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GMSR, Richtlinien zum Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – Wartungserlass 2020

BMF2020-0.236.02719.4.20202020GMSR, Richtlinien zum Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz ? Wartungserlass 2020

Durch diesen Erlass erfolgen in den GMSR neben der laufenden Wartung die Anpassung an die erfolgten rechtlichen Änderungen, durch das• Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018, BGBl. I Nr. 62/2018)• Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020, BGBl. I Nr. 91/2019)sowie die Umsetzung der durch das Globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch ausgesprochenen Empfehlungen. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Text sind durch Fettdruck gekennzeichnet; entfallender Text ist als durchgestrichen markiert.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015

Schlagworte:

Gemeinsamer Meldestandard, GMSR, Wartungserlass 2020, Automatischer Informationsaustausch, AIA

Verweise:

GMSR, Richtlinien zum Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Im Detail erfolgen mit dem Wartungserlass 2019 folgende Änderungen:

Änderung der Überschrift in Abschnitt 1.1.

1.1. Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung (§ 1 GMSG)

 

Rz 1 erster Satz lautet:

Mit dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) wird die Anwendung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen sowohl im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie (§ 1 Abs. 1 GMSG) als auch im Verhältnis zu Drittstaaten aufgrund der von Österreich unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung ( BGBl. III Nr. 182/2017 ) vom 29. Oktober 2014 geregelt (§ 1 Abs. 2 GMSG).

 

Rz 3 lautet:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GMSG hat jedes meldende Finanzinstitut dem zuständigen Finanzamt für jedes meldepflichtige Konto (vgl. Rz 7 zu § 7 GMSG) von jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber (vgl. Rz 81 zu § 96 GMSG) ist, folgende Informationen zu übermitteln:

Wurde(n) von einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, eine oder mehrere beherrschende Person(en) ermittelt (vgl. Rz 31ff. zu §§ 33 bis 53 GMSG), die meldepflichtige Personen sind, so sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GMSG folgende Informationen zu melden:

Das Schema für den gemeinsamen Meldestandard verlangt für den Meldepunkt "Name" sowohl den Vor- als auch den Nachnamen. Hat jedoch eine meldepflichtige Person bloß einen einzelnen Namen (sog. Mononym), dann ist für Zwecke des Punkts "first Name" "NFN" (No First Name) zu melden und sodann im Feld für "last Name" der einzelne Name anzugeben (FAQ 3 vom Februar 2019 zu Sec. I, abrufbar unter http://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/common-reporting-standard/CRS-related-FAQs.pdf ).

Als Adresse nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. Z 2 lit. b oder Z 2 lit. e sublit. bb GMSG ist jene Adresse zu melden, die vom meldenden Finanzinstitut in Bezug auf den Kontoinhaber in den Unterlagen gemäß den Sorgfaltspflichten (Rz 7 ff) erfasst wurde. Im Falle eines Kontos einer natürlichen Person, welche eine meldepflichtige Person ist, ist daher die aktuelle Wohnsitzadresse der natürlichen Person zu erfassen. Im Falle eines Kontos eines Rechtsträgers, welcher eine meldepflichtige Person ist, ist daher die Adresse des Rechtsträgers zu erfassen. Im Falle eines Kontos eines passiven NFE (§ 94 GMSG) mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, sind sowohl die Adresse des Rechtsträgers als auch die Adresse jeder beherrschenden Person des Rechtsträgers zu melden, die meldepflichtig ist (Sec. I Rz 5 CRS-Kommentar).

Der jeweilige Ansässigkeitsstaat (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c bzw. Z 2 lit. c oder Z 2 lit. e sublit. cc GMSG) ist nach Maßgabe der Sorgfaltspflichten (Rz 7 ff) zu bestimmen. Ist eine meldepflichtige Person in mehreren Staaten ansässig, sind alle diese Staaten als Ansässigkeitsstaaten zu melden. Die Feststellung des Ansässigkeitsstaats für Zwecke des gemeinsamen Meldestandards erfolgt ungeachtet einer aus anderen steuerlichen Gründen festgestellten Ansässigkeit (vgl. Sec. I Rz 6 CRS-Kommentar).

Die ausländische Steueridentifikationsnummer der meldepflichtigen Person ist gemäß § 100 GMSG die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen oder eine funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist. Damit ist jene Nummer gemeint, die dem Kontoinhaber durch seinen Ansässigkeitsstaat zugeteilt wird. Eine von der Finanzverwaltung eines teilnehmenden Staates ausgestellte Umsatzsteueridentifikationsnummer kommt nicht als Steueridentifikationsnummer in Betracht. Im Falle mehrerer Ansässigkeitsstaaten ist für jeden dieser Ansässigkeitsstaaten die entsprechende Steueridentifikationsnummer anzugeben.

Über die in § 3 Abs. 1 GMSG genannten Informationen hinaus sind gemäß § 3 Abs. 2 GMSG folgende Informationen zu übermitteln:

Die Kontonummer iSd § 3 Abs. 2 Z 1 GMSG ist grundsätzlich jene Nummer, die das Finanzinstitut für Identifikationszwecke führt. Ist keine Kontonummer iSd § 3 Abs. 2 Z 1 GMSG vorhanden, so ist eine funktionale Entsprechung zu melden. Dies kann zB die Kontrahenten- oder Polizzennummer sein, die das betreffende Konto von anderen Konten des meldenden Finanzinstituts unterscheidet (vgl. auch Sec. I Rz 8 CRS-Kommentar).

Die Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts iSd § 3 Abs. 2 Z 2 GMSG ist dessen österreichische Steueridentifikationsnummer (vgl. Sec. I Rz 9 CRS-Kommentar).

Der Kontosaldo oder -wert iSd § 3 Abs. 2 Z 3 GMSG entspricht grundsätzlich jenem Wert, den das meldende Finanzinstitut für Berichtszwecke gegenüber dem Kontoinhaber führt. Ist der Kontosaldo oder -wert negativ, ist der Kontowert mit null zu melden. Im Falle eines Rentenversicherungsvertrags (vgl. Rz 66 zu § 76 GMSG) oder eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags (vgl. Rz 67 zu § 77 GMSG) ist der Bar- bzw. der Rückkaufswert zu melden (vgl. Sec. I Rz 10 CRS-Kommentar).

Wenn im Falle einer Eigenkapitalbeteiligung ein Kontosaldo oder -wert nicht anderweitig regelmäßig vom Finanzinstitut bestimmt wird, bezieht sich die Meldung auf den Wert, der vom Finanzinstitut für diejenigen Zwecke berechnet wird, die die häufigste Bestimmung des Werts erfordern. Welcher Wert das ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Werden die Werte nicht regelmäßig (neu) berechnet, so können als Kontosaldo oder -wert beispielsweise die Anschaffungskosten herangezogen werden (FAQ 1 vom Februar 2019 zu Sec. I). Der Kontosaldo oder -wert ist ferner durch keine den Kontoinhaber treffenden Verbindlichkeiten oder sonstigen Passivposten zu reduzieren, die im Zusammenhang mit dem Konto stehen (vgl. Sec. I Rz 12 CRS-Kommentar).

Gibt es hinsichtlich eines Kontos mehrere meldepflichtige Personen, die Kontoinhaber sind, dann ist jeweils der gesamte Saldo oder Betrag für jede meldepflichtige Person zu melden, der an diese gezahlt oder dieser gutgeschrieben wird. Vergleichbares gilt ebenso in folgenden Fällen (vgl. Sec. I Rz 13 CRS-Kommentar):

Handelt es sich um ein Verwahrkonto iSd § 73 GMSG, so sind zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 und 2 GMSG genannten Punkten gemäß § 3 Abs. 3 GMSG folgende Informationen zu melden:

Die Gesamtbruttoerlöse iSd § 3 Abs. 3 Z 2 GMSG sind auch dann zu melden, wenn sich die Veräußerung oder der Rückkauf auf das Verwahrkonto an sich bezieht (FAQ 4 vom Februar 2019 zu Sec. I).

Bei der "Veräußerung oder dem Rückkauf" ist unerheblich, ob der Eigentümer des Finanzvermögens mit diesem Vorgang der Steuerpflicht unterliegt (vgl. Sec. I Rz 17 CRS-Kommentar).

Unter Gesamtbruttoerlöse ist der gesamte Betrag gemeint, der aus einer Veräußerung oder einem Rückkauf resultiert.

Werden im Falle einer Clearing oder Settlement Organisation die Gesamtbruttoerlöse nicht geführt, so sind die Gesamtbruttoerlöse mit dem Nettobetrag begrenzt, die im betreffenden Kalenderjahr in Verbindung mit dem Verkauf des Finanzvermögens oder anderen Dispositionen eingezahlt oder gutgeschrieben werden (vgl. Sec. I Rz 18 CRS-Kommentar).

Im Hinblick auf eine Veräußerung mittels Vertreter (Broker) gilt jener Tag als Zahlungszeitpunkt, an dem der Begünstigte darüber verfügen kann (vgl. Sec. I Rz 19 CRS-Kommentar).

Zusätzlich zu den in den § 3 Abs. 1 und 2 GMSG angeführten Informationen ist gemäß § 3 Abs. 4 GMSG bei Einlagenkonten iSd § 72 GMSG der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, zu melden.

