Zusatzinformationen | |
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Materie: | Budget |
betroffene Normen: | Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977 |
Schlagworte: | Garantien, Garantieübernahmen, Coronavirus, Coronavirus-Krise, COVID-19, Austria Wirtschaftsservice GmbH, aws |
Verweise: | § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977 |
Die Richtlinie des Bundesministers für Finanzen für Garantieübernahmen der Austria Wirtschaftsservice GmbH gemäß Garantiegesetz 1977 für die Jahre 2019 bis 2022 (aws-Garantierichtlinie 2019) in der Fassung vom 19. Juni 2019 wird wie folgt ergänzt:
VII. Schwerpunkt Coronavirus-Krise (80% De-minimis Garantien)
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der gegenständlichen Richtlinie mit folgenden Abweichungen bzw. Ergänzungen der folgenden Unterpunkte:
1.2. Unionsrechtliche Grundlagen
Dieser Schwerpunkt stützt sich ausschließlich auf die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ("De-minimis Verordnung").
2. Ziele
Immer mehr österreichische Unternehmen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen. Waren es zu Beginn nur Lieferketten und Kundenbeziehungen mit bestimmten Regionen, insbesondere China und Italien, so ergeben sich nunmehr weitreichende Wirkungen. Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit führen zu Konsum- und Investitionszurückhaltung und damit zu Einnahmeausfällen in Unternehmen und somit ernsthaften Liquiditätskrisen. Die Kostenstrukturen können nicht in der Schnelligkeit angepasst werden, wie die Einnahmen einbrechen. Verbindlichkeiten, etwa in Form von Kreditlinien von Banken können von Unternehmen nicht mehr bedient werden.
Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, wird dieser befristete Schwerpunkt in die gegenständliche Richtlinie aufgenommen. Damit soll ein Beitrag zur Wettbewerbssicherung der betroffenen österreichischen Unternehmen und Stabilisierung der Beschäftigungssituation des Wirtschaftsstandortes Österreich geleistet werden.
3.1. Gegenstand
Gegenstand der Garantieübernahmen sind Projekte, die der Finanzierung von großen Unternehmen, die bei der aws vor dem 17. April 2020 einen Antrag auf Garantieübernahme eingebracht haben, im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise dienen.
Die Obergrenze des Kreditbetrages darf pro Projekt den Betrag von EUR 5 Mio. nicht überschreiten. Pro Unternehmen gilt grundsätzlich die Obergrenze von EUR 40 Mio. an insgesamt aushaftendem aws-Obligo. Bei Garantien für Unternehmen, die Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen sind, gilt ebenso die Obergrenze von EUR 40 Mio. an aushaftendem aws-Obligo für die gesamte Gruppe.
3.2. Garantiefähige Unternehmen
Garantiefähige Unternehmen können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland sein, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Unternehmen betreiben. Unternehmen bei denen der Sitz der Muttergesellschaft in einem auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke befindlichen Staat liegt, sind von einer Garantieübernahme ausgeschlossen.
Die Einschränkung auf Wirtschaftszweige (ÖNACE 2008) ist nicht anwendbar.
Unionsrechtliche Einschränkungen sind zu beachten. Insbesondere darf sich das garantiewerbende Unternehmen weder in einem Insolvenzverfahren befinden noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllen. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich das garantiewerbende Unternehmen in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht.
Gemeinnützige Vereine die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben sind mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit garantiefähig.
Die Einschränkung gegen das Unternehmen und bei Gesellschaften auch gegen den geschäftsführenden Gesellschafter (Reorganisationsbedarf) sind nicht anwendbar.
3.3. Art und Umfang der Garantien
Die Garantiequote beträgt bis zu maximal 80% der garantiefähigen Finanzierungsmittel und die maximale Garantielaufzeit beträgt 5 Jahre.
4.1. Sicherheiten
Die aws kann auf die Bedingung von Sicherheiten verzichten und hat nicht auf eine ausgewogene Risikoteilung zwischen dem Garantienehmer, dem garantiewerbenden Unternehmen und der öffentlichen Hand Bedacht zu nehmen.
