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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2020-0.681.00923.10.20202020Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

7.3 Einschränkung der Einsicht

Gemäß § 10a Abs. 1 WiEReG hat die Registerbehörde auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer nicht in öffentlichen, einfachen und erweiterten Auszügen aus dem Register angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen.

Der Antrag muss gemäß § 10a Abs. 1 WiEReG vom wirtschaftlichen Eigentümer direkt oder einem vom wirtschaftlichen Eigentümer beauftragten Parteienvertreter schriftlich bei der Registerbehörde gestellt werden. Ist die Person wirtschaftlicher Eigentümer bei mehreren Rechtsträgern, so sind alle Rechtsträger, für die eine Einschränkung der Einsicht beantragt werden soll, in dem Antrag anzuführen. Der Antrag ist muss neben Namen und Geburtsdatum der einzuschränkenden Person sowie Namen und Stammzahl der betroffenen Rechtsträger auch eine Begründung enthalten, mit der nachgewiesen wird, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen. Bei in Österreich gemeldeten Minderjährigen ist nur die Angabe von Namen und Geburtsdatum erforderlich. Bei nicht in Österreich gemeldeten Minderjährigen ist hingegen eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines sonstigen öffentlichen Dokuments, dass die Minderjährigkeit bestätigt, beizulegen.

Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der in § 10a Abs. 2 WiEReG aufgezählten Straftaten zu werden. Des Weiteren liegen überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

Nach erfolgter Antragstellung verfügt die Registerbehörde binnen 14 Tage die Einschränkung der Einsicht, sofern der Antrag nicht offenkundig unbegründet ist. Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erledigen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.

Die Einschränkung der Einsicht wird auf fünf Jahre, bei Minderjährigen bis zum Erreichen der Volljährigkeit gewährt. Danach muss ein neuer Antrag zur Einschränkung der Einsicht gestellt werden. Der Antrag kann schon vor Ablauf des Endes der Einschränkung der Einsicht erfolgen.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018, BMF-AV Nr. 60/2018

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