Handelt es sich weder um ein Verwahrkonto iSd § 73 GMSG noch um ein Einlagenkonto iSd § 72 GMSG, so ist gemäß § 3 Abs. 5 GMSG zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 und 2 GMSG angeführten Informationen der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner oder Verpflichteter ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden, zu melden. Der Begriff Verpflichteter wurde auf Empfehlung des Globalen Forums für Transparenz eingefügt, wobei davon auszugehen ist, dass die Begriffe Schuldner und Verpflichteter synonym zu sehen sind.

Der Gesamtbruttobetrag umfasst zB sämtliche Zahlungen an den Kontoinhaber aufgrund von rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen während des betreffenden Kalenderjahres, auch wenn die Zahlungen nicht als Barwert im Sinne des § 78 GMSG verstanden werden (vgl. Sec. I Rz 21 CRS-Kommentar).

In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf welche die Beträge lauten. Wird ein Konto in mehreren Währungen geführt, so kann das Finanzinstitut eine Währung wählen, welche entsprechend anzugeben ist (vgl. auch Sec. I Rz 23 f CRS-Kommentar).

Wurde das Konto aufgelöst, dann ist die Auflösung des Kontos zu melden. Im Fall der Auflösung muss kein Kontowert gemeldet werden (vgl. Sec. I Rz 14 CRS-Kommentar). Die Meldepflichten gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 5 GMSG bleiben von der Kontoauflösung unberührt.

Sowohl im Falle einer Kontoauflösung eines Trust, der ein Finanzinstitut ist, als auch im Falle einer Kontoauflösung eines Trust, der ein passiver NFE (vgl. Rz 79 zu § 94 GMSG) ist, sind bei einer Kontoschließung zum einen der Umstand der Kontoschließung und zum anderen der Gesamtbruttobetrag, der dem Kontoinhaber während des betreffenden Meldezeitraums gutgeschrieben wurde, zu melden (vgl. FAQ 8 vom Februar 2019 zu Sec. I).

 

Rz 4 lautet:

Aufgrund der Übermittlung der gemeldeten Informationen an ausländische Behörden innerhalb von neun Monaten (vgl. Rz 95 zu § 112 GMSG) ist eine zeitliche Beschränkung der Meldung durch die Finanzinstitute systemimmanent. Konkret haben meldende Finanzinstitute gemäß § 4 Abs. 1 GMSG die Meldung jeweils bis Ende des Monates Juli eines Kalenderjahres für den davor liegenden Meldezeitraum zu übermitteln.

Gemäß § 4 Abs. 2 GMSG ist § 112 Abs. 2 GMSG sinngemäß anzuwenden. Demnach beziehen sich die zu übermittelnden Informationen auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2017, wobei für den grundsätzlich ersten Besteuerungszeitraum (1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017) die Meldung durch die Finanzinstitute gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz GMSG bis zum 30. Juni 2018 zu erfolgen hat. Abweichend davon hat in Bezug auf Neukonten im Sinne der §§ 82 und 86 GMSG (vgl. Rz 70) eine Meldung für den Zeitraum zwischen 1. Oktober 2016 und 31. Dezember 2016 bereits bis zum 30. Juni 2017 zu erfolgen.

Um eine reibungslose Weiterleitung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten zu ermöglichen, hat die Übermittlung der Meldung verpflichtend elektronisch zu erfolgen. Da bereits im Bereich der Umsatzsteuer derartige Übermittlungswege existieren, wird auch die Meldung nach dem GMSG als Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung bestimmt. Somit handelt es sich lediglich um eine hinzutretende Abgabenerklärung, die über eine Schnittstelle übermittelt werden kann. Die Übermittlung der Meldung wurde mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur achten Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2016, näher geregelt.

Meldende Finanzinstitute übermitteln dem zuständigen Finanzamt Informationen gemäß § 3 Abs. 1 GMSG betreffend Staaten, die teilnehmende Staaten gemäß § 91 Z 1 und Z 3 GMSG sind. Zusätzlich übermitteln meldepflichtige Finanzinstitute dem zuständigen Finanzamt die oben angeführten Informationen auch bezüglich teilnehmender Staaten gemäß § 91 Z 2 GMSG , welche alle erforderlichen Voraussetzungen für den reziproken Informationsaustausch iSv § 7 der mehrseitigen Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten ( BGBl. III Nr. 182/2017 ) erfüllen. Die abschließende Liste dieser Staaten findet sich in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 91 Z 2 GMSG (zuletzt BGBl. II Nr. 120/2019) in der jeweils gültigen Fassung.

 

Rz 5 lautet:

Gemäß § 5 Abs. 1 GMSG ist jedes meldende Finanzinstitut zur Durchführung des GMSG verpflichtet , sämtliche Informationen betreffend bestehende und zukünftige Kontobeziehungen zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, selbst wenn es sich bei dem Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um keine meldepflichtige Person handelt. Die Verpflichtung, Informationen gemäß § 12 GMSG zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, betrifft aber nur solche Informationen, die im Rahmen von gesetzlichen AML/KYC ("Know your Customer") Bestimmungen bzw. institutsinterner Vorgaben zu erfassen sind, und bedingt keine darüber hinausgehende Erfassung bzw. Nacherfassung von zB Telefonnummern. Hinsichtlich der Erfassung von Steueridentifikationsnummern für bestehende Konten ist § 6 Abs. 1 GMSG maßgeblich (siehe dazu auch Rz 6).

Zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Interessen sind die meldenden Finanzinstitute gemäß § 5 Abs. 2 GMSG verpflichtet, den betroffenen meldepflichtigen Personen vor der erstmaligen Datenmeldung mitzuteilen oder diesen zugänglich zu machen (zB im Wege des Onlinebankings oder mittels Kontoauszug), dass die Informationen nach den Bestimmungen des GMSG an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Als betroffene Personen iSd § 5 Abs. 2 GMSG kommen entsprechend Art. 25 Abs. 3 der durch die Richtlinie 2014/107/EU geänderten Richtlinie 2011/16/EU nur meldepflichtige Personen iSd § 89 GMSG in Betracht. Des Weiteren haben meldepflichtige Finanzinstitute Sorge zu tragen, dass die an das zuständige Finanzamt übermittelten Datensätze (XML Files), welche die Informationen gemäß § 3 GMSG enthalten, 5 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, gelöscht werden.

 

Rz 6 lautet:

Ungeachtet des § 3 Abs. 1 GMSG (vgl. Rz 3) müssen gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz GMSG bei bestehenden Konten

Sind diese Informationen in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten, obwohl keine rechtliche Verpflichtung dazu besteht, kommt es zu keinem Entfall von Meldepflichten (vgl. Sec. I Rz 25 CRS-Kommentar).

Als "Unterlagen" des meldenden Finanzinstituts sind hierbei die Kundenstammakte (vgl. Rz 92 zu § 105 GMSG) und die elektronisch durchsuchbaren Informationen (vgl. Rz 91 zu § 104 GMSG) anzusehen (Sec. I Rz 26 CRS-Kommentar). Ungeachtet des § 6 Abs. 1 erster Satz GMSG ist das meldende Finanzinstitut jedoch gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz GMSG verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren ab der Identifizierung als meldepflichtiges Konto angemessene Anstrengungen zur Beschaffung dieser Informationen zu unternehmen. In diesem Zusammenhang ist auch die Suche in Papierunterlagen erforderlich, sollten in den elektronisch durchsuchbaren Informationen die ausländische Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum nicht vorhanden und diese Informationen nicht bereits vom Kontoinhaber mitgeteilt worden sein (Sec. I Rz 26 CRS-Kommentar).

"Angemessene Anstrengungen" sind ernst gemeinte Versuche, Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum zu erlangen, welche während der Zweijahresfrist zwischen der Identifikation des bestehenden Kontos als meldepflichtiges Konto und dem Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Identifikation folgt, zumindest einmal jährlich zu erfolgen haben. Solche Anstrengungen sind beispielsweise Kontaktversuche mit dem Kontoinhaber per Post, Fax oder Telefon, sowie Kontaktversuche auf persönlichem oder elektronischem Weg, auch wenn diese Anfragen im Rahmen anderer Dokumentationserfordernisse erfolgen. Für solche Anstrengungen können ebenso elektronisch durchsuchbare Informationen geprüft werden, die von verbundenen Rechtsträgern (vgl. Rz 84 zu § 99 GMSG) unterhalten werden. Allerdings sind im Rahmen angemessener Anstrengungen weder eine Sperre noch eine Blockierung, Umbuchung oder andere Einschränkung der Nutzung des Kontos zwingend erforderlich (Sec. I Rz 27f CRS-Kommentar).

Aufgrund der Änderung des § 5 GMSG im Zuge des Jahressteuergesetzes 2018 ( BGBl. I Nr. 62/2018 ), wonach meldende Finanzinstitute nunmehr verpflichtet sind, alle Informationen gemäß § 3 GMSG zu sammeln, bestehen keine Bedenken, wenn ein meldendes Finanzinstitut § 6 Abs. 1 zweiter Satz GMSG für alle bestehenden Konten anwendet, und zwar auch dann, wenn das Konto noch nicht als meldepflichtiges Konto identifiziert worden ist und hinsichtlich des Kontos eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat als Österreich oder den USA festgestellt wurde, sofern dies bis 31.12.2020 dokumentiert wird und die angemessenen Anstrengungen - unter Einhaltung der Zweijahresfrist - bis spätestens 31.12.2022 abgeschlossen werden.

