Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe nach § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 ist daher auch bereits im Zeitpunkt der Lieferung des entsprechenden Kraftfahrzeuges vom Lieferanten zu berücksichtigen.
Wird ein Kraftfahrzeug mit einer Tageszulassung verkauft, tritt nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 im Zuge der Lieferung die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe ein. Die Normverbrauchsgabe ist in diesen Fällen vom Unternehmer, der die Lieferung ausführt, an das zuständige Finanzamt abzuführen.Ein Kraftfahrzeug iSd § 2 Abs. 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 das auf den Fahrzeughändler zugelassen ist und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet wird (sogenannte "Tageszulassung"), ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 von der Normverbrauchsabgabe befreit, wenn die Zulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als drei Monate dauert. Wird ein solches Kraftfahrzeug innerhalb der dreimonatigen Frist an einen Kunden verkauft, entsteht die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021. In diesen Fällen ist die Normverbrauchsabgabe, da die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ausgeschlossen ist, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Lieferung) zu bemessen.Beispiel:
Ein Fahrzeughändler lässt am 20. November 2021 ein Kraftfahrzeug im Rahmen einer Tageszulassung auf sich zu. Das Kraftfahrzeug bleibt, ohne auf Straßen des öffentlichen Verkehrs verwendet zu werden, bis zum 23. Jänner 2022 auf den Fahrzeughändler zugelassen. Am 23. Jänner 2022 verkauft der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden und erfüllt mit dieser Lieferung den Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesem Fall nach der Rechtslage am 23. Jänner 2022 zu bestimmen.
Beispiel:
Ein Fahrzeughändler lässt am 20. November 2021 ein Kraftfahrzeug im Rahmen einer Tageszulassung auf sich zu. Das Kraftfahrzeug bleibt, ohne auf Straßen des öffentlichen Verkehrs verwendet zu werden, bis zum 23. Juli 2022 auf den Fahrzeughändler zugelassen. Am 23. Juli 2022 verkauft der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden.
In diesem Fall ist das Kraftfahrzeug zunächst gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 von der Normverbrauchsabgabe befreit. Am 20. Februar 2022 wird allerdings die dreimonatige Frist überschritten, wodurch die Steuerpflicht der ursprünglichen Tatbestandserfüllung gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 mit dem Tag der Überschreitung, somit am 20. Februar 2022, eintritt. Die Normverbrauchsabgabe ist nach der Rechtslage am 20. Februar 2022 zu bemessen. Bemessungsgrundlage ist der ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelte gemeine Wert des Kraftfahrzeuges. Wird jedoch das Kraftfahrzeug vom Fahrzeughändler weiterhin nachweisbar nicht benutzt und kurze Zeit später fremdüblich im Inland verkauft, wie in diesem Fall, kann die Bemessungsgrundlage aus dem Verkaufspreis abgeleitet werden. Nichtsdestotrotz hat der Fahrzeughändler als Abgabenschuldner auch in diesen Fällen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats (daher bis 15. April 2022) eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Lieferung des Kraftfahrzeuges am 23. Juli 2022 löst keine neuerliche Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe aus, da diese bereits abgeführt worden ist.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
