vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B.2.2.4.8. Elektro-Kraftfahrzeuge (8703 80) und Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge (8703)

BMF2021-0.410.6651.7.2021

Rz 586
Kraftfahrzeuge, die von einem oder mehreren Elektromotoren durch Akkumulatoren angetrieben werden, werden als "Elektrofahrzeuge" bezeichnet [ErlHS zu 8703].

Elektrofahrzeuge tarifieren nach 8703 80.

Zu den in § 3 Z 2 lit. a NoVAG 1991 zitierten KN-Codes 8703 10 90 und 8703 90 wird angemerkt:

8703 10 90 bezeichnete Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Kraftfahrzeuge mit anderem als Kolbenverbrennungsmotor. Diese Unterposition wurde aufgelassen.

8703 90 bezeichnete nicht nur Kraftfahrzeuge mit Elektromotor, sondern auch Kraftfahrzeuge mit anderem als Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung. Diese Unterposition verweist nunmehr jedoch auf andere Kraftfahrzeuge als solche mit Kolbenverbrennungsmotor und/oder Elektromotor.

Rz 587
Kraftfahrzeuge, die eine Kombination eines Kolbenverbrennungsmotors mit einem oder mehreren Elektromotoren aufweisen, werden als "Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge (HEVs)" bezeichnet. Zum Zwecke des mechanischen Antriebs beziehen diese Kraftfahrzeuge sowohl Kraft aus Verbrennungsmotoren als auch aus einer elektrischen Energiespeichervorrichtung (z.B. elektrischen Akkumulatoren, Kondensatoren, Schwungrädern/Generatoren).

Es gibt verschiedene Arten von Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeugen, die nach der Art der Antriebskonfiguration (wie Parallelhybrid, Serienhybrid, Power-Splits oder Serien-Parallel-Hybride) und Grad der Hybridisierung (daher Vollhybriden, Halbhybriden und Plug-in-Hybriden) unterschieden werden können.

Plug-in-Hybridfahrzeuge (PHEVs) sind solche, bei denen die Akkumulatoren durch Anstecken an ein elektrisches Energieversorgungsnetz oder eine Ladestation aufgeladen werden [ErlHS zu 8703].

Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge tarifieren nach Position 8703.

Betreffend die Steuerbefreiung für Kraftfahrzeuge, die elektrisch oder auf andere Weise emissionsfrei angetrieben werden, siehe Rz 100 bis 108.

B.2.2.4.9. Oldtimer (87XX - 9705)

Rz 588
Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 unterliegen als Oldtimer der spezielleren Einreihung nach Position 9705 (Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert) und sind als solche nicht normverbrauchsabgabepflichtig.

Rz 589
Sammlungsstücke sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände,

Von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert sind solche Sammlungsstücke,

Kraftfahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind jedoch nicht von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, wenn die zuständige Behörde nachweist, dass sie keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können (EuGH 10.10.1985, Rs 200/84 , Daiber; EuGH 03.12.1998, Rs C-259/97 , Clees).

Rz 590
Zu Position 9705 gehören Sammler-Kraftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die [Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 97 der Kombinierten Nomenklatur]:

  1. a) sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem, Motor oder Kotflügel usw. vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Kraftfahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Kraftfahrzeuge sind ausgeschlossen;
  2. b) mindestens 30 Jahre alt sind;
  3. c) einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerstücke:

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge werden in diese Position eingereiht, sofern es sich um Originalteile oder Originalzubehör handelt, ihr Alter mindestens 30 Jahre beträgt und sie nicht mehr hergestellt werden.

Nachbildungen und Nachbauten sind ausgeschlossen, es sei denn, sie erfüllen selbst die drei oben genannten Kriterien.

Dass ein Kraftfahrzeug die unter a) - c) angeführten Kriterien kumulativ erfüllt, ist durch ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen der Fachgruppe 17.47 (Sachverständiger für historische Kraftfahrzeuge, Restaurierung, Bewertung) nachzuweisen. Auch der Nachweis des Einsatzes bei einem geschichtlichen Ereignis bzw. der ausschließlichen Entwicklung für den Motorsport sowie der bedeutenden sportlichen Erfolge ist durch ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen der Fachgruppe 17.47 (Sachverständiger für historische Kraftfahrzeuge, Restaurierung, Bewertung) nachzuweisen.

In diesen Fällen werden die allgemeinen Kriterien für die Eignung des Kraftfahrzeuges zur Aufnahme in eine Sammlung (siehe Rz 589) als gegeben angenommen (widerlegbare Vermutung).

Randzahlen 591 bis 649: derzeit frei

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte