Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 |
Schlagworte: | Bodenschätzung, Bundesmusterstücke, Kundmachung |
Nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoSchätzG 1970) wird kundgemacht, dass das Bundesmusterstück Nr. 103 in Greith (1. Teilkundmachung) infolge Verwaldung dieser Fläche und das Bundesmusterstück Nr. 104 in St. Veit am Vogau (1. Teilkundmachung) infolge Verbauung dieser Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wurden und somit als Vergleichsflächen der Bodenschätzung nicht mehr geeignet sind.
Gemäß § 5 Abs. 5 BoSchätzG 1970 werden nach Beratung im Bundesschätzungsbeirat in der nachstehenden Zusammenstellung die Ergebnisse der Schätzung von zwei neuen Bundesmusterstücken im Bereich des Bundeslandes Steiermark kundgemacht. Die gemäß § 8 Abs. 1 BoSchätzG 1970 ermittelten Wertzahlen, es sind dies die Boden- und Ackerzahlen für das Ackerland (§ 8 Abs. 2) und die Grünlandgrund- und Grünlandzahlen für das Grünland (§ 8 Abs. 3), erhalten durch diese Kundmachung rechtsverbindliche Kraft. Die Wertzahlen werden in den Spalten 15 und 18 der Zusammenstellung ausgewiesen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Ausführungen zur Überprüfung der Musterstücke gemäß § 2 Abs. 1 BoSchätzG 1970 sowie der näheren Erläuterungen zu den einzelnen Feststellungen und Daten der nachstehenden Zusammenstellung wird auf die 1. Teilkundmachung der Ergebnisse der Schätzung von Bundesmusterstücken (BMF-GZ 08 5505/1-IV/8/97, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. Dezember 1997*) verwiesen.
Die folgende Zusammenstellung der Bundesmusterstücke ist Bestandteil dieser Kundmachung.
Bundesministerium für Finanzen, 25. September 2020
* AÖFV Nr. 270/1997
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 |
Schlagworte: | Bodenschätzung, Bundesmusterstücke, Kundmachung |