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Materie: | Steuer, Zoll |
betroffene Normen: | SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994 |
Schlagworte: | Schaumweinsteuer |
Verweise: | BMF 10.07.2020, 2020-0.434.819 |
1. Allgemeines
Schon das Regierungsprogramm 2020 - 2024, "Aus Verantwortung für Österreich" sieht eine Streichung der Schaumweinsteuer als Bagatellsteuer vor. Eine Abschaffung der Schaumweinsteuer wäre jedoch aus EU-rechtlichen Gründen nicht zulässig, insbesondere Regelungen im Zusammenhang mit Beförderungsverfahren innerhalb der Union müssen beibehalten werden. Der Steuersatz von derzeit 100 Euro je Hektoliter Schaumwein darf und soll jedoch auf Null gesetzt werden. Diese Änderung des Steuersatzes soll im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise bereits zum 1. Juli 2020 erfolgen. Sie wurde im Rahmen des 19. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 48/2020 vom 17. Juni 2020, Artikel 3 umgesetzt.
2. Nullsteuersatz für Schaumwein (§ 3 und § 48j SchwStG 1995)
2.1. Nullsetzung der Schaumweinsteuer
Bislang unterliegt Schaumwein (einschließlich gewisser Prosecco-Spumante Marken) einer Verbrauchsteuer in Höhe von 100 Euro je Hektoliter, anders als (leicht schäumende) Weine (zB Frizzante, Perlweine), die nicht den Definitionsmerkmalen von Schaumwein, sondern jenen von Wein entsprechen. Nach EU-Recht sind auf alle (nicht schäumenden) Weine die gleichen Steuersätze anzuwenden.
Die Neufassung des § 3 Schaumweinsteuergesetz 1995 (SchwStG 1995) senkt den Steuersatz auf Null, die dadurch obsolet gewordene Bestimmung des Abs. 2 entfällt. Der Nullsteuersatz ist auf Schaumwein anwendbar, für den die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2020 entsteht.
2.2. Erstattung/Vergütung der Schaumweinsteuer gemäß § 5 SchwStG 1995
Für jene Mengen an Schaumwein, für die vor Inkrafttreten dieser Novelle die Steuerschuld entstanden ist und für welche die Schaumweinsteuer entrichtet wurde, besteht die Möglichkeit der Erstattung oder Vergütung im Sinne des § 5 SchwStG 1995. Dieser sieht eine Steuererstattung oder Steuervergütung für Schaumwein vor, der nachweislich im Steuergebiet versteuert und in ein Steuerlager aufgenommen worden ist.
Es gelten dabei die üblichen Verfahrensvorschriften. Die Erstattung/Vergütung kann mit einem gesonderten Erstattungs-/Vergütungsantrag oder vorübergehend noch im Zuge einer Steueranmeldung (§ 7 iVm § 48j SchwStG 1995) geltend gemacht werden. Derartige Anträge sind über FinanzOnline oder im Unternehmensserviceportal jeweils durch Bearbeiten der Menüpunkte "Verbrauchsteuer Internet Plattform plus/Erstattung abgeben" oder "Verbrauchsteuer Internet Plattform plus/Steueranmeldung abgeben" elektronisch durchzuführen.
Für Handelsunternehmen, die nicht selbst über ein Steuerlager verfügen, besteht die Möglichkeit, ihren versteuerten Schaumwein in ein Schaumweinsteuerlager zu verbringen, dessen Inhaber die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer bei seinem zuständigen Zollamt beantragen und in der Folge die entsprechenden Steuerbeträge den Handelsunternehmen weitergeben kann.
Für die gemäß Pkt. 2.3. vorgesehenen Fälle wäre der Tatbestand "Nullsetzung der Schaumweinsteuer - Aufnahme in ein Steuerlager (§ 5)" auszuwählen.
2.3. Virtuelle Aufnahme/Rücknahme von Schaumwein in ein Steuerlager
Zur Vermeidung unnötigen Beförderungs- und Verwaltungsaufwands gelten in diesem Zusammenhang ausnahmsweise auch jene Mengen an Schaumwein, die auf Grund der zum 30. Juni 2020 (nach Geschäftsschluss) von Handelspartnern des Steuerlagers durchgeführten Bestandsaufnahmen ermittelt und in Form von Inventurlisten zeitnah (siehe Pkt. 2.4.) dem Steuerlager vorgelegt werden, als in ein Steuerlager verbracht.
Die Handelspartner dürfen auch gegenüber ihren unmittelbaren Handelspartnern in gleicher Weise verfahren und deren Inventurlisten in ihre eigenen Meldungen einbeziehen. Die von den Handelspartnern des Steuerlagers vorgelegten Inventurlisten können somit auch Warenbestände, die von ihren Handelspartnern (insbesondere Kunden in den Bereichen Gastronomie/Hotellerie) ermittelt wurden, umfassen.
Die Erstellung der Inventurlisten soll grundsätzlich auf Basis einer körperlichen Bestandsaufnahme erfolgen. In jenen Fällen jedoch, in denen Handelspartner ihre Warenbestände laufend auf elektronischem Weg ohne körperliche Bestandsaufnahme ermitteln, kann das Zollamt eine Ermittlung des Bestands an bereits versteuertem Schaumwein auf Basis dieser laufenden Ermittlung auf elektronischem Weg zulassen.
Im Interesse der Nachvollziehbarkeit soll Schaumwein nur von jenem Steuerlager (Lieferanten) "papiermäßig" bzw. "virtuell" zurückgenommen werden, von dem er ausgeliefert wurde. Diese Einschränkung gilt nicht für Schaumweine, die ohne Aufnahme in ein Steuerlager im Steuergebiet aus dem Ausland geliefert wurden, zB unter Steueraussetzung an registrierte Empfänger.
2.4. Nachweisführung und Kontrolle
Gemäß den Regelungen des § 5 SchwStG 1995 muss für jenen Schaumwein, der von einem Steuerlager (Lieferanten) aufgenommen bzw. in Inventurlisten an das Steuerlager gemeldet wird, auch die Versteuerung nachgewiesen werden. Deshalb soll die Aufnahme und Steuerentlastung vorzugsweise durch jenes Steuerlager erfolgen, welches die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr bzw. auch die Versteuerung des Schaumweins vorgenommen hat. Für andere Fälle, bei denen die Versteuerung nicht vom antragstellenden Steuerlager durchgeführt wurde, zB Schaumweine von registrierten Empfängern oder gewerblichen Beziehern im steuerrechtlich freien Verkehr, hat der Handelspartner, für den die Aufnahme in das Steuerlager erfolgen soll, auch den Versteuerungsnachweis beizubringen.
Der Stichtag für die Bestandsaufnahme und Erstellung der Inventurlisten ist der 30. Juni 2020 (nach Geschäftsschluss); abweichend davon darf für Kleinunternehmen ausnahmsweise, falls aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich, bereits Samstag, der 27. Juni 2020 (nach Geschäftsschluss) als Stichtag herangezogen werden, um eine Inventarisierung während der Arbeitswoche zu vermeiden. Sollten im Zeitraum zwischen der Inventur bis einschließlich 30. Juni 2020 Änderungen des ermittelten Bestands an versteuertem Schaumwein auftreten (insb. Abgänge, Zugänge oder Bruch), sind diese aufzuzeichnen und dem Steuerlager bzw. dem Zollamt unverzüglich nachzumelden.
Die an das jeweilige Steuerlager zu übermittelnden Meldungen bzw. Inventurlisten haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- Erzeuger und/oder Abfüller des Schaumweins
- Produktname (Bezeichnung, Artikelnummer)
- Nenninhalt
- Flaschenanzahl.
Die detaillierten Inventurlisten müssen bis längstens 8. Juli 2020, im Fall des Stichtags 27. Juni bis längstens 6. Juli 2020, bei dem jeweiligen Steuerlager einlangen und zeitnah (siehe § 39 Abs. 1 SchwStG 1995) in dessen Aufzeichnungen aufgenommen werden. Aus diesen Aufzeichnungen müssen hinsichtlich der Erstattungs-/Vergütungsanträge die summierten Mengenaufstellungen der inventarisierten Schaumweine und die Informationen zu den dazugehörigen Versteuerungsnachweisen (zB: VRN) entnommen werden können.
Auf die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten (§ 35 Abs. 1 Z 3 und 6, Abs. 2 Z 3 und 6; § 36 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2; § 38 und § 39 SchwStG 1995) wird hingewiesen.
Die Kontrolle der Meldungen und Inventurlisten und Anträge auf Rückerstattung bzw. Rückvergütung hinsichtlich ihrer Plausibilität und der Nachvollziehbarkeit der Angaben wird von den Zollämtern anhand von Rechnungen, Lieferscheinen, der Aufzeichnungen der beteiligten Unternehmen, der Entwicklung der Lagerbestände während der vergangenen Monate, der Steueranmeldungen, udgl. erfolgen. Gleiches gilt hinsichtlich des gemäß § 5 SchwStG 1995 erforderlichen Versteuerungsnachweises.
Die Zollämter können verlangen, dass mit dem Einlangen der Meldungen und Inventurlisten bei den Steuerlagern diese auf elektronischem Wege geeignete Meldungen über den Inhalt der Inventurlisten und die beabsichtigten Anträge auf Erstattung bzw. Vergütung der Schaumweinsteuer übermitteln.
Die Zollämter werden von den Steuerlagern für Schaumwein und/oder Zwischenerzeugnisse mit Stichtag 30. Juni 2020 eine Bestandsmeldung anfordern und diese stichprobenweise überprüfen.
3. Änderungen im Verfahren (§ 12 Abs. 2 und § 48j Abs. 2 iVm §§ 6 und 7 SchwStG 1995)
3.1. Steueranmeldungen
Regelungen betreffend die Steuerschuld, den Steuerschuldner und Steueranmeldung (§ 6 und § 7 SchwStG 1995), verlieren für Schaumwein ihren Anwendungsbereich. Wie in § 48j Abs. 2 SchwStG 1995 klargestellt wird, sind keine "Leermeldungen" erforderlich. Auch wenn es in Anwendung von sonstigen Bestimmungen des Schaumweinsteuergesetzes (zB durch Aufnahme von Schaumwein in den Betrieb eines registrierten Empfängers nach § 13 Abs. 4 SchwStG 1995, Bezug zu gewerblichen Zwecken nach § 23 SchwStG 1995 oder Versandhandel nach § 26 SchwStG 1995) zur Steuerschuldentstehung kommt, soll die Steueranmeldung und -entrichtung unterbleiben. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme in den jeweiligen Bestimmungen auf § 7 SchwStG 1995, der nach § 48j Abs. 2 SchwStG 1995 auf Schaumwein nicht weiter anzuwenden ist.
3.2. Beförderungsverfahren
Als verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 2008/118/EG , ABl. Nr. L 9 vom 14.1.2009 S. 12, unterliegen die Herstellung und die grenzüberschreitende Beförderung von Schaumwein und Wein bestimmten EU-Verfahrensvorschriften, auch wenn für sie keine Steuern zu entrichten sind. Dadurch soll das Steueraufkommen von Mitgliedstaaten gesichert werden, die - allenfalls hohe - Steuersätze für Schaumwein vorsehen. Diesbezügliche Bestimmungen, wie bspw. das EMCS-Verfahren bzw. das Verfahren beim Bezug zu gewerblichen Zwecken, inkl. der Anzeigepflicht gemäß Art. 34 bzw. Art. 36 der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 2008/118/EG und gemäß § 23 Abs. 3 und 4 bzw. § 26 Abs. 3 SchwStG 1995, sowie eine SEED-Registrierung mit Vergabe einer Verbrauchsteuernummer (VID-Nummer) für den Bezug zu gewerblichen Zwecken müssen daher weiter angewendet werden.
Demgegenüber können und sollen für Beförderungen von Schaumwein innerhalb des Steuergebiets (zwischen zwei Steuerlagern oder in die unmittelbare Ausfuhr) Vereinfachungen vorgesehen werden. Sie sollen abweichend von § 11a SchwStG 1995 ohne elektronisches Verwaltungsdokument und ohne Freistellungsbescheinigung erfolgen dürfen.
3.3. Übergangsregelungen
Durch die Übergangsregelungen in § 48j Abs. 3 und 4 SchwStG 1995 sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden und die bisherige Rechtslage für Schaumwein, für den die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist, oder dessen Beförderung vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, weiter gelten.
4. Folgeänderungen betreffend Zwischenerzeugnisse (§ 40 Abs. 3 und § 41 SchwStG 1995)
Der höhere Steuersatz für "schaumweinähnliche" Zwischenerzeugnisse nach § 41 Abs. 2 SchwStG 1995 entfällt mit Wirkung ab 1. Juli 2020.
Die Änderungen in § 40 Abs. 3 SchwStG 1995 sind Folgeänderungen der Änderungen in § 12 Abs. 2 SchwStG 1995, die dort geregelten Ausnahmen gelten nicht für Zwischenerzeugnisse.
5. Aufhebung
Der Erlass des BMF vom 23. Februar 2005, BMF-010220/0053-IV/31/2005 wird aufgehoben.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Juni 2020
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Materie: | Steuer, Zoll |
betroffene Normen: | SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994 |
Schlagworte: | Schaumweinsteuer |
Verweise: | BMF 10.07.2020, 2020-0.434.819 |