Wandelt sich eine oder mehrere Betätigung(en) eines Gruppenmitgliedes zur Liebhaberei, bleibt aber zumindest eine steuerlich relevante Einkunftsquelle weiter bestehen, hat das alleine keine Auswirkung auf die Stellung als Gruppenmitglied. In diesen Fällen liegt hinsichtlich der nunmehrigen Liebhaberei ein Wechsel von der betrieblichen in die außerbetriebliche Sphäre vor (siehe Rz 139). Darin kann aber ein wirtschaftliches Ausscheiden aus der Gruppe zu sehen sein, sodass es aus diesem Grund zum Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe kommen kann (siehe KStR 2013 Rz 1096 ff).
Sind innerhalb einer Unternehmensgruppe einzelne Betriebe oder Betätigungen von Gruppenmitgliedern als Liebhaberei einzustufen, sind insoweit ein Verlustausgleich und eine Ergebniszurechnung innerhalb der Gruppe ausgeschlossen.
Die Gruppenbesteuerung ist als Einkünftezurechnungsvorschrift konzipiert. Als Gruppenmitglieder kommen daher nur Körperschaften in Frage, deren Betätigung auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist. Ist die Betätigung einer Körperschaft zur Gänze als Liebhaberei einzustufen, kann diese folglich nicht Gruppenmitglied sein.Wandelt sich die Betätigung eines Gruppenmitgliedes zur Gänze in Liebhaberei, bewirkt dies das Ausscheiden des Gruppenmitgliedes aus der Unternehmensgruppe.
Für die Stellung als Gruppenträger spielt es dagegen keine Rolle, ob die Betätigung einer Körperschaft ganz oder teilweise als Liebhaberei einzustufen ist, weil das Fehlen einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit nicht die Zurechnung von Einkünften anderer Körperschaften (der Gruppenmitglieder) hindert. Es sind daher lediglich jene Betriebe und Betätigungen des Gruppenträgers, die als Liebhaberei einzustufen sind, vom Verlustausgleich mit den Ergebnissen der Gruppenmitglieder ausgeschlossen; die Gruppe bleibt auch bestehen, wenn sich die Betätigung des Gruppenträgers zur Gänze in Liebhaberei wandelt.§ 1 Abs. 3 LVO ist auf die Unternehmensgruppe als solche nicht anwendbar, weil es sich nicht um Einheiten desselben Steuerpflichtigen handelt (siehe KStR 2013 Rz 1004 bis 1150h).