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33a.2 Zuständigkeit

BMF2021-0.834.94320.12.2021

Rz 1241g
Zuständig für die Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger ist Österreich.

Erfolgt ein Lohnsteuerabzug, obwohl ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich kein Besteuerungsrecht zuweist, liegt die Zuständigkeit für die Lohnsteuerrückerstattung bei beschränkt Steuerpflichtigen beim Finanzamt für Großbetriebe.

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