2.1. Allgemeines
Die Begriffe "Einkünfte" und "Einkommen" setzen eine Tätigkeit voraus, die von der Absicht des Steuerpflichtigen getragen ist, insgesamt eine wirtschaftliche Vermögensvermehrung zu erreichen. Für die Steuerbarkeit von Einkünften ist daher nicht nur erforderlich, dass sie im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 anfallen, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss vielmehr ein Streben nach Erzielung eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) erkennen lassen. Die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung setzt die Eignung einer Tätigkeit voraus, einen der positiven Steuererhebung aus der betreffenden Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen. Die Liebhabereibeurteilung soll die Sphäre der Einkommenserzielung von jener der Einkommensverwendung abgrenzen.Der Liebhabereibeurteilung vorgelagert ist die grundsätzliche Steuerbarkeit von Betätigungen. Hat der Steuerpflichtige eine ihm zurechenbare Betätigung im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 gar nicht entfaltet, kommt eine Beurteilung nach der LVO von vornherein nicht in Betracht (VwGH 30.10.1996, 94/13/0165; VwGH 18.3.1997, 96/14/0045; vgl. auch Rz 61).Beispiele:
- Vermietung an unterhaltsberechtigte Personen, wenn der Mietzins im Wesentlichen aus dem Unterhalt bezahlt wird (EStR 2000 Rz 4702a)
- Fremdunübliche Mietverhältnisse zwischen nahen Angehörigen (EStR 2000 Rz 1206 ff, EStR 2000 Rz 6520 f)
- Nutzung eines Gebäude(teils) durch einen Miteigentümer auf Grund einer bloßen Gebrauchsregelung (EStR 2000 Rz 6530 ff)
- Bewohnen eines Gebäudes ausschließlich von Miteigentümern oder diesen nahe stehenden Personen (EStR 2000 Rz 6533)
- Vermietung der gemeinsamen Ehewohnung an einen der Ehegatten (EStR 2000 Rz 6523)
- Langjährige Vorbereitungshandlungen, die nicht eine ernsthafte Absicht zur Aufnahme der behaupteten Tätigkeit dokumentieren (vgl. zB VwGH 18.3.1997, 96/14/0045, betr. 20-jährige Renovierung eines Schlosses zur angeblichen Errichtung eines Hotelbetriebes).
Beispiel 1:
Ein im Jahr 01 begonnener Gewerbebetrieb (= Betätigung iSd § 1 Abs. 1 LVO) verursacht in den Jahren 01 bis 04 Gewinne, im Jahr 05 einen Verlust. Die Verordnung ist erstmals für das Jahr 05 anzuwenden.
Beispiel 2:
Eine im Jahr 01 begonnene Vermietung einer Eigentumswohnung (= Betätigung iSd § 1 Abs. 2 LVO) verursacht in den Jahren 01 bis 03 Überschüsse, ab dem Jahr 04 werden Verluste erzielt; eine Änderung der Bewirtschaftung liegt aber nicht vor. Im absehbaren Zeitraum ist ein negatives Gesamtergebnis zu erwarten. Aufgrund der Gesamtbeurteilung der Betätigung als Liebhaberei ist die Verordnung durchgehend für die Jahre ab 01 anzuwenden.