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Information zu der am 15. September 2020 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730)

BMF2020-0.577.7909.9.20202020

Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1209 wurden die Formulare der Anträge auf Tätigwerden der Zollämter und die Anträge auf Verlängerung von Produktpirateriebescheiden mit Wirkung vom 15. September 2020 geändert. Überdies ist ab diesem Zeitpunkt sowohl für den Antragsteller selbst als auch für Vertreter, die den Antrag im Namen des Antragstellers stellen, eine EORI-Nummer erforderlich. Die EORI-Nummer ist auch notwendig, um Zugang zum künftigen EU-Zollhandelsportal für Rechte des geistigen Eigentums zu erhalten, über das voraussichtlich ab Ende 2021 alle Anträge auf Tätigwerden, Änderungsanträge oder Verlängerungen elektronisch eingereicht werden müssen.

In der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730 Abschnitt 3.2.1.) wurde auf das Erfordernis der EORI-Nummer hingewiesen. Ansonsten ergeben sich keine materiellen Änderungen bei der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie.

 

Bundesministerium für Finanzen, 9. September 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

PPV 2014, VO 608/2013 , ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15
VO 1352/2014 , ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 60

Schlagworte:

Fake, Plagiat, EORI

Verweise:

VB-0730 Abschnitt 3.2.1.

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