Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 24 Abs. 3 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960 |
Schlagworte: | Verständigugsverfahren, Frist, Umsetzung, Schweden |
Konsultationsvereinbarung
Auf der Grundlage einer Konsultationsvereinbarung nach Artikel 24 Absatz 3 des am 14. Mai 1959 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 6. April 1970 in Stockholm unterzeichneten Protokolls, des am 5. November 1991 in Stockholm unterzeichneten Protokolls und des am 21. August 2006 in Stockholm unterzeichneten Protokolls ("das Abkommen"), haben die obersten Finanzbehörden der Republik Österreich und des Königreichs Schweden Folgendes vereinbart:
Für Zwecke der wirksamen Umsetzung von Vereinbarungen, die auf Grundlage von Artikel 22 des Abkommens abgeschlossen werden, sind diese Vereinbarungen ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen.
Diese Konsultationsvereinbarung findet auch auf Verständigungsverfahren Anwendung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung noch nicht abgeschlossen sind.
Bundesministerium für Finanzen, 16. Oktober 2020
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 24 Abs. 3 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960 |
Schlagworte: | Verständigugsverfahren, Frist, Umsetzung, Schweden |