4.3. Entgelte und Konditionen
Der Garantienehmer hat für die Dauer der vereinbarten Garantielaufzeit kein Garantieentgelt an die aws zu entrichten. Für die Bearbeitung eines Garantieansuchens oder für die Bearbeitung eines Abänderungsansuchens ist kein Bearbeitungsentgelt zu entrichten.
5.1. Garantiefähige Kosten
Garantiefähig sind Kosten im Zusammenhang mit einem Betriebsmittelbedarf gemäß § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977.
5.2. Garantiefähige Finanzierungen
Garantiefähig sind neue Finanzierungen und auch die Nachbesicherung (u.a. Stundung) von bereits bestehenden Finanzierungen, die dem garantiewerbenden Unternehmen im Hinblick auf den laufenden Betriebsmittelbedarf im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise, insbesondere zur Vorfinanzierung von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen, nach dem 16. März 2020 und noch vor Einbringung des Garantieansuchens gewährt werden bzw. wurden.
6.2. Prüfung und Entscheidung
Mit der Antragstellung bestätigt der Garantienehmer der aws, dass die Finanzierung nach bankmäßigen Grundsätzen abgewickelt wird. Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der Angaben und Bestätigungen im Antrag vor. Die aws hat im Nachhinein eine risikobasierte Überprüfung in Stichproben durchzuführen.
Die aws hat vom Garantienehmer jedenfalls die Bestätigungen einzuholen, dass der Kreditbetrag im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gewährt wird, das garantiewerbende Unternehmen ein garantiefähiges Unternehmen gemäß dieses Schwerpunkts ist, die Obergrenze des Kreditbetrags nicht überschritten werden, die EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 festgelegten Voraussetzungen zur finanziellen Situation des garantiewerbenden Unternehmens) eingehalten werden und das letztgültige Rating des garantiewerbenden Unternehmens vom Garantienehmer bekanntgegeben wurde. Die aws hat zudem mit dem Garantienehmer zu vereinbaren, dass die Abtretung von mit aws-Garantien besicherten Krediten ausschließlich innerhalb des Sektorverbunds, an die Oesterreichische Nationalbank oder an die Europäische Zentralbank zulässig ist und die Verbriefung dieser Forderungen untersagt ist.
Garantieübernahmen erfolgen von der aws unter der auflösenden Bedingung, dass alle Erklärungen und Zusicherungen seitens des Garantienehmers wahrheitsgemäß erfolgt sind. Aufgrund des Eigenrisikoanteils der Garantienehmer müssen die (gesetzlichen) Bankenstandards eingehalten werden und gibt es ein hohes Eigeninteresse der Garantienehmer die aws-Garantie werthaltig zu gestionieren.
Entscheidungen über Garantieansuchen trifft die aws in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Im Falle einer positiven Entscheidung über ein Garantieansuchen hat die aws dem garantiewerbenden Unternehmen eine Förderungsvereinbarung und dem Garantienehmer eine Garantieerklärung zu übermitteln, in der alle mit der Garantie verbundenen Auflagen, Bedingungen sowie die Konditionen enthalten sind. In der Garantieerklärung und Förderungsvereinbarung ist festgehalten, dass der Inhalt dieser Richtlinie und jener der AGB der aws Vertragsinhalt sind.
6.4. Projektdurchführung
Ein garantiefähiges Projekt ist längstens innerhalb von 12 Monaten durchzuführen.
6.5. Abschluss
Ein eigener Projektkostennachweis ist nicht erforderlich.
7.1. Volkswirtschaftlicher Mehrwert
Ein Ausweis des volkswirtschaftlichen Mehrwerts ist nicht erforderlich.
VIII. Schwerpunkt Coronavirus-Krise (90% Garantien)
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der gegenständlichen Richtlinie mit folgenden Abweichungen bzw. Ergänzungen der folgenden Unterpunkte:
1.2. Unionsrechtliche Grundlagen
Dieser Schwerpunkt stützt sich ausschließlich auf die Mitteilung 2020/C 91 I/01 über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 ist die Genehmigung der Europäischen Kommission.
