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1.1.4 Besondere Fälle

BMF2021-0.103.7266.5.2021

1.1.4.1 Doppelbesteuerung

Rz 32
Ertragsteuerliche Vorschriften ausländischer Staaten knüpfen die Besteuerungsansprüche teilweise an idente Kriterien wie das EStG 1988 an. Der Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung ein und derselben Einkünfte dienen einerseits zahlreiche zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und § 48 BAO oder gemäß Doppelbesteuerungsgesetz. Zum Einfluss des zwischenstaatlichen Rechts auf § 98 EStG 1988 siehe auch Rz 7901 ff.

Rz 33
Werden von unbeschränkt Steuerpflichtigen Einkünfte aus Staaten bezogen, mit denen ein DBA bestehen, ist bei der Besteuerung in drei Schritten vorzugehen:

  1. 1. Zunächst ist der Bestand der Steuerpflicht nach österreichischem innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen.
  2. 2. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch das DBA eingeschränkt wird (VwGH 25.9.2001, 99/14/0217).
  3. 3. Die weitere Vorgangsweise bei der Erhebung der abkommensgemäß Österreich zustehenden Steuern richtet sich wieder nur nach innerstaatlichem Steuerrecht (allerdings unter Beachtung von DBA-Diskriminierungsverboten).

Rz 34
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung kommen grundsätzlich zwei Methoden in Frage. Nach der Befreiungsmethode gewährt der Wohnsitzstaat - regelmäßig unter Progressionsvorbehalt (siehe Rz 7588 ff) - für jene Einkünfte, die nach dem Abkommen im anderen Staat ("Quellenstaat") besteuert werden, eine Steuerbefreiung. Wird die Anrechnungsmethode angewendet, besteuert der Wohnsitzstaat das gesamte Einkommen, rechnet jedoch jene Steuer, die im anderen Staat erhoben wird, auf seine eigene Steuer an. Zur Anrechnung ausländischer Steuern siehe Rz 7583 ff.

1.1.4.2 Gastarbeiter, Saisonarbeiter, einpendelnde Grenzgänger

Rz 35
Siehe dazu auch LStR 2002 Rz 4 bis 6. Ausländische Arbeitnehmer mit Arbeitserlaubnis oder Dienstvertrag von mehr als sechs monatiger Dauer sind ab Beginn des Inlandsaufenthaltes unbeschränkt steuerpflichtig. Ausländische Saisonarbeiter haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich nicht im Inland. Dauert der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate, tritt die unbeschränkte Steuerpflicht rückwirkend ein (§ 26 Abs. 2 BAO). Einpendelnde Grenzgänger unterliegen lediglich der beschränkten Steuerpflicht.

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