Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Kalte Hände-Regelung, Umsätze im Freien, mobile Gruppen, Onlineshop, handelsübliche Bezeichnung, Waren- und Dienstleistungsautomaten |
Verweise: | BMF 23.12.2019, BMF-010102/0007-I/8/2019 Abschnitt 3.3.4., BMF-AV Nr. 7/2020 |
Ergänzung zu Abschnitt 3.3.4. Signatur- bzw. Siegelerstellung des Erlasses des BMF vom 23. Dezember 2019, BMF-010102/0007-I/8/2019:
Übergangsbestimmung für Barumsätze betreffend Umsätze im Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 (BGBl. I Nr. 60/2020 und BGBl. II Nr. 313/2020)
Umsätze, welche nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 28 Abs. 52 UStG 1994 einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, welcher von den Steuersätzen gemäß § 10 UStG 1994 abweicht, sind wie folgt einem Betrag-Satz oder in Alternative 4 mehreren Betrag-Sätzen zuzuordnen: entweder
Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null oder
Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders
Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1 oder
Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG 1994
Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren (beispielsweise durch Aufbewahrung einer diesbezüglichen Information zur Registrierkassa bzw. zum Kassensystem). Sofern bei Verwendung mehrerer Registrierkassen durch einen Unternehmer unterschiedliche Alternativen zum Einsatz kommen, ist pro Registrierkasse zu dokumentieren, welche Alternative gewählt wurde.
Ergänzung zu Abschnitt 4.6.6. Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen (ab 2017) des Erlasses des BMF vom 23. Dezember 2019, BMF-010102/0007-I/8/2019:
Übergangsbestimmung für Barumsätze betreffend Umsätze im Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 (BGBl. I Nr. 60/2020 und BGBl. II Nr. 313/2020)
Umsätze, welche nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 28 Abs. 52 UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz von 5% unterliegen, sind unter diesem ermäßigten Steuersatz auszuweisen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5% durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird.
Beispiele:
Bsp. 1 Die Kassa unterstützt/verwendet Symbole oder Schlüsselzahlen für unterschiedliche Steuersätze. Für den 5%-Steuersatz wird neu zB das Symbol "Z" vergeben. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für "Z" beispielsweise mit 10% Umsatzsteuer.
Folgende Anmerkung genügt: "Z: Nettobetrag und MWSt auf Bon mit 10% ungültig; korrekt 5%"
Bsp. 2 Der ermäßigte Steuersatz von 5% ist im Unternehmen nur für einen Artikel anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diesen Artikel, beispielsweise Zeitungen, zu den bisher nach § 10 Umsatzsteuergesetz anwendbaren Steuersätzen.
Folgende Anmerkung genügt: "Nettobetrag und MWSt auf Bon für Zeitungen mit 10% MWSt ungültig; korrekt 5%"
Bsp. 3 Der ermäßigte Steuersatz von 5% ist im Unternehmen für alle Artikel anwendbar, die bisher unter den ermäßigten Steuersatz von 10% fielen. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel mit 10% Umsatzsteuer.
Folgende Anmerkung genügt: "Nettobetrag und MWSt auf Bon für Artikel mit 10% MWSt ungültig; korrekt 5%"
Bsp. 4 Der ermäßigte Steuersatz von 5% ist im Unternehmen für mehrere Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel zu den bisher nach § 10 Umsatzsteuergesetz anwendbaren Steuersätzen.
Folgende Anmerkung genügt: "Nettobetrag und MWSt auf Bon für den/die Artikel, der/die dem ermäßigten Steuersatz von 5% unterliegt/unterliegen, ungültig; korrekt 5%"
Falls der Kunde (zB weil er Unternehmer ist) eine "Mehrwertsteuerrechnung" benötigt ist bei der Rechnungsausstellung auch § 11 UStG 1994 zu beachten:
Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 400 Euro sind nach § 11 Abs. 6 UStG 1994 (pro Steuersatz) Bruttobetrag und Steuersatz anzugeben. Dies erfüllt auch die Anforderungen nach § 132a Abs. 3 Z 5 BAO und § 11 Abs. 1 Z 3 RKSV.
Bei Rechnungen, die keine Kleinbetragsrechnungen sind, stellt § 11 Abs. 1 UStG 1994 höhere Anforderungen als § 132a Abs. 3 Z 5 BAO und § 11 Abs. 1 Z 3 RKSV. Damit der Beleg iSd § 132a BAO und § 11 RKSV auch den Rechnungserfordernissen des UStG genügt, müssen auf der Rechnung nicht nur Bruttobetrag und Steuersatz, sondern zusätzlich noch (Netto-)Entgelt und Steuerbetrag ausgewiesen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 9. Juli 2020
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Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Kalte Hände-Regelung, Umsätze im Freien, mobile Gruppen, Onlineshop, handelsübliche Bezeichnung, Waren- und Dienstleistungsautomaten |
Verweise: | BMF 23.12.2019, BMF-010102/0007-I/8/2019 Abschnitt 3.3.4., BMF-AV Nr. 7/2020 |