2. Ziele
Immer mehr österreichische Unternehmen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen. Waren es zu Beginn nur Lieferketten und Kundenbeziehungen mit bestimmten Regionen, insbesondere China und Italien, so ergeben sich nunmehr weitreichende Wirkungen. Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit führen zu Konsum- und Investitionszurückhaltung und damit zu Einnahmeausfällen in Unternehmen und somit ernsthaften Liquiditätskrisen. Die Kostenstrukturen können nicht in der Schnelligkeit angepasst werden, wie die Einnahmen einbrechen. Verbindlichkeiten, etwa in Form von Kreditlinien von Banken können von Unternehmen nicht mehr bedient werden.
Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, wird dieser befristete Schwerpunkt in die gegenständliche Richtlinie aufgenommen. Damit soll ein Beitrag zur Wettbewerbssicherung der betroffenen österreichischen Unternehmen und Stabilisierung der Beschäftigungssituation des Wirtschaftsstandortes Österreich geleistet werden.
3.1. Gegenstand
Gegenstand der Garantieübernahmen sind Projekte, die der Finanzierung von KMU im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise dienen. Darüber hinaus sind Gegenstand der Garantieübernahmen auch Projekte, die der Finanzierung von großen Unternehmen, die bei der aws vor dem 17. April 2020 einen Antrag auf Garantieübernahme eingebracht haben, im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise dienen.
Die Untergrenze des garantierten Kreditbetrags darf für KMU pro Projekt den Betrag von EUR 1.500.000 nicht unterschreiten (bis zu einem Kreditbetrag von EUR 1.500.000 sind die einschlägigen Rechtsvorschriften des KMU-Förderungsgesetzes und die dazu erstellte Richtlinie anzuwenden).
Die Obergrenze des garantierten Obligos darf pro Projekt den Betrag von EUR 25 Mio. nicht überschreiten. Pro Unternehmen gilt grundsätzlich die Obergrenze von EUR 40 Mio. an insgesamt aushaftendem aws-Obligo. Bei Garantien für Unternehmen, die Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen sind, gilt ebenso die Obergrenze von EUR 40 Mio. an aushaftendem aws-Obligo für die gesamte Gruppe.
3.2. Garantiefähige Unternehmen
Garantiefähige Unternehmen können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland sein, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Unternehmen betreiben. Unternehmen bei denen der Sitz der Muttergesellschaft in einem auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke befindlichen Staat liegt, sind von einer Garantieübernahme ausgeschlossen.
Die Einschränkung auf Wirtschaftszweige (ÖNACE 2008) ist nicht anwendbar.
Unionsrechtliche Einschränkungen sind zu beachten. Insbesondere darf sich das garantiewerbende Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 befunden haben.
Garantieübernahmen für KMU mit Mitgliedschaft in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) im Rahmen der gegenständlichen Richtlinie erfolgen subsidiär zu den Garantiemöglichkeiten der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT).
Gemeinnützige Vereine die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben sind mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit garantiefähig.
Die Einschränkung gegen das Unternehmen und bei Gesellschaften auch gegen den geschäftsführenden Gesellschafter (Reorganisationsbedarf) sind nicht anwendbar.
3.3. Art und Umfang der Garantien
Die Garantiequote beträgt bis zu maximal 90% der garantiefähigen Finanzierungsmittel und die maximale Garantielaufzeit beträgt 5 Jahre. Die maximale Zinssatzobergrenze, die vom Garantienehmer einzuhalten ist, beträgt 1% p.a. fix.
Bei Krediten, die länger laufen als bis zum 31. Dezember 2020, darf der Kreditbetrag nicht höher sein als:
a.die doppelte jährliche Lohn- und Gehaltssumme des garantiewerbenden Unternehmens (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr. Bei garantiewerbenden Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Kreditbetrag die geschätzte jährliche Lohn- und Gehaltssumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen; oder
b.25% des Gesamtumsatzes des garantiewerbenden Unternehmens im Jahr 2019; oder
c.in angemessen begründeten Fällen und auf der Grundlage einer Selbstauskunft des garantiewerbenden Unternehmens zu seinem Liquiditätsbedarf kann der Kreditbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU bzw. für die kommenden 12 Monate bei großen Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Gewährung zu decken.
Bei Krediten, die bis zum 31. Dezember 2020 laufen, kann der Kreditbetrag in angemessen begründeten Fällen höher sein als unter a) bis c) angegeben, sofern die Verhältnismäßigkeit gewährt bleibt.
Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten sind die Vergütungen des Inhabers des garantiewerbenden Unternehmens bzw. der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des garantiewerbenden Unternehmens danach auszurichten, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie sonstigen unangemessenen Zuwendungen geleistet werden. Insbesondere verpflichtet sich das garantiewerbende Unternehmen für das laufende Geschäftsjahr keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Vorjahres hinausgehen. Die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den Zeitraum der Garantie sind auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten (Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16. März 2020 bis zum 15. März 2021 und maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit). Weiters verpflichtet sich das garantiewerbende Unternehmen keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und die aus der Garantie erhaltene Liquidität nicht (i) zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien und (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden.
4.1. Sicherheiten
Die aws kann auf die Bedingung von Sicherheiten verzichten und hat nicht auf eine ausgewogene Risikoteilung zwischen dem Garantienehmer, dem garantiewerbenden Unternehmen und der öffentlichen Hand Bedacht zu nehmen.
4.3. Entgelte und Konditionen
Der Garantienehmer hat für die Dauer der vereinbarten Garantielaufzeit ein Garantieentgelt an die aws zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach den EU-beihilferechtlichen Bestimmungen. Für die Bearbeitung eines Garantieansuchens oder für die Bearbeitung eines Abänderungsansuchens ist kein Bearbeitungsentgelt zu entrichten.
5.1. Garantiefähige Kosten
Garantiefähig sind Kosten im Zusammenhang mit einem Betriebsmittelbedarf gemäß § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977.
5.2. Garantiefähige Finanzierungen
Garantiefähig sind neue Finanzierungen und auch die Nachbesicherung (u.a. Stundung) von bereits bestehenden Finanzierungen, die dem garantiewerbenden Unternehmen im Hinblick auf den laufenden Betriebsmittelbedarf im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise, insbesondere zur Vorfinanzierung von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen, nach dem 16. März 2020 und noch vor Einbringung des Garantieansuchens gewährt werden bzw. wurden.
6.2. Prüfung und Entscheidung
Mit der Antragstellung bestätigt der Garantienehmer der aws, dass die Finanzierung nach bankmäßigen Grundsätzen abgewickelt wird. Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der Angaben und Bestätigungen im Antrag vor. Die aws hat im Nachhinein eine risikobasierte Überprüfung in Stichproben durchzuführen.
Die aws hat vom Garantienehmer jedenfalls die Bestätigung einzuholen, dass der Kreditbetrag im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gewährt wird, das garantiewerbende Unternehmen ein garantiefähiges Unternehmen gemäß dieses Schwerpunkts ist, die Obergrenze des Garantieobligos nicht überschritten werden, die EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Höhe des Kreditbetrags, die Bedingungen für Unternehmen in Schwierigkeiten und die Bedingungen zu etwaigen Sicherheiten) eingehalten werden und das letztgültige Rating des garantiewerbenden Unternehmens vom Garantienehmer bekanntgegeben wurde. Die aws hat zudem mit dem Garantienehmer zu vereinbaren, dass die Abtretung von mit aws-Garantien besicherten Krediten ausschließlich innerhalb des Sektorverbunds, an die Oesterreichische Nationalbank oder an die Europäische Zentralbank zulässig ist und die Verbriefung dieser Forderungen untersagt ist.
Garantieübernahmen erfolgen von der aws unter der auflösenden Bedingung, dass alle Erklärungen und Zusicherungen seitens des Garantienehmers wahrheitsgemäß erfolgt sind. Aufgrund des Eigenrisikoanteils der Garantienehmer müssen die (gesetzlichen) Bankenstandards eingehalten werden und gibt es ein hohes Eigeninteresse der Garantienehmer die aws-Garantie werthaltig zu gestionieren.
Entscheidungen über Garantieansuchen trifft die aws in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Im Falle einer positiven Entscheidung über ein Garantieansuchen hat die aws dem garantiewerbenden Unternehmen eine Förderungsvereinbarung und dem Garantienehmer eine Garantieerklärung zu übermitteln, in der alle mit der Garantie verbundenen Auflagen, Bedingungen sowie die Konditionen enthalten sind. In der Garantieerklärung und Förderungsvereinbarung ist festgehalten, dass der Inhalt dieser Richtlinie und jener der AGB der aws Vertragsinhalt sind.
6.4. Projektdurchführung
Ein garantiefähiges Projekt ist längstens innerhalb von 12 Monaten durchzuführen.
6.5. Abschluss
Ein eigener Projektkostennachweis ist nicht erforderlich.
7.1. Volkswirtschaftlicher Mehrwert
Ein Ausweis des volkswirtschaftlichen Mehrwerts ist nicht erforderlich.
IX. Schwerpunkt Coronavirus-Krise (100% Garantien)
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der gegenständlichen Richtlinie mit folgenden Abweichungen bzw. Ergänzungen der folgenden Unterpunkte:
1.2. Unionsrechtliche Grundlagen
Dieser Schwerpunkt stützt sich ausschließlich auf die Mitteilung 2020/C 91 I/01 über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 ist die Genehmigung der Europäischen Kommission.
2. Ziele
Immer mehr österreichische Unternehmen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen. Waren es zu Beginn nur Lieferketten und Kundenbeziehungen mit bestimmten Regionen, insbesondere China und Italien, so ergeben sich nunmehr weitreichende Wirkungen. Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit führen zu Konsum- und Investitionszurückhaltung und damit zu Einnahmeausfällen in Unternehmen und somit ernsthaften Liquiditätskrisen. Die Kostenstrukturen können nicht in der Schnelligkeit angepasst werden, wie die Einnahmen einbrechen. Verbindlichkeiten, etwa in Form von Kreditlinien von Banken können von Unternehmen nicht mehr bedient werden.
Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, wird dieser befristete Schwerpunkt in die gegenständliche Richtlinie aufgenommen. Damit soll ein Beitrag zur Wettbewerbssicherung der betroffenen österreichischen Unternehmen und Stabilisierung der Beschäftigungssituation des Wirtschaftsstandortes Österreich geleistet werden.
3.1. Gegenstand
Gegenstand der Garantieübernahmen sind Projekte, die der Finanzierung von großen Unternehmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise dienen.
Die Obergrenze des garantierten Kreditbetrags darf pro garantiewerbendem Unternehmen den Betrag von EUR 500.000 nicht überschreiten. Pro Unternehmen gilt grundsätzlich die Obergrenze von EUR 40 Mio. an insgesamt aushaftendem aws-Obligo. Bei Garantien für Unternehmen, die Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen sind, gilt ebenso die Obergrenze von EUR 40 Mio. an aushaftendem aws-Obligo für die gesamte Gruppe.
3.2. Garantiefähige Unternehmen
Garantiefähige Unternehmen können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland sein, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Unternehmen betreiben. Unternehmen bei denen der Sitz der Muttergesellschaft in einem auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke befindlichen Staat liegt, sind von einer Garantieübernahme ausgeschlossen.
Die Einschränkung auf Wirtschaftszweige (ÖNACE 2008) ist nicht anwendbar.
Unionsrechtliche Einschränkungen sind zu beachten. Insbesondere darf sich das garantiewerbende Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 befunden haben.
Gemeinnützige Vereine die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben sind mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit garantiefähig.
Die Einschränkung gegen das Unternehmen und bei Gesellschaften auch gegen den geschäftsführenden Gesellschafter (Reorganisationsbedarf) sind nicht anwendbar.