Wurden für ein bestehendes Konto "angemessene Anstrengungen" durchgeführt, ist eine neuerliche Anwendung des § 6 Abs. 1 zweiter Satz GMSG nicht erforderlich, und zwar auch dann nicht, wenn das Konto nach der zweijährigen Frist erstmals als meldepflichtiges Konto identifiziert wird (zB weil der Ansässigkeitsstaat erstmals als teilnehmender Staat gemäß § 91 Z 2 GMSG festgelegt wurde).

Ungeachtet des § 3 Abs. 1 GMSG ist gemäß § 6 Abs. 2 GMSG die Steueridentifikationsnummer nicht zu melden, wenn vom betreffenden Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer (vgl. Rz 85 zu § 100 GMSG) ausgegeben wird. Im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 GMSG bezieht sich dieser Entfall von Meldepflichten sowohl auf bestehende Konten als auch auf Neukonten (Sec. I Rz 29 CRS-Kommentar).

Eine Steueridentifikationsnummer wird dann "nicht ausgegeben", wenn vom betreffenden Ansässigkeitsstaat generell weder eine Steueridentifikationsnummer noch eine funktionale Entsprechung (vgl. Rz 3 zu § 3 GMSG) ausgegeben wird oder diese zwar generell ausgegeben wird, jedoch nicht für die jeweilige Person bzw. den jeweiligen Rechtsträger ausgegeben wurde (Sec. I Rz 30 CRS-Kommentar). Wäre eine meldepflichtige Person zwar berechtigt, in ihrem Ansässigkeitsstaat eine Steueridentifikationsnummer zu erhalten, ohne dazu verpflichtet zu sein, eine solche zu beschaffen, und hat sie tatsächlich keine Steueridentifikationsnummer, muss ein Finanzinstitut von dieser Person keine Steueridentifikationsnummer verlangen (FAQ 5 vom Februar 2019 zu Sec. I).

Beruht die Ausgabe einer Steueridentifikationsnummer im betreffenden Ansässigkeitsstaat nicht auf genereller sondern bloß auf freiwilliger Basis, so kann das meldende Finanzinstitut nicht gezwungen werden, die Steueridentifikationsnummer einzuholen und diese zu melden. Ungeachtet dessen darf ein meldendes Finanzinstitut in einem solchen Fall die Steueridentifikationsnummer einholen und melden, sofern der Kontoinhaber die Steueridentifikationsnummer bereitstellt. Für diese Zwecke stellen die teilnehmenden Staaten den Finanzinstituten Informationen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Steueridentifikationsnummern bereit (Sec. I Rz 32 CRS-Kommentar).

Nähere Informationen zu den Steueridentifikationsnummern in einzelnen teilnehmenden Staaten sind unter den folgenden Adressen abrufbar:

https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/tax-identification-numbers/

https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/

Ungeachtet des § 3 Abs. 1 ist gemäß § 6 Abs. 3 GMSG der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, das meldende Finanzinstitut hat(te) diesen nach innerstaatlichem Recht zu melden und der Geburtsort ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten (vgl. Rz 91 zu § 104 GMSG) des meldenden Finanzinstituts verfügbar. Ebenso wie § 6 Abs. 2 GMSG bezieht sich dieser Entfall von Meldepflichten sowohl auf bestehende Konten als auch auf Neukonten (Sec. I Rz 33 CRS-Kommentar).

 

Rz 8 letzter Satz lautet:

Es muss gewährleistet sein, dass die zuständige Behörde im Rahmen von Überprüfungshandlungen Zugang zu den Dokumenten hat, auf die sich das meldende Finanzinstitut und der Dienstleister für die Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten stützen (FAQ 16 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII).

 

Rz 11 lautet:

Bei Konten von geringem Wert (Gesamtsaldo oder -wert in Höhe eines Betrags im Gegenwert von höchstens 1.000.000 US-Dollar zum 30. September 2016) kann das meldende Finanzinstitut die natürliche Person, die Kontoinhaber ist, als in dem Staat steuerlich ansässig behandeln, in dem die Adresse liegt, wenn

Die Identifizierung anhand der Wohnsitzadresse kann dabei vom meldenden Finanzinstitut hinsichtlich aller Konten oder auch nur für bestimmte Gruppen von Konten angewandt werden. Ein Postlagerungsauftrag bzw. eine c/o-Adresse gelten nicht als Wohnsitzadresse. Als Postlagerungsauftrag gilt ein Auftrag des Kontoinhabers oder dessen Bevollmächtigten, so lange die Post für den Kontoinhaber aufzubewahren, bis der Auftrag geändert wird (Sec. III Rz 26 CRS-Kommentar). Ein Auftrag, alle Nachrichten elektronisch zu schicken, gilt hingegen nicht als Postlagerungsauftrag. Ein Postfach kann als Wohnsitzadresse gelten, wenn es mit anderen Adresselementen, wie Straße und Hausnummer, verknüpft ist, welche auf das Vorliegen einer Wohnsitzadresse hindeuten (Sec. III Rz 8 CRS-Kommentar).

Ist der Kontoinhaber eine natürliche Person, kann das meldende Finanzinstitut diese Person als in dem Staat ansässig ansehen, in dem anhand der erfassten Belege eine aktuelle Wohnsitzadresse entsprechend der im Kernsystem erfassten Adresse vorliegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wohnsitzadresse, die sich in den Unterlagen des Finanzinstituts befindet, aktuell ist, wenn Nachrichten an diese Adresse als nicht zustellbar retourniert werden (Sec. III Rz 9 CRS-Kommentar).

Das meldende Finanzinstitut kann eine meldepflichtige Person jedenfalls als in einem Staat steuerlich ansässig behandeln, in dem die Adresse liegt, wenn die in den Unterlagen erfasste aktuelle Wohnsitzadresse in jenem Staat gelegen ist, der den genannten erfassten Beleg - wie etwa eine Ansässigkeitsbescheinigung oder einen gültigen Ausweis - ausgestellt hat (zu Belegen siehe Rz 86 ff). Es ist nicht notwendig, dass dem meldenden Finanzinstitut Kopien von Belegen in Papierform vorliegen. Die Anforderungen sind auch erfüllt, wenn das meldende Finanzinstitut in seinen Unterlagen einen Vermerk in Bezug auf die Belege hat, aus dem die Art des Belegs, das Datum der Vorlage und, wenn vorhanden, die Nummer des Belegs (etwa Reisepassnummer) hervorgehen (FAQ 1 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII). Darüber hinaus ist keine Suche in den Papierunterlagen notwendig, um Belege zu überprüfen (FAQ 2 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII).

Beispiel:

Ein Finanzinstitut sieht Verfahren vor, wonach es in Bezug auf bestehende Konten Kopien von vorgelegten Personalausweisen in seine Unterlagen aufgenommen hat. Liegt die in den Unterlagen befindliche aktuelle Wohnsitzadresse im selben Staat, der den Personalausweis ausgestellt hat, kann das Finanzinstitut davon ausgehen, dass der Kontoinhaber in dem Staat ansässig ist, in dem die Adresse liegt.

 

In Rz 13 lautet das Beispiel:

Beispiel:

Ein Finanzinstitut hat sich bei der Überprüfung eines bestehenden Kontos auf die erfasste aktuelle Wohnsitzadresse verlassen. Fünf Jahre nach Überprüfung des Kontos meldet der Kontoinhaber, dass er in einen anderen Staat gezogen ist, und übermittelt dem Finanzinstitut die neue Wohnsitzadresse, jedoch keine Selbstauskunft und keine neuen Belege. In diesem Fall muss das Finanzinstitut eine Suche in den elektronischen Datensätzen durchführen und den Kontoinhaber im Ergebnis als zumindest im neuen Staat ansässig behandeln.

 

In Rz 16 wird der Verweis geändert:

(FAQ 19 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII)

 

Rz 21 letzter Satz lautet:

Ist das nicht möglich, muss es das Konto dem zuständigen Finanzamt so lange als nicht dokumentiertes Konto melden, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.

 

Rz 25 lautet:

Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert von natürlichen Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Bei Konten von geringem Wert von natürlichen Personen muss die Überprüfung bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen werden. Hinsichtlich Staaten, die erstmals für Meldezeiträume ab 2018 als teilnehmende Staaten zu betrachten sind, verschieben sich diese Fristen auf 31. Dezember 2018 für bestehende Konten von hohem Wert und 31. Dezember 2019 für bestehende Konten von geringerem Wert. Diese verlängerten Fristen betreffen alle außer den folgenden Staaten:

Andorra, Anguilla, Argentinien, Aruba, Australien, Belgien, Bermuda, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Cayman Islands, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer Inseln, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guernsey, Indien, Irland, Island, Isle of Man, Italien, Japan, Jersey, Kanada, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Sint Maarten, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Turks and Caicos Islands, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Ein meldepflichtiges Konto ist so lange als ein solches anzusehen, bis der Kontoinhaber keine meldepflichtige Person mehr ist.

 

Rz 27 lautet:

Das meldende Finanzinstitut muss bei Neukonten natürlicher Personen jedenfalls eine Selbstauskunft des Kontoinhabers beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers feststellen kann. Die Selbstauskunft kann auch durch eine vom Kontoinhaber bevollmächtigte Person erbracht werden (FAQ 12 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII). Ist in der Selbstauskunft ein unwesentlicher Fehler enthalten und hat das meldende Finanzinstitut ausreichende Unterlagen, um die aufgrund des Fehlers nicht vorhandene Information zu ergänzen, kann diese als gültig behandelt werden (Sec. IV Rz 17 CRS-Kommentar).

