Zur Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 siehe Rz 446 sowie allgemein EStR 2000 Rz 639 ff. Im Falle einer im "Wurzeljahr" zu Unrecht vorgenommenen Teilwertabschreibung einer Beteiligung ist die Beurteilung der rechtlichen Voraussetzung, ob die Siebentelabsetzung in den dem "Wurzeljahr" nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen ist, jeweils eigenständig und unabhängig davon zu vorzunehmen, ob das "Wurzeljahr" bereits rechtskräftig veranlagt ist und dabei die Absetzung eines Siebentels berücksichtigt wurde; eine Bindungswirkung hinsichtlich unrichtiger Bilanzansätze besteht nicht (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2018/15/0040).
Erfolgt nach einer Teilwertberichtigung in einem folgenden Jahr eine steuerwirksame Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 oder werden stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung aufgedeckt, führt dies zu einer Verkürzung des Verteilungszeitraumes. Dabei ist im Jahr der Zuschreibung bzw. des Ausscheidens der Beteiligung zunächst das laufende Siebentel abzusetzen. In Höhe der über das laufende Siebentel hinausgehenden Gewinnrealisierung kommt es im Realisierungsjahr zu einer Zusatzabschreibung und insoweit zu einem Vorziehen noch nicht abgesetzter Siebentel. Der Verteilungszeitraum verkürzt sich in jenem Ausmaß, in dem noch nicht abgesetzte Siebentelbeträge in der Zusatzabschreibung Deckung finden.Beispiel:
Die A-GmbH wertet die um 1.000 angeschaffte Beteiligung an der B-GmbH im Jahr 01 auf 300 ab. Im Jahr 03 wird die Beteiligung um 550 veräußert. Im Jahr 01 sind von der bilanzmäßig vorgenommenen Teilwertabschreibung in Höhe von 700 dem Gewinn steuerlich 600 außerbilanzmäßig wieder hinzuzurechnen, sodass nur ein Betrag von 100 aufwandswirksam wird. Im Jahr 02 sind 100 außerbilanzmäßig abzusetzen. Im Jahr 03 entsteht unternehmensrechtlich durch die Veräußerung ein Buchgewinn von 250. Steuerlich sind das dritte Siebentel in Höhe von 100 und zusätzlich 150 außerbilanzmäßig abzusetzen. In den Jahren 04 und 05 sind jeweils 100, im Jahr 06 nur mehr die restlichen 50 abzusetzen.
Beispiel:
Die A-GmbH hat für ihre (z.B. nicht § 228 UGB idF vor RÄG 2014 unterliegende) Beteiligung des Anlagevermögens an der B-GmbH eine Zuschreibungsrücklage gemäß § 124b Z 270 lit. a EStG 1988 iHv 200 gebildet (der Buchwert betrug 100, der für die Bildung der Zuschreibungsrücklage maßgebliche Teilwert 300).
Variante 1:
Zum 31.12.2017 beträgt der Teilwert der Beteiligung 230; die Wertminderung im Ausmaß von 70 wäre gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 zu siebenteln, sodass sich in 2017 grundsätzlich nur 10 steuermindernd auswirken würden. Anlässlich der Teilwertabschreibung (Unterschreitung des für Zuschreibungsrücklage maßgeblichen Teilwertes) ist jedoch auch die Zuschreibungsrücklage anteilig, in Höhe von 70, aufzulösen.
Aufgrund von § 12 Abs. 3 Z 2 erster Teilstrich KStG 1988 kann von der Siebentelung abgesehen und eine Gegenrechnung mit den aufgedeckten stillen Reserven aus der Zuschreibungsrücklage vorgenommen werden, sodass die steuerlichen Auswirkungen in Hinblick auf die Beteiligung an der B-GmbH zum 31.12.2017 null betragen. Die Zuschreibungsrücklage steht künftig mit 130 zu Buche.
Offene Siebentel aus Veräußerungsverlusten von Beteiligungen können ebenso vorzeitig abgesetzt werden, wenn anlässlich des veräußerungsbedingten Ausscheidens die für diese Beteiligung gebildete Zuschreibungsrücklage aufzulösen ist (Gegenrechnung gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 zweiter Teilstrich KStG 1988).
Variante 2:
Im Jahr 2017 wird die Beteiligung an der B-GmbH um 230 veräußert, sodass ein Veräußerungsverlust iHv 70 entsteht, der gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 grundsätzlich zu siebenteln wäre und sich daher grundsätzlich im Jahr 2017 nur iHv 10 steuermindernd auswirken würde. Anlässlich des Ausscheidens der Beteiligung ist jedoch auch die für die B-GmbH gebildete Zuschreibungsrücklage in voller Höhe (200) steuerwirksam aufzulösen.
