Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
Im Sinne des Einleitungssatzes des § 2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Bei Gesellschaften (§ 2 Z 1 WiEReG) sind wirtschaftliche Eigentümer jene natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben.
Daraus ergibt sich, dass wirtschaftliche Eigentümer einer Gesellschaft nur natürliche Personen sein können, die
- direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (1. Fallgruppe),
- direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Stimmrechten an der Gesellschaft halten (2. Fallgruppe) oder
- Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben (3. Fallgruppe).
Das Vorliegen der Voraussetzungen der drei Fallgruppen ist für jeden potentiellen wirtschaftlichen Eigentümer gesondert zu prüfen. Die erfolgreiche Feststellung eines oder mehrerer wirtschaftlicher Eigentümer nach der ersten oder zweiten Fallgruppe befreit daher nicht von der Verpflichtung zur Feststellung allfälliger weiterer wirtschaftlicher Eigentümer nach den verbleibenden Fallgruppen.
Es sind daher alle natürlichen Personen, die die Voraussetzungen einer oder mehrerer der drei Fallgruppen erfüllen, als wirtschaftliche Eigentümer festzustellen und zu melden. Nur wenn nach allen drei Fallgruppen kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann, darf ein subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer (= oberste Führungsebene des meldepflichtigen Unternehmens) festgestellt und gemeldet werden.
Bei der Feststellung ist direktes von indirektem Eigentum zu unterscheiden:
- Direktes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben.
- Indirektes Eigentum liegt vor, wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausüben.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |