Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |
7.3 Einschränkung der Einsicht
Gemäß § 10a Abs. 1 WiEReG hat die Registerbehörde auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer nicht in öffentlichen, einfachen und erweiterten Auszügen aus dem Register angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen.
Der Antrag muss gemäß § 10a Abs. 1 WiEReG vom wirtschaftlichen Eigentümer direkt oder einem vom wirtschaftlichen Eigentümer beauftragten Parteienvertreter schriftlich bei der Registerbehörde gestellt werden. Ist die Person wirtschaftlicher Eigentümer bei mehreren Rechtsträgern, so sind alle Rechtsträger, für die eine Einschränkung der Einsicht beantragt werden soll, in dem Antrag anzuführen. Der Antrag ist muss neben Namen und Geburtsdatum der einzuschränkenden Person sowie Namen und Stammzahl der betroffenen Rechtsträger auch eine Begründung enthalten, mit der nachgewiesen wird, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen. Bei in Österreich gemeldeten Minderjährigen ist nur die Angabe von Namen und Geburtsdatum erforderlich. Bei nicht in Österreich gemeldeten Minderjährigen ist hingegen eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines sonstigen öffentlichen Dokuments, dass die Minderjährigkeit bestätigt, beizulegen.
Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der in § 10a Abs. 2 WiEReG aufgezählten Straftaten zu werden. Des Weiteren liegen überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist.
Nach erfolgter Antragstellung verfügt die Registerbehörde binnen 14 Tage die Einschränkung der Einsicht, sofern der Antrag nicht offenkundig unbegründet ist. Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erledigen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
Die Einschränkung der Einsicht wird auf fünf Jahre, bei Minderjährigen bis zum Erreichen der Volljährigkeit gewährt. Danach muss ein neuer Antrag zur Einschränkung der Einsicht gestellt werden. Der Antrag kann schon vor Ablauf des Endes der Einschränkung der Einsicht erfolgen.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018 |