Beispiel:

Auf der von der natürlichen Person ausgefüllten Selbstauskunft ist der Staat der steuerlichen Ansässigkeit abgekürzt und dem meldenden Finanzinstitut liegt ein Lichtbildausweis dieser Person vor, der von einem Staat ausgestellt wurde, welcher zur angegebenen Abkürzung passt.

Ohne Vorliegen einer Selbstauskunft kann keine Kontoeröffnung erfolgen.

Muss ein meldendes Finanzinstitut mehrere Konten zusammenfassen (§§ 51 bis 53 GMSG, Rz 50 f) oder werden mehrere Konten sonst als einheitliches Konto behandelt, kann eine für ein Konto zur Verfügung gestellte Selbstauskunft auch für ein anderes Konto herangezogen werden (Sec. IV Rz 18 CRS-Kommentar), sofern keine Änderung der Gegebenheiten vorliegt. Somit kann ein "Bestandskunde" nach der Einholung einer Selbstauskunft bezüglich aller seiner Konten für die Anwendung der Sorgfaltspflichten als "Neukunde" betrachtet werden.

Darüber hinaus muss das meldende Finanzinstitut die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen bestätigen.

In den meisten Fällen hat eine natürliche Person nur eine steuerliche Ansässigkeit. Allerdings kann eine natürliche Person auch über zwei oder mehr steuerliche Ansässigkeiten verfügen. Eine natürliche Person gilt im Allgemeinen dann als in einem Staat steuerlich ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates (einschließlich Doppelbesteuerungsabkommen) aufgrund des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder eines anderen ähnlichen Kriteriums steuerpflichtig ist. Es reicht somit nicht aus, wenn eine Person in einem Staat lediglich in Bezug auf Einkünfte, die aus diesem Staat stammen, steuerpflichtig ist. Natürliche Personen, die in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig sind, dürfen sich auf die "Tiebreaker"-Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens stützen, um ihre Ansässigkeit zu bestimmen (Sec. IV Rz 4 CRS-Kommentar).

Nähere Informationen zur steuerlichen Ansässigkeit in den teilnehmenden Staaten sind unter der folgenden Adresse abrufbar:

https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/tax-residency/

 

Beispiel:

Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz im Staat A und wird dort als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Darüber hinaus hat sie sich im Staat B über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten aufgehalten und gilt daher aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts auch im Staat B als unbeschränkt steuerpflichtig. Somit ist diese Person in beiden Staaten steuerlich ansässig.

 

Rz 28 lautet:

Als Selbstauskunft gilt eine Bescheinigung des Kontoinhabers über dessen Status. In Bezug auf N


 

eukonten ist eine Selbstauskunft nur gültig, wenn sie vom Kontoinhaber oder einer bevollmächtigten Person (Sec. IV Rz 11 CRS-Kommentar) unterzeichnet oder sonst positiv bestätigt ist (zB durch eine Sprachaufzeichnung oder einen digitalen Fußabdruck; FAQ 9 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII). Darüber hinaus ist sie nur gültig, wenn sie kein späteres Datum als dasjenige des Empfangs beim Finanzinstitut enthält und wenn sie die folgenden Informationen umfasst:

Die Selbstauskunft kann in jeder Form bereitgestellt werden. So kann diese auch in Form einer PDF-Datei oder als eingescanntes Dokument vorliegen. Wird die Selbstauskunft elektronisch zur Verfügung gestellt, muss durch das System sichergestellt werden, dass die empfangenen Informationen ident mit den gesendeten Informationen sind und dass alle Fälle dokumentiert werden, in denen sich registrierte User einloggen, um die Selbstauskunft einzureichen, zu erneuern oder zu ändern. Darüber hinaus muss durch die Gestaltung und Funktionsweise des elektronischen Systems (inklusive Zugangsverfahren) sichergestellt sein, dass die Person, die sich in das System einloggt und die Selbstauskunft bereitstellt, die in der Selbstauskunft genannte Person ist, und dass auf Anfrage alle Selbstauskünfte, die elektronisch bereitgestellt wurden, in Papierform zur Verfügung gestellt werden können (Sec. IV Rz 9 CRS-Kommentar). Es ist auch möglich, dass ein meldendes Finanzinstitut die Informationen einer Selbstauskunft mündlich einholt (FAQ 10 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII). Darüber hinaus ist es zulässig, dass Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit so formuliert sind, dass der Kunde mit "ja" oder "nein" antworten kann (FAQ 11vom Februar 2019 zu Sec. II-VII), nicht jedoch, dass diese Information vorausgefüllt ist (Sec. IV Rz 7 und 8 CRS-Kommentar).

 

Rz 29 lautet:

Hat ein meldendes Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft erhalten, muss es dessen Plausibilität auf Grundlage der im Zuge der Kontoeröffnung erhaltenen Unterlagen bestätigen. Diese umfassen die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen sowie sonstige Informationen, die das meldende Finanzinstitut im Rahmen der Kontoeröffnung beschafft hat (Sec. IV Rz 22 CRS-Kommentar).

Es wird davon ausgegangen, dass ein meldendes Finanzinstitut die Plausibilität der Selbstauskunft bestätigt, wenn ihm nach Prüfung der im Rahmen der Kontoeröffnung erhaltenen Unterlagen nicht bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind (§ 47 GMSG). Somit erfordert die Bestätigung keinen Formalakt, wie etwa die Vornahme eines Vermerks.

Es ist nicht zulässig, dass ein meldendes Finanzinstitut Kunden steuerlich berät, und es wird von einem meldenden Finanzinstitut nicht erwartet, dass es eine unabhängige rechtliche Analyse der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen durchführt, um die Plausibilität der Selbstauskunft zu bestätigen (Sec. IV Rz 23 CRS-Kommentar, FAQ 7 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII). Somit kann das Finanzinstitut von der Plausibilität einer eingeholten Selbstauskunft ausgehen, wenn ein Kontoinhaber in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens nur eine steuerliche Ansässigkeit angibt, sofern diese nach den genannten Kriterien nicht zu hinterfragen ist.

Von der Plausibilität einer Selbstauskunft kann das meldende Finanzinstitut etwa dann nicht ausgehen, wenn diese keine Steueridentifikationsnummer enthält, der Staat der steuerlichen Ansässigkeit jedoch an alle ansässige Personen solche Nummern ausgibt. Es ist hingegen nicht notwendig, dass ein meldendes Finanzinstitut das Format oder eine andere Spezifikation einer Steueridentifikationsnummer bestätigt (FAQ 8 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII).

Nähere Informationen zu den Steueridentifikationsnummern in einzelnen teilnehmenden Staaten sind unter den folgenden Adressen abrufbar:

https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/tax-identification-numbers/

https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/

In Fällen, in denen in einer Selbstauskunft die ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n) von Staaten fehlen, die nicht als teilnehmende Staaten iSv § 91 GMSG anzusehen sind, bzw. von einem teilnehmenden Staat keine Informationen auf der oben angeführten OECD-Webseite zugänglich gemacht wurden und dem meldenden Finanzinstitut nicht anderweitig die Existenz einer Steueridentifikationsnummer bekannt sein müsste, bestehen keine Bedenken, die Selbstauskunft auch ohne ausländische Steueridentifikationsnummer(n) als gültig anzusehen.

Zur Bestätigung der Plausibilität der Selbstauskunft müssen die erfassten Unterlagen auch in Hinsicht auf aktuelle nationale und internationale Entwicklungen betrachtet werden. Dies betrifft im Besonderen die Arbeit der OECD bezüglich Residence by Investment und Citizenship by Investment Schemata. Unter https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/residence-citizenship-by-investment/ werden Schemata veröffentlicht, die potentiell dazu benutzt werden können, eine etwaige Meldepflicht in einem teilnehmenden Staat zu verschleiern. Weder die Ansässigkeit in einem gelisteten Staat noch die Nutzung eines veröffentlichen Schemas stellt aber von sich aus einen ausreichenden Hinweis für eine nicht gültige Selbstauskunft dar (Siehe auch Rz 43 ff).

Kann ein meldendes Finanzinstitut die Plausibilität einer Selbstauskunft nicht bestätigen, wird erwartet, dass es entweder eine gültige Selbstauskunft beschafft oder eine plausible Erklärung und Dokumente einholt, welche die Plausibilität der Selbstauskunft bestätigen. Dabei sollte eine Kopie oder ein Vermerk in Bezug auf diese Erklärung oder Dokumente angelegt werden. Es liegt insbesondere eine plausible Erklärung vor, wenn die natürliche Person bestätigt, dass sie:

Bestätigt eine natürliche Person, dass sie in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen (zB UN) oder supranationalen (zB EU) Organisation steht, liegt ebenfalls eine plausible Erklärung vor.

 

Rz 30 Änderung im Verweis:

(FAQ 3 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII).

 

Rz 32 vierter Satz lautet:

Diese Ausnahme gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Gesamtkontosaldo oder -wert des betreffenden Kontos diese Wertgrenze von 250.000 US-Dollar zum letzten Tag eines darauf folgenden Kalenderjahres, also erstmals zum 31. Dezember 2017, übersteigt.

 

Rz 35 zweiter Satz lautet:

Darüber hinaus ist sie nur gültig, wenn sie kein späteres Datum als dasjenige des Empfangs beim Finanzinstitut enthält und wenn sie die folgenden Informationen umfasst:

Rz 38 zweiter Satz lautet:

Darüber hinaus ist sie nur gültig, wenn sie kein späteres Datum als dasjenige des Empfangs beim Finanzinstitut enthält und wenn sie die folgenden Informationen umfasst:

 

Einfügen der Überschrift:

5.4.2. Änderung der Gegebenheiten bei Rechtsträgern

 

Einfügen der folgenden Rz 38a:

Rz 38a
Im Falle einer Änderung der Gegebenheiten bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, muss das meldende Finanzinstitut den Status des Kontos nach den Verfahren der §§ 37 bis 39 GMSG neu bestimmen. Dazu muss das meldende Finanzinstitut die folgenden Schritte bis zum letzten Tag des Kalenderjahres oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten - je nachdem, welches Datum später ist - durchführen:

Das meldende Finanzinstitut muss eine Kopie der beschafften Unterlagen bzw. einen Vermerk über die schlüssige Erklärung in der Kundenstammakte aufbewahren.

Dasselbe Verfahren ist anzuwenden, wenn bei einem Neukonto eines Rechtsträgers eine Änderung der Gegebenheiten eintritt.

 

Änderung Verweis Rz 40:

(FAQ 20 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII).

 

Rz 46 zweiter Satz lautet:

Hält ein meldendes Finanzinstitut für eine einzelne Person mehrere Konten, muss diesem nur dann bekannt sein, dass der Status in Bezug auf Kontoinformationen eines anderen Kontos dieser Person nicht zutreffend ist, wenn es diese nach §§ 51 bis 53 GMSG zusammenfassen muss oder die Konten sonst als einheitliches Konto behandelt werden (Sec. VII Rz 9 CRS-Kommentar).

Rz 57 vierter Satz lautet:

Anderes gilt hingegen dann, wenn ein Rechtsträger zwar über das vollständige Ermessen verfügt, das Finanzvermögen des anderen Rechtsträgers zu verwalten, dies aber tatsächlich nicht tut (FAQ 6 vom Februar 2019 zu Sec. VIII.A).

 

Rz 60 lautet:

In § 62 GMSG werden diejenigen Finanzinstitute aufgelistet, die als "nicht meldende Finanzinstitute" gelten und daher keiner Meldepflicht iSd GMSG unterliegen.

§ 62 Z 1 GMSG nimmt von der Meldepflicht zunächst

aus. Eine Gegenausnahme besteht jedoch bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen.

Beispiel:

Somit ist eine Zentralbank, die auf kommerzieller Basis als ein Vermittler im Namen Dritter - und damit nicht in ihrer eigentlichen Rolle als Zentralbank - auftritt, im Rahmen dieser Aktivität kein nicht meldendes Finanzinstitut iSd § 62 GMSG (vgl. Sec. VIII Rz 31 CRS-Kommentar).

Werden allerdings etwa Verwahrkonten für aktuelle oder frühere Mitarbeiter oder deren Angehörige gehalten, so ist dies nicht als gewerbliche Finanzaktivität zu werten (vgl. FAQ 3 vom Februar 2019 zu Sec. VIII B).

Ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation sowie eine Zentralbank können sowohl ein aktiver NFE iSd § 95 GMSG (vgl. Rz 80) als auch ein nicht meldendes Finanzinstitut iSd § 62 Z 1 GMSG sein. Wie das GMSG auf diese Fälle anzuwenden ist, kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. So klammert der Begriff des NFE zunächst Finanzinstitute aus. Damit wird in einem ersten Schritt danach zu fragen sein, ob ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank in funktionaler Hinsicht als Finanzinstitut iSd § 56 GMSG (vgl. Rz 52 ff) einzustufen ist. Handelt es sich tatsächlich um ein Finanzinstitut, dann kann es als nicht meldendes Finanzinstitut eingeordnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Kann ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation oder einer Zentralbank hingegen nicht als Finanzinstitut klassifiziert werden, erfolgt eine Einordnung als aktiver NFE (vgl. FAQ 1 vom Februar 2019 zu Sec. VIII A).

Der Begriff des staatlichen Rechtsträgers iSd § 62 Z 1 GMSG wird in § 63 GMSG definiert. Als staatlicher Rechtsträger zählen demnach im Allgemeinen die Regierung eines Staats und dessen Gebietskörperschaften oder aber auch eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates befindet. Um den internationalen Handel und die Entwicklung zu fördern, haben viele Staaten entsprechende Export- oder Entwicklungsfinanzierungsprogramme oder Agenturen, die entweder direkt Darlehen bereitstellen oder bei Darlehen durch kommerzielle Kreditgeber Versicherungen oder Garantien gewähren, eingerichtet. Solche Agenturen werden im Allgemeinen als staatliche Rechtsträger iSd § 62 Z 1 GMSG zu qualifizieren sein (vgl. Sec. VIII Rz 33 CRS-Kommentar).

Der Begriff der internationalen Organisation iSd § 62 Z 1 GMSG wird in § 64 GMSG definiert. Demnach sind internationale Organisationen zwischenstaatliche oder übernationale Organisationen, die hauptsächlich aus Regierungen bestehen, mit Österreich oder einem teilnehmenden Staat ein Sitzabkommen abgeschlossen haben und deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen. Dabei sind Abkommen iSd § 64 Z 2 GMSG zB Vereinbarungen, welche die Büros oder Betriebe der Organisation (zB ein regionales Büro) mit Privilegien und Immunitäten ausstatten (vgl. Sec. VIII Rz 34 CRS-Kommentar).

Der Begriff der Zentralbank iSd § 62 Z 1 GMSG wird in § 65 GMSG definiert. Als Zentralbank wird grundsätzlich jenes Institut angesehen, das per Gesetz oder behördlicher Anordnung die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. In Österreich fällt darunter die Oesterreichische Nationalbank.

§ 62 Z 2 GMSG nimmt von der Meldepflicht weiters aus:

Der Begriff des Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung iSd § 62 Z 2 GMSG wird in § 66 GMSG definiert. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall. Als Voraussetzung für die Qualifizierung als begünstigter Altersvorsorgefonds sind zB staatliche Steuerbegünstigungen und Einschränkungen in der Mittelverwendung vorgesehen (vgl. auch Sec. VIII Rz 36 f CRS-Kommentar).

Der Begriff des Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung iSd § 62 Z 2 GMSG wird in § 67 GMSG definiert. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um jene Altersvorsorgefonds, an denen weniger als 50 Personen beteiligt sind. Daneben sind die in den Z 2 bis 5 näher geregelten Voraussetzungen zu erfüllen.

Durch § 67 Z 3 GMSG werden die möglichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für Zwecke der nicht meldenden Finanzinstitute begrenzt. In diese Rechnung nicht miteinzubeziehen sind ex lege die in § 87 Z 1 GMSG (vgl. Rz 72) genannten Vorsorgekonten. Darüber hinaus können auch Vermögensübertragungen von den in den §§ 66 bis 68 GMSG genannten Fonds von der Berechnung dieser Grenze ausgeschieden werden (vgl. auch Sec. VIII Rz 40 CRS-Kommentar).

Der Begriff des Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank iSd § 62 Z 2 GMSG wird in § 68 GMSG definiert. Als solche sind Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall anzusehen, die - vereinfacht dargestellt - diese Leistungen an derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer dieser Rechtsträger, Organisationen oder Nationalbank erbringen.

Der Begriff des qualifizierten Kreditkartenanbieters iSd § 62 Z 2 GMSG wird in § 69 GMSG definiert. Dies ist ein Kreditkartenanbieter, der Einlagen nur unter bestimmten Auflagen und Beschränkungen akzeptiert.

Der in § 69 Z 2 GMSG genannte Zeitpunkt stimmt mit dem in § 80 GMSG genannten Zeitpunkt für "Neukonten" überein (vgl. Rz 70). Wurde ein Finanzinstitut nach diesem Zeitpunkt gegründet, so sind die in § 69 Z 2 GMSG genannten Bedingungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zu erfüllen (Sec. VIII Rz 43 CRS-Kommentar).

§ 62 Z 3 GMSG nimmt von der Meldepflicht ferner aus: einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass dieser zur Steuerhinterziehung missbraucht wird und der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Z 1 und Z 2 genannten Rechtsträger aufweist, sofern der Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Dabei ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt mit Verordnung festzulegen, welche Rechtsträger diese Voraussetzungen erfüllen. Diese Ausnahme von der Meldepflicht soll eine gewisse Flexibilität ermöglichen (vgl. auch Sec. VIII Rz 46 CRS-Kommentar; FAQ 2 vom Februar 2019 zu Sec. VIII B).

Das erste Kriterium des § 62 Z 3 GMSG ist ein geringes Risiko des Missbrauchs zur Steuerhinterziehung. Dabei können folgende Faktoren für ein geringes Risiko berücksichtigt werden:

Folgende Faktoren können für ein hohes Risiko berücksichtigt werden:

(vgl. Sec. VIII Rz 47 CRS-Kommentar).

Das zweite Kriterium des § 62 Z 3 GMSG, welches zusätzlich zum ersten Kriterium erfüllt sein muss, betrifft die im Wesentlichen ähnlichen Eigenschaften wie die in Z 1 und Z 2 genannten Rechtsträger. § 62 Z 3 GMSG kann allerdings nicht dazu herangezogen werden, um letztlich bestimmte Kriterien der in Z 1 und Z 2 genannten Fälle "auszuhebeln". Bei der Prüfung der Ähnlichkeit ist daher für jene Merkmale, die im Vergleich zu Z 1 bzw. Z 2 nicht erfüllt werden, ein Ersatzmerkmal zu identifizieren, welches den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt (vgl. Sec. VIII Rz 48 CRS-Kommentar).

Beispiel (Non-Profit-Organisation):

Eine Non-Profit-Organisation, bei der keines der für Z 1 und Z 2 genannten Merkmale erfüllt ist, kann nicht nur deshalb als nicht meldendes Finanzinstitut qualifiziert werden, weil sie eine Non-Profit-Organisation ist (vgl. Sec. VIII Rz 51 CRS-Kommentar).

Beispiel (Altersvorsorgefonds):

Ein Altersvorsorgefonds erfüllt alle der für § 66 GMSG (Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung) genannten Bedingungen. Allerdings steht der Fonds auch Selbstständigen offen. Da in einem solchen Fall insgesamt ein Ersatzmerkmal gegeben ist, das den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt, kann der Altersvorsorgefonds als nicht meldendes Finanzinstitut qualifiziert werden (vgl. Sec. VIII Rz 51 CRS-Kommentar).

Beispiel (unbegrenzter Altersvorsorgefonds):

Ein Altersvorsorgefonds erfüllt die für § 67 GMSG (Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung) genannten Bedingungen, mit Ausnahme jener der Z 3. Allerdings sind die damit verbundenen Steuerbefreiungen mit dem Einkommen und den Entschädigungen des Mitarbeiters beschränkt. Da in einem solchen Fall ein Ersatzmerkmal gegeben ist, das den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt, kann der Altersvorsorgefonds als nicht meldendes Finanzinstitut qualifiziert werden (vgl. Sec. VIII Rz 51 CRS-Kommentar).

Beispiel (Anlageinstrument ausschließlich für Pensionsfonds):

Ein Anlageinstrument dient ausschließlich der Einkünftegenerierung zugunsten der in den §§ 66 bis 68 GMSG genannten Fonds oder der in § 87 Z 1 GMSG genannten Konten. Da das gesamte Einkommen dieses Anlageinstruments ausschließlich nicht meldenden Finanzinstituten bzw. ausgenommen Konten zugute kommt, ist insgesamt ein Ersatzmerkmal gegeben, das den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt. So kann der Pensionsfonds als nicht meldendes Finanzinstitut qualifiziert werden (vgl. Sec. VIII Rz 51 CRS-Kommentar).

Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes (GMSG-DV) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. II Nr. 439/2015 idF BGBl. II Nr. 339/2019) wurde von der in § 62 Z 3 und § 87 Z 8 GMSG genannten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund, dass das GMSG die Terminologie der Amtshilferichtlinie übernimmt, die ihrerseits die OECD-Terminologie des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen übernommen hatte, der sich seinerseits stark an US-Recht orientiert, stimmt die Terminologie des GMSG in verschiedenen Bereichen nicht mit der im Banken- und Versicherungswesen in Österreich gängigen Terminologie überein. Dadurch haben sich bei der Anwendung der Vorschriften des GMSG gewisse Zweifelsfragen ergeben, insbesondere auch in Zusammenhang mit §§ 62 und 87 GMSG. Zur Schaffung von Klarheit und Rechtssicherheit für betroffene Rechtsträger und Finanzinstitute wurden daher auch allenfalls ohnedies bereits ex lege erfasste Ausnahmefälle in die GMSG-DV aufgenommen. Die darüber hinaus in der GMSG-DV genannten Finanzinstitute und Konten erfüllen die Anforderungen nach § 62 Z 3 und § 87 Z 8 GMSG.

Im Ergebnis werden in der GMSG-DV für Zwecke des § 62 GMSG folgende nicht meldende Finanzinstitute genannt:

Im Übrigen ist die GMSG-DV nicht deckungsgleich mit der in ABl. Nr. C 362 vom 31.10.2015 S. 7 kundgemachten Liste der als "Ausgenommene Konten" zu behandelnden Konten gemäß Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g des Anhangs I der Richtlinie 2011/16/EU, bzw. der Liste der Rechtsträger, die für die Zwecke von Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c des Anhangs I der Richtlinie 2011/16/EU als nicht meldende Finanzinstitute zu behandeln sind. Dies liegt daran, dass für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union keine Fälle gemeldet werden durften, die sich schon unmittelbar unter Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g bzw. Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c des Anhangs I der Richtlinie 2011/16/EU subsumieren lassen, während die GMSG-DV auch bloße Klarstellungen enthält.

§ 62 Z 4 GMSG nimmt von der Meldepflicht weiters einen ausgenommenen Organismus für gemeinsame Anlagen aus. Diese sind vereinfacht gesagt Investmentunternehmen, bei denen sämtliche Beteiligungen von nicht meldepflichtigen Personen gehalten werden.

§ 62 Z 5 GMSG nimmt von der Meldepflicht weiters einen Trust aus, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach den §§ 1 bis 6 GMSG zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet. Die Ausnahme des § 62 Z 5 GMSG hat einen ähnlichen Effekt wie der Fall einer Inanspruchnahme von Dienstleistern (vgl. Rz 8 zu § 8 GMSG). Der einzige Unterschied besteht darin, dass im Falle der Inanspruchnahme von Dienstleistern die Verantwortung hinsichtlich der Melde- und Sorgfaltspflichten beim Finanzinstitut verbleibt, während die Verantwortung iSd § 62 Z 5 GMSG vom Trust auf den Treuhänder übergeht. § 62 Z 5 GMSG ändert allerdings nichts am Zeitpunkt und der Art der Melde- und Sorgfaltspflichten. Diese sind vielmehr so zu beurteilen, als wäre die Verantwortung noch beim Trust gelegen (vgl. Sec. VIII Rz 56 CRS-Kommentar).

§ 62 Z 5 GMSG ist nicht nur für Trusts anwendbar, sondern auch für Vereinbarungen, die einem Trust ähnlich sind, so etwa ein Familienfideikommiss (vgl. Sec. VIII Rz 56 CRS-Kommentar).

Rz 72 lautet:

Ein "ausgenommenes Konto" ist kein Finanzkonto iSd GMSG (vgl. Rz 61 zu § 71 GMSG).

§ 87 GMSG listet ausgenommene Konten auf und enthält in seiner Z 8 auch eine Verordnungsermächtigung, um eine gewisse Flexibilität zu wahren. Die in § 87 GMSG genannten Kategorien sind ähnlich mit jenen nach dem FATCA Abkommen (Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, BGBl. III Nr. 16/2015; vgl. Sec. VIII Rz 86 CRS-Kommentar).

Um festzustellen, ob hinsichtlich eines Kontos sämtliche Erfordernisse einer bestimmten Kategorie erfüllt sind, kann sich das Finanzinstitut auf die in seinem Besitz befindlichen - einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen - sowie öffentlich verfügbaren Informationen verlassen (Sec. VIII Rz 87 CRS-Kommentar). Dementsprechend ist für die Eröffnung eines ausgenommenen Kontos die Einholung einer Selbstauskunft nicht zwingend notwendig, aber zulässig. Im Ergebnis kann es durchaus dazu kommen, dass ein Finanzinstitut keine Meldepflicht trifft, weil es ausschließlich ausgenommene Konten führt (Sec. VIII Rz 87 CRS-Kommentar).

§ 87 Z 1 GMSG nimmt von der Meldepflicht zunächst ein Altersvorsorgekonto aus, das die genannten Voraussetzungen erfüllt. Dabei sind für Zwecke des § 87 Z 1 lit. c GMSG der Zeitpunkt und die Art der Informationsübermittlung nicht ausschlaggebend (Sec. VIII Rz 89 CRS-Kommentar).

Über das in § 87 Z 1 GMSG genannte Altersvorsorgekonto hinaus nimmt § 87 Z 2 GMSG von der Meldepflicht bestimmte Anlageinstrumente für andere Zwecke als die Altersvorsorge aus.

§ 87 Z 3 GMSG nimmt von der Meldepflicht weiters bestimmte Lebensversicherungsverträge aus.

Gemäß § 87 Z 4 GMSG kann ferner ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, von der Meldepflicht ausgenommen sein. Für diese Zwecke muss das meldende Finanzinstitut das Konto bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem es eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde beschafft, so behandeln wie vor dem Tod des Kontoinhabers (Sec. VIII Rz 92 CRS-Kommentar).

Die Fälle des § 87 Z 5 GMSG beziehen sich im Allgemeinen auf Fälle, in denen Vermögen durch einen Dritten treuhändig gehalten wird. Solche Treuhandkonten sind ausgenommene Konten, wenn sie im Zusammenhang mit den in lit. a bis d genannten Fällen eingerichtet wurden (Sec. VIII Rz 93 CRS-Kommentar).

§ 87 Z 6 GMSG enthält eine Ausnahme von der Meldepflicht in Bezug auf Konten im Zusammenhang mit Kreditkarten oder sonstigen revolvierenden Kreditfazilitäten. Der in § 87 Z 6 lit. b GMSG genannte Zeitpunkt stimmt mit dem in § 80 GMSG genannten Zeitpunkt für "Neukonten" überein (vgl. Rz 70). Wurde ein Finanzinstitut nach diesem Zeitpunkt gegründet, dann sind die in § 87 Z 6 lit. b GMSG genannten Bedingungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zu erfüllen (Sec. VIII Rz 96 CRS-Kommentar).

§ 87 Z 7 GMSG sieht eine Ausnahme für sogenannte ruhende Konten vor, die einen Betrag im Gegenwert von 1.000 US-Dollar nicht übersteigen. Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Qualifikation als ruhendes Konto erfüllt sind, hat das meldende Finanzinstitut eine Suche in den elektronisch durchsuchbaren Datensätzen (vgl. Rz 91 zu § 104 GMSG) vorzunehmen.

