Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
6.2.3 Anforderungen an bestimmte Rechtsträger
6.2.3.1 Personengesellschaften
Bei offenen Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) handelt es sich um gemäß den §§ 105 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) gegründete Personengesellschaften, die im öffentlich zugänglichen Firmenbuch eingetragen werden und rechtsfähig sind. Sie können also Träger von Rechten und Pflichten sein, Verbindlichkeiten eingehen und auch klagen und geklagt werden.
Eine eingetragene Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die im Falle der OG persönlich, unbeschränkt und solidarisch haften. Bei der KG haftet zumindest ein Gesellschafter unbeschränkt (Komplementär), während die Haftung zumindest eines anderen Gesellschafters gemäß § 171 UGB auf seine Haftsumme eingeschränkt ist (Kommanditist).
Da bei Personengesellschaften die Kapitalanteile der Gesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen sind, sollte gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. a WiEReG bei Personengesellschaften in erster Linie der Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument als Nachweis der jeweiligen Kapitalanteile übermittelt werden.
Im Falle eines mündlichen Gesellschaftsvertrages ist eine schriftliche Erklärung aller Gesellschafter über den für das wirtschaftliche Eigentum relevanten Inhalt des Vertrages zu übermitteln. Der relevante Inhalt umfasst jedenfalls die Kapitalanteile, Stimmrechte sowie sonstige Kontrollverhältnisse. Die Erklärung ist von allen Gesellschaftern zu zeichnen.
Sollte der schriftlich oder mündlich abgeschlossene Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument keine Regelung über die Kapitalanteile enthalten, so ist ein anderer Nachweis über die Beteiligungsverhältnisse zu übermitteln. Geeignet ist diesfalls beispielsweise eine von allen Gesellschaftern unterzeichnete Erklärung oder eine firmenmäßig gezeichnete Erklärung der Gesellschaft über die Beteiligungsverhältnisse oder die Anwendung des § 109 Abs. 1 zweiter Satz UGB.
Gesellschaftsverträge bzw. Gründungsdokumente von Personengesellschaften sind im Meldeformular zum Compliance-Package unter den eigens dafür vorgesehenen Dokumentenarten "Gesellschaftsvertrag" bzw. "Gründungsdokument" hochzuladen. Für schriftliche Erklärungen der Gesellschafter im Falle eines mündlichen Gesellschaftsvertrages ist die Dokumentenart "sonstiges Dokument" zu verwenden. In jenen Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument keine Regelungen über die Kapitalanteile enthält, ist der separat zu beschaffende Nachweis über die Beteiligungsverhältnisse (s. oben) unter der Dokumentenart "Nachweis über Beteiligungsverhältnisse" zu übermitteln. In dem Feld "Beschreibung des Dokuments" können zusätzliche Hinweise bzw. detailliertere Angaben zum übermittelten Dokument gemacht werden.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |