Zusatzinformationen | |
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Materie: | Budget |
betroffene Normen: | Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977 |
Schlagworte: | Garantieübernahmen, Überbrückungsgarantien, Kreditstundungsgarantien, Coronavirus, COVID-19, SARS-CoV-2 |
Verweise: | § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977 |
Die Richtlinie des Bundesministers für Finanzen für Garantieübernahmen der Austria Wirtschaftsservice GmbH gemäß Garantiegesetz 1977 für die Jahre 2019 bis 2022 (aws-Garantierichtlinie 2019) wird wie folgt ergänzt:
VII. Schwerpunkt Überbrückungs- und Kreditstundungsgarantien im Zusammenhang mit der "Coronavirus-Krise"
1. Ziele
Immer mehr österreichische Unternehmen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen. Waren es zu Beginn nur Lieferketten und Kundenbeziehungen mit bestimmten Regionen, insbesondere China und Italien, so ergeben sich nunmehr weitreichende Wirkungen. Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit führen zu Konsum- und Investitionszurückhaltung und damit zu Einnahmeausfällen in Unternehmen und somit ernsthaften Liquiditätskrisen. Die Kostenstrukturen können nicht in der Schnelligkeit angepasst werden, wie die Einnahmen einbrechen. Verbindlichkeiten, etwa in Form von Kreditlinien von Banken können von Unternehmen nicht mehr bedient werden.
Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, wird dieser befristete Schwerpunkt in die gegenständliche Richtlinie aufgenommen. Damit soll ein Beitrag zur Wettbewerbssicherung der betroffenen österreichischen Unternehmen und Stabilisierung der Beschäftigungssituation des Wirtschaftsstandortes Österreich geleistet werden.
2. Unionsrechtliche Grundlagen
Dieser Schwerpunkt stützt sich ausschließlich auf folgende unionsrechtliche Grundlage:
- Genehmigung der staatlichen Beihilfe durch die Europäische Kommission auf Basis der Mitteilung 2020/C 91 I/01 über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19.
Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 ist die Genehmigung der Europäischen Kommission.
3. Besondere Bestimmungen
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der gegenständlichen Richtlinie mit folgenden Abweichungen bzw. Ergänzungen der folgenden Unterpunkte:
3.1. Gegenstand
Gegenstand der Garantieübernahmen sind Projekte, die der Finanzierung von KMU im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise dienen.
Die Untergrenze des garantierten Kreditbetrags soll pro Projekt den Betrag von EUR 1.500.000 nicht unterschreiten (bis zu einem Kreditbetrag von EUR 1.500.000 sollen die einschlägigen Rechtsvorschriften des KMU-Förderungsgesetzes und die dazu erstellte Richtlinie angewendet werden).
Die Obergrenze des garantierten Obligos darf pro Projekt den Betrag von EUR 25 Mio. nicht überschreiten. Pro Unternehmen gilt grundsätzlich die Obergrenze von EUR 40 Mio. an insgesamt aushaftendem aws-Obligo. Bei Garantien für Unternehmen, die Teil einer Gruppe verbundener Unternehmen sind, gilt ebenso die Obergrenze von EUR 40 Mio. an aushaftendem aws-Obligo für die gesamte Gruppe.
3.2. Garantiefähige Unternehmen
Die Einschränkung auf Wirtschaftszweige (ÖNACE 2008) ist nicht anwendbar.
Unionsrechtliche Einschränkungen sind zu beachten. Das garantiewerbende Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 befunden haben. Der Nachweis hat auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses zu erfolgen (spätestens neun Monate nach dem letzten Bilanzstichtag ist dieser Jahresabschluss heranzuziehen).
Garantieübernahmen für KMU mit Mitgliedschaft in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) im Rahmen der gegenständlichen Richtlinie erfolgen subsidiär zu den Garantiemöglichkeiten der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT).
3.3. Art und Umfang der Garantien
Die Garantiequote beträgt bis zu maximal 90% der garantiefähigen Finanzierungsmittel und die maximale Garantielaufzeit beträgt 5 Jahre. Die maximale Zinssatzobergrenze, die vom finanzierenden Institut einzuhalten ist, beträgt 1% p.a. fix.
Bei Krediten, die länger laufen als bis zum 31. Dezember 2020, darf der Kreditbetrag nicht höher sein als:
a.die doppelte jährliche Lohn- und Gehaltssumme des garantiewerbenden Unternehmens (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr. Bei garantiewerbenden Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Kreditbetrag die geschätzte jährliche Lohn- und Gehaltssumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen; oder
b.25% des Gesamtumsatzes des garantiewerbenden Unternehmens im Jahr 2019; oder
c.in angemessen begründeten Fällen und auf der Grundlage einer Selbstauskunft des garantiewerbenden Unternehmens zu seinem Liquiditätsbedarf kann der Kreditbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU bzw. für die kommenden 12 Monate bei großen Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Gewährung zu decken.
Bei Krediten, die bis zum 31. Dezember 2020 laufen, kann der Kreditbetrag in angemessen begründeten Fällen höher sein als unter a) bis c) angegeben, sofern die Verhältnismäßigkeit gewährt bleibt.
Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten sind die Vergütungen des Inhabers des garantiewerbenden Unternehmens bzw. der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des garantiewerbenden Unternehmens danach auszurichten, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie sonstigen unangemessenen Zuwendungen geleistet werden. Insbesondere verpflichtet sich der Antragsteller für das laufende Geschäftsjahr keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Vorjahres hinausgehen. Die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den Zeitraum der Garantie sind auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten (Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 und maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit). Weiters verpflichtet sich das garantiewerbende Unternehmen keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und die aus der Garantie erhaltene Liquidität nicht (i) zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien und (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden.
4.1. Sicherheiten
Die aws kann auf die Bedingung von Sicherheiten verzichten.
Die aws hat nicht auf eine ausgewogene Risikoteilung zwischen dem finanzierenden Institut, dem garantiewerbenden Unternehmen und der öffentlichen Hand Bedacht zu nehmen.
4.3. Entgelte und Konditionen
Der Garantienehmer hat für die Dauer der vereinbarten Garantielaufzeit ein Garantieentgelt an die aws zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach den EU-beihilferechtlichen Bestimmungen.
Für die Bearbeitung eines Garantieansuchens oder für die Bearbeitung eines Abänderungsansuchens ist kein Bearbeitungsentgelt zu entrichten.
5.1. Garantiefähige Kosten
Garantiefähig sind Kosten im Zusammenhang mit einem Betriebsmittelbedarf gemäß § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977.
5.2. Garantiefähige Finanzierungen
Garantiefähig sind neue Finanzierungen und auch die Nachbesicherung (u.a. Stundung) von bereits bestehenden Finanzierungen, die dem garantiewerbenden Unternehmen im Hinblick auf den laufenden Betriebsmittelbedarf im Zusammenhang mit der COVID-19 Krisensituation, insbesondere zur Vorfinanzierung von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen, nach dem 16. März 2020 und noch vor Einbringung des Garantieansuchens gewährt werden bzw. wurden.
6.2. Prüfung und Entscheidung
Mit der Antragstellung bestätigt das finanzierende Institut der aws, dass die Finanzierung nach bankmäßigen Grundsätzen abgewickelt wird und die auf dem Antrag enthaltenen Bedingungen eingehalten werden. Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der Angaben und Bestätigungen im Antrag vor. Die aws hat im Nachhinein eine risikobasierte Überprüfung durchzuführen.
Das finanzierende Institut hat jedenfalls zu bestätigen, dass der Kreditbetrag im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise gewährt wird, das garantiewerbende Unternehmen ein garantiefähiges Unternehmen gemäß dieser Richtlinie ist, die jeweiligen Obligo-Höchstgrenzen nicht überschritten werden, die EU-beihilferechtlichen Bestimmungen (insbesondere Höhe des Kreditbetrags, Unternehmen in Schwierigkeiten, Sicherheiten) eingehalten werden und das letztgültige Rating des garantiewerbenden Unternehmens vom finanzierenden Institut bekanntgegeben wurde.
Garantieübernahmen erfolgen von der aws unter der auflösenden Bedingung, dass alle Erklärungen und Zusicherungen seitens des finanzierenden Instituts wahrheitsgemäß erfolgt sind. Aufgrund des Eigenrisikoanteils der finanzierenden Institute müssen die (gesetzlichen) Bankenstandards eingehalten werden und gibt es ein hohes Eigeninteresse der finanzierenden Institute die aws-Garantie werthaltig zu gestionieren.
Entscheidungen über Garantieansuchen trifft die aws in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Im Falle einer positiven Entscheidung über ein Garantieansuchen hat die aws dem garantiewerbenden Unternehmen und dem finanzierenden Institut eine Garantieerklärung und Förderungsvereinbarung zu übermitteln, in der alle mit der Garantie verbundenen Auflagen, Bedingungen sowie die Konditionen enthalten sind. In der Garantieerklärung und Förderungsvereinbarung ist festgehalten, dass der Inhalt dieser Richtlinie und jener der AGB der aws Vertragsinhalt sind.
Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Garantie wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet.
6.4. Projektdurchführung
Ein garantiefähiges Projekt ist längstens innerhalb von 12 Monaten durchzuführen.
6.5. Abschluss
Ein eigener Projektkostennachweis ist nicht erforderlich.
7.1. Volkswirtschaftlicher Mehrwert
Ein Ausweis des volkswirtschaftlichen Mehrwerts ist nicht erforderlich.
8.3. Inkrafttreten und Laufzeit
Der Schwerpunkt Überbrückungs- und Kreditstundungsgarantien im Zusammenhang mit der "Coronavirus-Krise" gilt mit Ablauf des Tages der Kundmachung gemäß § 14a Garantiegesetz 1977.
Der Bundesminister für Finanzen, 9. April 2020
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Materie: | Budget |
betroffene Normen: | Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977 |
Schlagworte: | Garantieübernahmen, Überbrückungsgarantien, Kreditstundungsgarantien, Coronavirus, COVID-19, SARS-CoV-2 |
Verweise: | § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977 |