Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
2.10.1 Ausschöpfung aller Möglichkeiten (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b Variante 2 WiEReG)
Wenn meldepflichtige Rechtsträger nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und überprüfen können, so sind die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, subsidiär als wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden. Die Feststellung und Überprüfung eines subsidiären wirtschaftlichen Eigentümers ist nur in letzter Konsequenz und nach Ausschöpfung aller anderen Mittel zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zulässig. Die vom meldepflichtigen Rechtsträger durchgeführten Schritte sind zu dokumentieren, um dies gegenüber der Registerbehörde nachweisen zu können.
Für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht des § 3 WiEReG ist der meldepflichtige Rechtsträger unter Umständen auf die Mitwirkung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer angewiesen. Daher sind diese gemäß § 4 WiEReG verpflichtet, alle erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Verweigern die rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Eigentümer die Herausgabe der erforderlichen Dokumente, hat der meldepflichtige Rechtsträger seine Eigentümer auf deren Mitwirkungspflicht gemäß § 4 WiEReG und auf die für ihn vorgesehenen Strafbestimmungen gemäß § 15 WiEReG nachweislich hinzuweisen.
Für die weitere Vorgehensweise relevant ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung, ob die konkret erforderlichen Dokumente und Informationen öffentlich verfügbar sind oder nicht.
Sind diese öffentlich verfügbar, so sind diese in einem solchen Fall vom meldepflichtigen Rechtsträger auch ohne Mitwirkung der Eigentümer zu beschaffen (siehe dazu auch Abschnitt 3.2 Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer), um so die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und überprüfen zu können.
Sind diese nicht öffentlich verfügbar und ist es dem meldepflichtigen Rechtsträger aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Eigentümer und trotz Ausschöpfung aller anderen Mittel in letzter Konsequenz nicht möglich, seine wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen, sind - da in jedem Fall eine Meldung an das Register abzugeben ist - die Mitglieder der obersten Führungsebene als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden und im Meldeformular die Auswahl "Ausschöpfung aller Möglichkeiten" zu treffen. Siehe hierzu Abschnitt 4 (Meldung der Daten durch die Rechtsträger).
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass diese Vorgehensweise kein Präjudiz für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Verpflichteten nach anderen Aufsichtsgesetzen (bspw. FM-GwG) bildet.
2.10.2 Verdachtsmomente
Es ist festzuhalten, dass der Begriff der Verdachtsmomente im Sinne des § 2 Z 1 lit. b Einleitungssatz WiEReG keine Bedeutung für meldepflichtige Rechtsträger hat. Der Begriff der Verdachtsmomente ist nur für Verpflichtete relevant, für die in ihren jeweiligen berufsspezifischen Sorgfaltspflichten auf die Definition des § 2 WiEReG verwiesen wird.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |