Am 1. Jänner 2021 tritt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 in Kraft mit der die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 abgeändert wird. Diese Änderung betrifft die Aufnahme von gefährlichen Kunststoffabfällen in die gelbe Abfallliste und eine entsprechende Änderung der Einträge für Kunststoffabfälle in der grünen Abfallliste.
- In der grünen Abfallliste sind nunmehr nur bestimmte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind, angeführt (Eintrag B3011 bzw. E3011 für innergemeinschaftliche Verbringungen; siehe VB-0800 Anhang III). Ab dem 1. Jänner 2021 können daher nur mehr derartige Kunststoffabfälle im Rahmen des "Grüne-Liste-Regimes" ohne Notifizierung eingeführt, ausgeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden (siehe VB-0800 Abschnitt 8.2.).
- Gefährliche Kunststoffabfällen sind nunmehr in der gelben Abfallliste angeführt (Eintrag Y48 und Eintrag A3210 sowie Eintrag EU48 für innergemeinschaftliche Verbringungen; siehe VB-0800 Anhang IV). Ab dem 1. Jänner 2021 unterliegen derartige Kunststoffabfälle daher den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen sowie den Bestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der Union (VB-0800 Abschnitt 3, VB-0800 Abschnitt 4, VB-0800 Abschnitt 5 und VB-0800 Abschnitt 6).
Ferner wurde das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland berücksichtigt (VB-0800 Abschnitt 0.1.).
- Für Abfälle gelten im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, nunmehr die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen (VB-0800 Abschnitt 3, VB-0800 Abschnitt 4 und VB-0800 Abschnitt 5) und nicht mehr die Bestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der Union (VB-0800 Abschnitt 6).
- Für Nordirland gelten weiter die Bestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der Union (VB-0800 Abschnitt 6).
Hinweise: Im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Unionsrechts ausgestellte Notifizierungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen (VB-0800 Abschnitt 3, VB-0800 Abschnitt 4 und VB-0800 Abschnitt 5) sind in der EU27 nicht mehr gültig. Vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ausgestellte Notifizierungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen sind in der EU27 nicht gültig. Diese gelten nur in Nordirland.
Im Vereinigten Königreich auf der Grundlage des Unionsrechts ausgestellte Notifizierungen für die Verbringung von Abfällen zwischen den EU-Mitgliedstaaten (VB-0800 Abschnitt 6) behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Zustimmungsbescheid festgesetzten Ablaufdatum.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Dezember 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1013/2006 , ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1 |
Schlagworte: | Abfall, BREXIT |
Verweise: | VB-0800 Abschnitt 0.1. |