3.3. Art und Umfang der Garantien
Die Garantiequote beträgt bis zu 100% der garantiefähigen Finanzierungsmittel und die maximale Garantielaufzeit beträgt 5 Jahre. Der Tilgungsbeginn darf nicht vor dem 1. Jänner 2021 liegen. Die maximale Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor plus 75 Basispunkte, in den ersten zwei Jahren gecapped mit 0% p.a.
Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten sind die Vergütungen des Inhabers des garantiewerbenden Unternehmens bzw. der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des garantiewerbenden Unternehmens danach auszurichten, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie sonstigen unangemessenen Zuwendungen geleistet werden. Insbesondere verpflichtet sich das garantiewerbende Unternehmen für das laufende Geschäftsjahr keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Vorjahres hinausgehen. Die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den Zeitraum der Garantie sind auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten (Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16. März 2020 bis zum 15. März 2021 und maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit). Weiters verpflichtet sich das garantiewerbende Unternehmen keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und die aus der Garantie erhaltene Liquidität nicht (i) zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien und (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden.
4.1. Sicherheiten
Die aws kann auf die Bedingung von Sicherheiten verzichten und hat nicht auf eine ausgewogene Risikoteilung zwischen dem Garantienehmer, dem garantiewerbenden Unternehmen und der öffentlichen Hand Bedacht zu nehmen.
4.3. Entgelte und Konditionen
Der Garantienehmer hat für die Dauer der vereinbarten Garantielaufzeit kein Garantieentgelt an die aws zu entrichten. Für die Bearbeitung eines Garantieansuchens oder für die Bearbeitung eines Abänderungsansuchens ist kein Bearbeitungsentgelt zu entrichten.
5.1. Garantiefähige Kosten
Garantiefähig sind Kosten im Zusammenhang mit einem Betriebsmittelbedarf gemäß § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977.
5.2. Garantiefähige Finanzierungen
Garantiefähig sin neue Finanzierungen und auch die Nachbesicherung (u.a. Stundung) von bereits bestehenden Finanzierungen, die dem garantiewerbenden Unternehmen im Hinblick auf den laufenden Betriebsmittelbedarf im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise, insbesondere zur Vorfinanzierung von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen, nach dem 16. März 2020 und noch vor Einbringung des Garantieansuchens gewährt werden bzw. wurden.
6.2. Prüfung und Entscheidung
Mit der Antragstellung bei der aws erklärt und versichert das garantiewerbende Unternehmen, dass die Bedingungen der Richtlinie und die auf dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden. Die aws hat vom garantiewerbenden Unternehmen insbesondere die Bestätigung einzuholen, dass die nachfolgenden Punkte erfüllt sind:
- Das garantiewerbende Unternehmen ist ein garantiefähiges Unternehmen gemäß dieser Richtlinie.
- Die Kreditmittel werden zur Bereitstellung von Liquidität zur Finanzierung der laufenden Betriebskosten oder zur Bedienung von bestehenden Kreditlinien und Leasingfinanzierungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise verwendet.
- Die Förderungsobergrenze gemäß dem befristeten Rahmen in Höhe von EUR 800.000 wird eingehalten. Das bedeutet, dass die Summe der vom garantiewerbenden Unternehmen erhaltenen Förderungen in Form von Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen, rückzahlbare Vorschüsse, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital zusammen nicht mehr als EUR 800.000 (Landwirtschaft EUR 100.000; Fischerei- und Aquakultur EUR 120.000) beträgt. Details zu dieser Regelung finden sich auf der aws-Homepage.
- Das garantiewerbende Unternehmen befand sich per 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Artikel 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014).
- Das garantiewerbende Unternehmen versichert an Eides statt, dass alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu und vollständig gemacht werden.
- Das garantiewerbende Unternehmen nimmt zur Kenntnis, dass er bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben (§§ 146 f Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der jeweils geltenden Fassung) oder bei Verwendung der garantierten Kreditmittel zu anderen Zwecken als zu jenen, zu denen sie gewährt wurden (§ 153b StGB), strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann und mit empfindlichen Freiheits- oder Geldstrafen rechnen muss.
