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B.7. Entstehung der Steuerschuld (§ 7 NoVAG 1991)

BMF2021-0.410.6651.7.2021

B.7.1. Anlassfälle

Rz 1050
Die Steuerschuld entsteht

Rz 1051
Entstehung Steuerschuld bei Tageszulassungen nach drei Monaten

Wird bei einer Tageszulassung der Zeitraum von drei Monaten überschritten, dann entsteht die Steuerschuld mit dem Tag der Überschreitung dieser Dreimonatsfrist.

Rz 1052
Übergang der Steuerschuld bei Menschen mit Behinderungen

Im Zusammenhang mit der Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a NoVAG 1991 kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung, wenn die Bescheinigung über die Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 nicht innerhalb von zwei Wochen dem Fahrzeughändler vorgelegt wird. Damit wird der Käufer des Kraftfahrzeuges zum Abgabenschuldner. In diesem Fall hat der Fahrzeughändler das zuständige Finanzamt vom Übergang der Steuerschuld in Kenntnis zu setzen und das Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank zu sperren. Für die Benachrichtigung des Finanzamtes soll das Formular NOVA 7 verwendet werden (siehe Rz 225 f).

Rz 1053
Nichtunternehmerfälle iZm Menschen mit Behinderungen

In jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe beim zuständigen Finanzamt durch den Menschen mit Behinderung entrichtet werden muss (beispielsweise Eigenimport oder innergemeinschaftlicher Erwerb eines Kraftfahrzeuges), entsteht die Steuerschuld mit dem Tag der Zulassung. Steht dem Menschen mit Behinderung jedoch die Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 zu, ist dem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.

Widrigenfalls ist die Normverbrauchsabgabe der Person, welche die Befreiung unberechtigt in Anspruch genommen hat, vorzuschreiben (siehe Rz 232).

B.7.2. Istbesteuerung

Rz 1054
Nach § 7 Abs. 2 NoVAG 1991 haben Unternehmer, welche die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben (Istbesteuerung), diese Besteuerungsart bei Liefervorgängen gemäß § 1 Z 1 und Z 4 NoVAG 1991 auch für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe anzuwenden. Das gilt insbesondere auch für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld.

Zur Anwendung der Istbesteuerung im Umsatzsteuerrecht siehe auch UStR 2000 Rz 2451 bis Rz 2506. In den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuerschuld - in Abweichung von § 7 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 - mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Eine wirksame Option zur Sollbesteuerung ist auch für die Normverbrauchsabgabe maßgeblich.

Rz 1055
Eine Anzahlungsbesteuerung ist nicht vorgesehen. Es besteht keine Möglichkeit, den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld durch eine spätere Rechnungsausstellung zu verschieben.

Randzahlen 1056 bis 1099: derzeit frei

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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