Aufgrund von § 12 Abs. 3 Z 2 zweiter Teilstrich KStG 1988 kann von der Siebentelung abgesehen und eine Gegenrechnung mit den anlässlich des Ausscheidens der Beteiligung aufgedeckten stillen Reserven aus der Zuschreibungsrücklage vorgenommen werden, sodass die steuerlichen Auswirkungen in Hinblick auf die Beteiligung an der B-GmbH zum 31.12.2017 insgesamt +130 betragen.
Beispiel:
Eine Beteiligung mit einem Buchwert von 1.000 und einem gemeinen Wert von a) 900 bzw. b) 1200 wird um 600 an den Gesellschafter verkauft. Es liegt eine verdeckte Ausschüttung von a) 300 bzw. b) 600 vor. Im Fall a) ist ein Betrag von 100 auf sieben Jahre zu verteilen, im Fall b) kommt es zu keiner Siebentelabsetzung.
Beispiel:
Die A-GmbH ist alleinige Gesellschafterin der B-GmbH. Der Buchwert der Beteiligung an der B-GmbH beträgt 1.000. Im Jahr 03 führt die A-GmbH eine Teilwertabschreibung der Beteiligung in Höhe von 700 durch, die steuerlich auf sieben Jahre zu verteilen ist. Der Buchwert der Beteiligung sinkt daher im Jahr 03 auf 300. Im Jahr 05 wird die Beteiligung an der B-GmbH um 90 veräußert, wodurch es bei der A-GmbH zu einem Veräußerungsverlust von 210 kommt. Trotz Veräußerung der Beteiligung läuft die Siebentelabsetzung der Teilwertabschreibung unverändert weiter. Zusätzlich beginnt im Veräußerungsjahr eine weitere Siebentelabsetzung hinsichtlich des Veräußerungsverlustes von 210. In den Jahren 03 und 04 wird daher jeweils ein Betrag von 100 aufwandswirksam, in den Jahren 05 bis 07 ein Betrag von jeweils 130 und in den Jahren 10 und 11 kommen die noch verbliebenen Siebentel aus dem Veräußerungsverlust von jeweils 30 zum Abzug.
Beispiel:
Die A-GmbH wertet die um 1.000 angeschaffte Beteiligung an der B-GmbH im Jahr 01 auf 300 ab. Im gleichen Jahr erzielt die A-GmbH durch Veräußerung der Beteiligung an der C-GmbH einen Gewinn von 490. Auf Antrag kann die A-GmbH die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der B-GmbH von 700 mit den beim Verkauf der Beteiligung an der C-GmbH aufgedeckten stillen Reserven von 490 verrechnen. Der verbleibende Betrag von 210 ist gleichmäßig auf sieben Jahre zu verteilen. Es sind daher in den folgenden sieben Jahren jeweils 30 abzusetzen.
Beispiel:
Die A-GmbH hat für ihre (zB nicht § 228 UGB idF vor RÄG 2014 unterliegende) Beteiligung des Anlagevermögens an der B-GmbH eine Zuschreibungsrücklage gemäß § 124b Z 270 lit. a EStG 1988 iHv 200 gebildet (der Buchwert betrug 100, der für die Bildung der Zuschreibungsrücklage maßgebliche Teilwert 300). Im Jahr 2017 scheidet die Beteiligung an der B-GmbH (unter Erzielung eines Veräußerungsgewinnes von +50) aus und die Zuschreibungsrücklage ist grundsätzlich in voller Höhe (200) steuerwirksam aufzulösen. Im selben Jahr nimmt jedoch die A-GmbH eine Teilwertabschreibung gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 auf die C-GmbH im Ausmaß von 150 vor, die grundsätzlich zu siebenteln wäre.
Von einer Siebentelung kann jedoch aufgrund von § 12 Abs. 3 Z 2 dritter Teilstrich KStG 1988 abgesehen werden und eine Gegenrechnung auch mit den anlässlich des Ausscheidens der B-GmbH aufgedeckten stillen Reserven aus der Zuschreibungsrücklage erfolgen. In Summe ergeben sich in Hinblick auf die beiden Beteiligungen in 2017 folglich steuerliche Auswirkungen iHv +100 (+250 aus Veräußerung und Auflösung Zuschreibungsrücklage abzüglich -150 aus Teilwertabschreibung).
Wird eine teilwertberichtigte Beteiligung im Zuge einer Umgründung ins Ausland übertragen, laufen noch nicht abgesetzte Siebentelbeträge bei der übertragenden Körperschaft weiter.