Ein Konto erfüllt die Voraussetzungen als ruhendes Konto, wenn

Ein meldendes Finanzinstitut kann auf bestimmte Gruppen oder auch auf alle ruhenden Konten iSd § 87 Z 7 ebenso die Bestimmungen für meldepflichtige Konten anwenden. Die Ausnahme für ruhende Konten bezieht sich nur auf die Dauer des Ruhens des Kontos (vgl. Sec. VIII Rz 103 CRS-Kommentar, Example 6).

§ 87 Z 8 GMSG ermächtigt schließlich den Bundesminister für Finanzen, mit Verordnung sonstige Anwendungsfälle zu regeln, die im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Z 1 bis 6 des § 87 GMSG beschriebenen Konten aufweisen und bei denen ein geringes Risiko besteht, dass das Konto zur Steuerhinterziehung missbraucht wird. Dadurch soll nach dem OECD-Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard eine gewisse Flexibilität geschaffen werden, um auf die jeweilige Rechtstradition und -praxis des betreffenden Staats Rücksicht nehmen zu können (Sec. VIII Rz 96 CRS-Kommentar). Meldende Finanzinstitute können die Bestimmungen für meldepflichtige Konten auch auf Konten anwenden, die aufgrund der GMSG-DV ausgenommene Konten sind. Es steht einem meldenden Finanzinstitut dabei frei, die Bestimmungen für meldepflichtige Konten auf einzelne Konten oder alle aufgrund der GMSG-DV ausgenommenen Konten anzuwenden. Von dieser Ermächtigung wurde im Rahmen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes (GMSG-DV) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. II Nr. 439/2015 idF BGBl. II Nr. 339/2019) Gebrauch gemacht, wo für Zwecke des § 87 GMSG folgende ausgenommenen Konten genannt werden (vgl. weiterführend bereits Rz 60), die die Anforderungen nach § 87 Z 8 GMSG erfüllen:

Das erste Kriterium des § 87 Z 8 GMSG ist ein geringes Risiko des Missbrauchs zur Steuerhinterziehung. Dabei können folgende Faktoren für ein geringes Risiko berücksichtigt werden:

Folgende Faktoren können für ein hohes Risiko berücksichtigt werden:

(vgl. Sec. VIII Rz 99 CRS-Kommentar).

Für Zwecke des Erfordernisses, dass hinsichtlich des Kontos Informationen an die Steuerbehörden übermittelt werden, ist eine Pflicht zur Informationsübermittlung gegenüber anderen Stellen als Steuerbehörden (zB für Sozialrecht) nur dann ausreichend, wenn diese Informationen letztlich auch den Steuerbehörden zugänglich gemacht werden (vgl. auch FAQ 6 vom Februar 2019 zu Section VIII C).

Das zweite Kriterium des § 87 Z 8 GMSG, welches zusätzlich zum ersten Kriterium erfüllt sein muss, betrifft die im Wesentlichen ähnlichen Eigenschaften wie die der in Z 1 bis Z 6 genannten Konten. § 87 Z 8 GMSG kann allerdings nicht dazu herangezogen werden, um letztlich bestimmte Kriterien der in Z 1 bis Z 6 genannten Fälle "auszuhebeln" (vgl. ebenso bereits Rz 60 zu § 62 Z 3 GMSG). Bei der Prüfung der Ähnlichkeit ist daher für jene Merkmale, die im Vergleich zu Z 1 bzw. Z 6 nicht erfüllt werden, ein Ersatzmerkmal zu identifizieren, welches den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt (vgl. Sec. VIII Rz 100 CRS-Kommentar; vgl. ebenso bereits Rz 60 zu § 62 Z 3 GMSG).

Beispiel 1 (unbeschränktes Altersvorsorgekonto):

Hinsichtlich eines Altersvorsorgekontos wird die in § 87 Z 1 lit. e GMSG genannte Begrenzung nicht erfüllt. Allerdings werden im Falle von Entnahmen, die vor Erreichen des Ruhestandsalters getätigt werden, Vorschusszinsen fällig, die eine entsprechende Nachversteuerung mit einem fixen Steuersatz (zB 60%) umfassen. Da in einem solchen Fall ein Ersatzmerkmal gegeben ist, das den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt, kann das Altersvorsorgekonto als ausgenommenes Konto qualifiziert werden (vgl. Sec. VIII Rz 103 CRS-Kommentar, Example 1). Im Falle eines ausländischen Kontoinhabers muss dabei auch die Effektivität einer potentiellen Nachversteuerung sichergestellt sein (vgl. FAQ 5 vom Februar 2019 zu Section VIII C).

Beispiel 2 (unbeschränktes Anlageninstrument):

Hinsichtlich eines Anlageninstruments wird die in § 87 Z 2 lit. d GMSG genannte Begrenzung nicht erfüllt. Allerdings ist die steuerliche Begünstigung mit einer indizierten Menge begrenzt. Da in einem solchen Fall ein Ersatzmerkmal gegeben ist, das den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt, kann das Anlageninstrument als ausgenommenes Konto qualifiziert werden (vgl. Sec. VIII Rz 103 CRS-Kommentar, Example 2).

Beispiel 3 (Mikrokredit Versicherungsvertrag und Sozialhilfekonto):

Hinsichtlich eines Anlageninstruments wird nur die in § 87 Z 2 lit. a GMSG genannte Bedingung erfüllt. Unter der Berücksichtigung von Mikrokreditvorschriften oder Sozialhilfevorschriften kann in einem solchen Fall aber dennoch insgesamt ein Ersatzmerkmal gegeben sein, das den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt (vgl. Sec. VIII Rz 103 CRS-Kommentar, Example 3 und 4).

Beispiel 4 (Konto zur finanziellen Eingliederung):

Hinsichtlich eines Anlageninstruments werden nur die in § 87 Z 2 lit. a und d GMSG genannten Bedingungen erfüllt. Allerdings handelt es sich um ein Konto zur finanziellen Eingliederung, wobei die monatlichen Einzahlungen den Betrag von 1 250 US-Dollar (mit Ausnahme staatlicher Einzahlungen) nicht überschreiten dürfen und zudem Kreditinstitute im Hinblick auf dieses Konto ein vereinfachtes Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) anwenden dürfen. In einem solchen Fall ist insgesamt ein Ersatzmerkmal gegeben, das den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt (vgl. Sec. VIII Rz 103 CRS-Kommentar, Example 5).

 

Rz 76 lautet:

Für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards bestehen unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Dem wird in § 91 GMSG Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung ist zum einen ein teilnehmender Staat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 91 Z 1 GMSG), soweit dieser in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/822 , ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 , fällt.

Zum anderen gilt als teilnehmender Staat ein anderer Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in § 3 GMSG genannten Informationen übermittelt (§ 91 Z 2 GMSG). Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats in § 1 der Verordnung zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten ( BGBl. II Nr. 120/2019 ) festgelegt, welche Staaten als teilnehmende Staaten anzusehen sind.

Zudem bedeutet teilnehmender Staat einen anderen Staat, mit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat und der in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste angeführt ist (§ 91 Z 3 GMSG):

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/tax_cooperation/mutual_assistance/direct_tax_directive/index_de.htm

Zu diesen Staaten zählen Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz, welche entsprechend der jeweiligen mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommen ab 1. Jänner 2017 als teilnehmende Staaten iSd § 91 Z 3 GMSG gelten.

Die Republik Österreich selbst ist hingegen kein teilnehmender Staat im Sinne des § 91 GMSG.

 

Eine vollständige Liste aller teilnehmenden Staaten findet sich in der Info des BMF vom 17.06.2019, BMF-010221/0183-IV/8/2019 , "Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten nach § 91 GMSG - Liste der teilnehmenden Staaten (1. Mai 2019)" - in der jeweils aktuellen Fassung.

 

Rz 77 erster Satz lautet:

Eine beherrschende Person wird als natürliche Person, die einen Rechtsträger beherrscht, definiert und wird nach den in den jeweiligen Spezialgesetzen für Finanzinstitute maßgeblichen Bestimmungen für wirtschaftliche Eigentümer ( § 2 WiEReG ) ermittelt.

 

Rz 80 elfter Satz lautet:

Unter "Besitzen der ausgegebenen Aktien" wird auch das Halten von Geschäfts- oder Gesellschaftsanteilen verstanden .

 

In Rz 82 wird der fünfte Satz gestrichen und der sechste Satz lautet:

Die Richtlinie 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (4. und 5. Geldwäsche-Richtlinie) wird mit dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) und dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) umgesetzt .

 

Rz 89 vierter Satz lautet:

Die aufgrund einer Änderung der Gegebenheiten für das Finanzinstitut entstehenden Sorgfaltspflichten sind im GMSG beschrieben und betreffen insbesondere die folgenden Bestimmungen:

 

Überschrift 13. lautet:

13. Strafbestimmungen, Missbrauch und interne Kontrollmaßnahmen (§§ 107 bis 111 GMSG)

 

Rz 94 lautet:

Für die Verletzung der Meldepflicht sowie die Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung bestehen gesonderte Strafbestimmungen.

§ 107 Abs. 1 sieht entsprechend wirksame Strafbestimmungen im Falle der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflichten nach § 3 GMSG vor. Von dieser Strafbestimmung ist jedoch nur die Verletzung von Meldepflichten umfasst, die für die ausländischen Steuerbehörden unerlässlich sind. Werden mehrere Verpflichtungen verletzt, so ist gemäß § 21 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958) auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei bei den hier vorgesehenen festen Strafdrohungen gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG keine Kumulation der Strafdrohungen stattfindet. Das bedeutet, die höchste Einzelstrafdrohung der verwirklichten Finanzvergehen ist zugleich die Höchststrafe für alle Finanzvergehen gemeinsam ( Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Bd. I , 2018, § 21 Rz 5 ). Die Höhe der zu verhängenden Strafe ist innerhalb des so festgestellten Strafrahmens nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln gemäß § 23 FinStrG auszumessen, wobei die Verwirklichung mehrerer Finanzvergehen einen Erschwerungsgrund darstellt ( Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Bd. I , 2018, § 21 Rz 5c ).

Meldende Finanzinstitute (§ 54 GMSG) im Rahmen der Verbandsverantwortlichkeit sowie die nach in den internen Regelungen der Finanzinstitute bestimmten Verantwortlichen sind die Adressaten der Strafbestimmungen.

Die Meldungen nach § 3 GMSG gelten als Abgabenerklärungen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 3 bis 53 GMSG obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Die Finanzvergehen sind als verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren zu ahnden. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG.

 

Einfügen der Überschrift 13.1.:

13.1. Vorlage einer falschen Selbstauskunft durch den Kontoinhaber

 

Einfügen Rz 94a:

Rz 94a
Das GMSG verpflichtet nur meldepflichtige Finanzinstitute zur Abgabe einer Meldung. Es kann daher auch nur ein solches Finanzinstitut wegen einer Meldepflicht- oder Sorgfaltspflichtverletzung gemäß §§ 107 oder 108 GMSG als unmittelbarer Täter bestraft werden. Liegt die Ursache der Meldepflichtverletzung in einer vom Kontoinhaber (oder dessen bevollmächtigter Vertretung) vorgelegten vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig erteilten Selbstauskunft, kann der Kontoinhaber (bzw. bevollmächtigte Vertreter) aufgrund der in § 11 Finanzstrafgesetz normierten Bestimmungstäterschaft nach § 107 GMSG bestraft werden, auch wenn das meldende Finanzinstitut als schuldloser unmittelbarer Täter nicht bestraft wird.

 

Einfügen der Überschrift 13.2.:

13.2. Missbrauch

 

Einfügen der Rz 94b:

Rz 94b
Der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts kann die Meldepflicht nicht umgehen. Missbrauch liegt vor, wenn die wirtschaftliche Zielsetzung einer rechtlichen Gestaltung unangemessen ist, da der wesentliche Zweck der Gestaltung die Umgehung der Meldepflicht gemäß § 3 GMSG darstellt. Missbrauch kann nur behördlich festgestellt werden und muss dem meldenden Finanzinstitut von der feststellenden Behörde in geeigneter Form mitgeteilt werden. Ein von Missbrauch informiertes meldepflichtiges Finanzinstitut hat die Meldung nach § 3 GMSG in den Folgejahren so zu erstellen, wie sie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erstellen gewesen wäre.

 

Einfügen der Überschrift 13.3.:

13.3. Interne Kontrollmaßnahmen

 

Einfügen einer Rz 94c:

Rz 94c
§ 110 GMSG sieht für meldende Finanzinstitute eine Verpflichtung vor, geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Meldeverpflichtung gemäß § 3 GMSG und die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 eingehalten werden. Die Kontrollmaßnahmen haben dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des meldenden Finanzinstitutes Rechnung zu tragen. Die für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung gemäß § 3 maßgeblichen Prozesse sind im Rahmen der Kontrollmaßnahmen zu überprüfen und beinhalten die stichprobenartige Überprüfung der meldepflichtigen Finanzkonten, der Kunden, für die keine Meldung erstattet wurde, sowie der zugehörigen Dokumentation. Die Dokumentation der durchgeführten Kontrollmaßnahmen haben aus Anlass einer konkreten abgabenbehördlichen Maßnahme dem Außenprüforgan zugänglich gemacht zu werden.

 

Einfügen der Überschrift 15.:

15. Zweifelsfragen

 

Einfügen der Rz 97 bis 103:

Rz 97
Die Oesterreichische Entwicklungsbank AG (OeEB), die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) und Wohnbaubanken im Sinne des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus , BGBl. Nr. 253/1993 idF BGBl. I Nr. 162/2001 sind ungeachtet ihrer nationalen Einstufung keine Finanzinstitute im Sinne des GMSG, sondern werden in Abstimmung mit der OECD und dem Globalen Forum grundsätzlich als passive NFE angesehen, sofern kein aktiver NFE gemäß § 95 Z 2 GMSG gegeben ist.

 

Rz 98
Abfertigungs- und Jubiläumsgeldauslagerungsversicherungen stellen keine Finanzkonten im Sinne des § 71 GMSG dar. Die fortgesetzte Nennung dieser Versicherungsarten auf der Liste der ausgenommenen Konten in § 2 der GMSG-DV erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarstellung.

 

Rz 99
Begräbniskostenversicherungen stellen ungeachtet eines vorhandenen Barwerts bzw. Rückkaufswerts keine Finanzkonten im Sinne des § 71 GMSG dar, solange sichergestellt ist, dass die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme inklusive Zusatzleistungen wie Grabpflege, Transport des Leichnams uÄ den Höchstbetrag der gewöhnlichen Begräbniskosten im Sinne des § 1 der Beerdigungskostenverordnung 2016 (BGBl. II Nr. 172/2015) in der zum Vertragsabschluss gültigen Fassung nicht mehr als 250% übersteigt. Eine zu marktüblichen Bedingungen vereinbarte Indexierung der Versicherungssumme ist nicht schädlich. Begräbniskostenversicherungen, deren Versicherungssumme die genannten Parameter übersteigt, sind keine ausgenommenen Konten gemäß § 2 Z 2 GMSG-DV .

 

Rz 100
Bauspareinlagen im Sinne von § 2 Z 5 GMSG-DV sind nur insoweit ausgenommene Konten, als § 108 EStG 1988 anwendbar ist und der prämienwirksame Beitrag pro Jahr nicht überschritten wird.

 

Rz 101
Sollte eine Bausparkasse vor der Konkretisierung in Rz 100 davon ausgegangen sein, nur ausgenommene Konten zu führen und deshalb im Sinne von Rz 72 für die Eröffnung eines Bausparkontos keine Selbstauskunft eingeholt haben und/oder bei bestehenden Konten keine Identifizierung der Kontoinhaber im Rahmen der Sorgfaltspflichten des 3. und 4. Hauptstückes durchgeführt haben, bestehen keine Bedenken, wenn die Bausparkasse die Sorgfaltspflichten des 3. bis 7. Hauptstückes erst für Verträge anwendet, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden bzw. nach dem 31.12.2019 einlangen. Von dieser Verwaltungsvereinfachung ausgenommen sind jene Kunden, deren Bausparverträge zum 31.12.2019 oder zum 31.12. eines danach beginnenden Jahres einen Wertstand von umgerechnet mehr als 1.000.000 US-Dollar aufweisen oder mit umgerechnet mehr als 50.000 US-Dollar pro Kalenderjahr bespart werden. Für diese Konten muss durch die Bausparkasse sichergestellt werden, dass die nachträgliche Identifizierung des /der Kontoinhaber(s) innerhalb eines Zeitraums durchgeführt wird, der gewährleistet, dass eine Meldung des Kontoinhabers für Meldezeiträume beginnend ab dem Meldezeitraum 2020 zeitgerecht erfolgen kann. Vorfinanzierte Eigenmittel, über die der Kunde nicht verfügen kann, sind bei der Ermittlung der oben angeführten Grenzen nicht zu berücksichtigen.

 

Rz 102
Risikoversicherungen bei denen der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss ist ( § 2 Z 7 GMSG-DV ), sind, auch wenn aus versicherungsrechtlichen Gründen ein Rückkaufs- bzw. Barwert vorhanden ist, keine Finanzkonten im Sinne des GMSG, werden aber zur Klarstellung weiterhin in § 2 GMSG-DV angeführt.

 

Rz 103
Gemäß § 8 Abs. 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) hat ein unter die Bestimmungen des BUAG fallender Arbeitgeber ein besonderes Konto einzurichten, damit sichergestellt ist, dass der in § 12 BUAG geforderte Pfändungsschutz für Leistungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gegeben ist. Im Sinne von § 96 GMSG wäre durch diesen Pfändungsschutz die BUAK als Treugeber und somit als (weiterer) Kontoinhaber anzusehen. Die BUAK ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die mit der Verwaltung staatlicher Aufgaben in Selbstverwaltung betraut ist, weshalb die BUAK keine meldepflichtige Person nach GMSG darstellt. Zur Verwaltungsvereinfachung sowohl bei der BUAK als auch bei den meldenden Finanzinstituten bestehen keine Bedenken, wenn im Zusammenhang mit der Errichtung von besonderen Konten im Sinne von § 8 Abs. 3 BUAG von der Einholung einer Selbstauskunft bei der BUAK abgesehen wird.

 

Bundesministerium für Finanzen, 19. April 2020

 

Anmerkungen:
In GMSR eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015

Schlagworte:

Gemeinsamer Meldestandard, GMSR, Wartungserlass 2020, Automatischer Informationsaustausch, AIA

Verweise:

GMSR, Richtlinien zum Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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