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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

2.7.5 Mitglieder des Stiftungsvorstands

Des Weiteren sind die Mitglieder des Stiftungsvorstands anhand des Firmenbuchauszuges festzustellen und zu melden. Der Stiftungsvorstand ist regelmäßig ein Kollegialorgan mit eingeschränkter Doppel- oder auch nur Mehrfachvertretungsbefugnis. Aufgrund der Definition gilt aber immer jedes Mitglied für sich alleine als wirtschaftlicher Eigentümer.

2.7.6 Behandlung von juristischen Personen als Stifter oder Begünstigter

Wenn bei einer inländischen Privatstiftung ein Stifter, ein Begünstigter, ein Letztbegünstigter oder ein Einmalbegünstigter eine juristische Person ist, so ist von einer Ausübung von Kontrolle auf andere Weise gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG alleine aufgrund der jeweiligen Funktion (Stifter, Begünstigter, Letztbegünstigter und Einmalbegünstigter) auszugehen. Bei Ausübung einer der genannten Funktionen durch eine juristische Person, sind der oder die wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Person zu ermitteln, sodass auch immer die natürlichen Personen als wirtschaftlicher Eigentümer erfasst werden, die letztlich Kontrolle iSd WiEReG auf die Privatstiftung ausüben (vgl. Erl. RV 1660 BlgNR 25. GP 6f).

In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob eine oder mehrere natürliche Person(en) Kontrolle iSd § 2 Z 1 lit. a Schlussteil WiEReG auf diese juristische Person, die eine der oben genannten Funktion wahrnimmt, ausüben (da diese juristische Person als 2. Ebene anzusehen ist). Ist dies der Fall, dann ist diese oder sind diese natürliche(n) Person(en) gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG als Personen zu melden, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrollieren. Ist dies nicht der Fall und liegen keine anderen Stifter bzw. Begünstigten vor, dann ist letztlich keine Person als Stifter oder Begünstigter zu melden.

Wenn folglich eine inländische Privatstiftung Stifter oder Begünstigter einer anderen (untergeordneten) Privatstiftung ist, so sind die wirtschaftlichen Eigentümer der ersten Privatstiftung entsprechend der obigen Ausführungen bei der anderen (untergeordneten) Privatstiftung mit "Ausübung von Kontrolle auf andere Weise" zu melden.

Verzichtet eine stiftende Privatstiftung rechtswirksam auf sämtliche Gestaltungs- und Stifterrechte und ist dies in der Stiftungsurkunde festgehalten, so kann dies dazu führen, dass die stiftende Privatstiftung keine Kontrolle mehr auf die andere/untergeordnete Privatstiftung ausübt. In diesem Fall sind die Funktionsträger der stiftenden Privatstiftung nicht mehr bei der anderen Privatstiftung mit "Ausübung von Kontrolle auf andere Weise" zu melden. Zu beachten ist aber jedenfalls, dass auch bei einem rechtswirksamen Verzicht dennoch auf andere Weise Kontrolle ausgeübt werden kann, beispielsweise durch faktische Umstände ua. Personenidentität oder enge verwandtschaftliche Beziehungen (siehe auch Abschnitt 2.3.8 (Ausübung von Kontrolle auf "andere Weise")). Zudem ist zu beachten, dass die gegenständlichen Ausführungen im Hinblick auf das Vorliegen des wirtschaftlichen Eigentums jedenfalls keine Auswirkungen auf die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten insbes. zur Überprüfung der Mittelherkunft nach anderen Aufsichtsgesetzen haben, die unabhängig von der Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer zu erfolgen hat (zB gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 FM-GwG; § 8f Abs. 5 RAO; § 36f Abs. 5 NO; § 90 Z 5 WTBG 2017). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf den risikobasierten Ansatz Bedacht zu nehmen.

Im Falle von gemeinnützigen Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 WiEReG, ausländischer Stiftungen, Trusts oder vergleichbarer Rechtsträger ist im Zuge der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer analog zur oben beschriebenen Vorgehensweise zu verfahren, wenn es sich bei einem Funktionsträger gemäß § 2 Z 2 oder 3 WiEReG um eine juristische Person handelt.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

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