Der Garantienehmer prüft die Plausibilität der Angaben des garantiewerbenden Unternehmens. Die aws hat bei der Antragstellung vom Garantienehmer die Bestätigung einzuholen, dass die nachfolgenden Punkte erfüllt sind:
- Die bankinterne Entscheidung über die Kreditgewährung liegt, vorbehaltlich der Garantieübernahme der aws, vor.
- Bei bestehenden Kunden, das letztgültige Rating sowie die Einjahresausfallswahrscheinlichkeit des Unternehmens vor der Coronavirus-Krise wurde im Garantieantrag bekannt gegeben.
- Bei Neukunden, das aktuelle Rating sowie die Einjahresausfallswahrscheinlichkeit des Unternehmens wird durch eine Bonitätsprüfung nach bestehenden bankmäßigen Standards ermittelt und wurde im Garantieantrag bekannt gegeben.
- Die Abtretung des mit einer aws-Garantie besicherten Kredits ist ausschließlich innerhalb des Sektorverbunds, an die Oesterreichische Nationalbank oder an die Europäische Zentralbank zulässig und die Verbriefung dieser Forderung ist untersagt.
- Im Kreditvertrag wird ausdrücklich vereinbart, dass die Kreditmittel zur Bereitstellung von Liquidität zur Finanzierung der laufenden Betriebskosten oder zur Bedienung von bestehenden Kreditlinien und Leasingfinanzierungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise verwendet werden.
- Sollten Sicherheiten bestellt werden, gelten diese für die aws.
- Der Antrag wurde im Wege des aws-Fördermanagers vom Garantienehmer fertiggestellt und abgesendet und alle im aws-Fördermanager abgegebenen Bestätigungen des Garantienehmers sind vollständig und wahrheitsgemäß erfolgt.
Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der Angaben und Bestätigungen im Antrag vor. Die aws vertraut auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des garantiewerbenden Unternehmens und des Garantienehmers.
Entscheidungen über Garantieansuchen trifft die aws in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Im Falle einer positiven Entscheidung über ein Garantieansuchen hat die aws dem garantiewerbenden Unternehmen eine Förderungsvereinbarung und dem Garantienehmer eine Garantieerklärung zu übermitteln, in der alle mit der Garantie verbundenen Auflagen, Bedingungen sowie die Konditionen enthalten sind. In der Garantieerklärung und Förderungsvereinbarung ist festgehalten, dass der Inhalt dieser Richtlinie und jener der AGB der aws Vertragsinhalt sind.
Die aws hat im Nachhinein eine risikobasierte Überprüfung in Stichprobenfällen durchzuführen. Darüber hinaus erfolgt im Nachhinein eine Prüfung der Einhaltung der Garantiebedingungen durch die Steuerbehörden.
6.4. Projektdurchführung
Ein garantiefähiges Projekt ist längstens innerhalb von 12 Monaten durchzuführen.
6.5. Abschluss
Ein eigener Projektkostennachweis ist nicht erforderlich.
6.6. Eintritt des Garantiefalls
Die Garantie wird abstrakt, unbedingt, unwiderruflich und auf erstes Anfordern zahlbar ausgestaltet.
7.1. Volkswirtschaftlicher Mehrwert
Ein Ausweis des volkswirtschaftlichen Mehrwerts ist nicht erforderlich.
X. Inkrafttreten und Laufzeit
Die vorliegende Ergänzung der Richtlinie gilt mit Ablauf des Tages der Kundmachung gemäß § 14a Garantiegesetz 1977 und ersetzt für Neuanträge ab diesem Zeitpunkt die Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019 vom 9. April 2020.
Der Bundesminister für Finanzen, 26. Mai 2020
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betroffene Normen: | Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977 |
Schlagworte: | Garantien, Garantieübernahmen, Coronavirus, Coronavirus-Krise, COVID-19, Austria Wirtschaftsservice GmbH, aws |
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