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7.5.4 Arbeitnehmerbeiträge zu Pensionskassen

BMF2021-0.834.94320.12.2021

Rz 494a
Arbeitnehmerbeiträge zu Pensionskassen stellen insoweit Sonderausgaben dar, als für diese keine Prämien nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen worden sind. Hinsichtlich der Beiträge zu ausländischen Pensionskassen, siehe Rz 682.

Rz 494b
Pensionskassenbestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt dürfen nur hinsichtlich jener Arbeitnehmerbeiträge ausgestellt werden, für die keine Prämien nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen worden sind.

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