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Zweite erweiterte Information zur Vorgangsweise der Zollämter betreffend Zollrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus)

BMF2020-0.226.03416.4.20202020

Diese Information wurde durch die Information vom 28. April 2020, GZ 2020-0.265.907 , ersetzt, mit der Aussagen zu Zahlungserleichterungen gemäß Artikel 112 UZK für Inhaber von Zahlungsaufschub-Bewilligungen, welche aufgrund der COVID-19 - Pandemie beantragt werden (Punkt 16), ergänzt wurden.

Diese Information trat an die Stelle der Information vom 27. März 2020, GZ 2020-0.198.748 , und ergänzte die Aussagen zur Abgabenbefreiung bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern (Punkt 8) und erweiterte sie um Aussagen zum ermächtigten Ausführer (AEX) - Auskunftsbogen (Punkt 13), zu Zollaussetzungen (Punkt 14) und zu Verboten und Beschränkungen (Punkt 15.).

1. Fristüberschreitungen im Zollverfahren

1.1. Gestellungsfristüberschreitungen im Versandverfahren

Kann eine Gestellungsfrist im Versandverfahren wegen pandemiebedingter Umstände nicht eingehalten werden, ist Artikel 306 Absatz 3 UZK-IA anzuwenden, sofern alle sonstigen Gestellungserfordernisse erfüllt werden. Die Frist gilt in diesen Fällen als eingehalten.

Artikel 306 Absatz 3 UZK-IA

(3) Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäß Artikel 297 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist.

Zur Verfahrensvereinfachung kann, im Falle der pandemiebedingten Fristüberschreitung, eine einfache Erklärung des Frachtführers oder des Verfahrensinhabers der Bestimmungszollstelle (auch nachträglich) vorgelegt werden.

Beispiel:

Versandverfahren MRN …………………………………

Gestellungs-Fristüberschreitung um …. zB 14 Tage

Als Inhaber des Verfahrens/Frachtführer begehren wir die Anwendung des Artikels 306 Absatz 3 UZK-IA.

Grund:

- (binnen-) grenzkontrollbedingter Aufenthalt in … zB Walserberg/Thörl Maglern … von zB 3 Tagen wegen Corona

- Pandemiebedingter Ausfall an zoll-qualifizierten Personal beim zugelassenen Empfänger. ZB
Ware am ….. beim zugelassenen Empfänger abgeladen, wegen Quarantäne kein Personal zur Wareübernahme beim zugelassenen Empfängern (zB Speditionen). Ware liegt beim zugelassenen Empfänger …

- Corona-Maßnahmen …

Firma …………………………… Unterschrift

Die Abgangszollstellen berücksichtigen bei der Festsetzung der Gestellungsfristen die pandemiebedingten Umstände und bemessen diese mit etwa zwei Wochen.

1.2. Erlass/Erstattung gemäß Artikel 116 und 121 UZK

1.2.1. Antragsfrist

Kann eine Antragsfrist im Erlass-Erstattungs-Verfahren wegen pandemiebedingter Umstände nicht eingehalten werden ist Artikel 121 Absatz 1 letzter Unterabsatz UZK anzuwenden.

Artikel 121 UZK

Verfahren für die Erstattung und den Erlass

(1) Anträge auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 116 sind innerhalb der folgenden Fristen bei den Zollbehörden zu stellen:

a) im Falle von zu hoch bemessenen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbeträgen, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld,

b) im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld,

c) im Falle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung: innerhalb der in den geltenden Vorschriften für die Ungültigerklärung vorgesehenen Fristen.

Die Fristen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht fristgerecht stellen konnte.

Derartige Fristverlängerungsanträge können pandemiebedingt auch nach Ablauf der regulären Antragsfrist gestellt werden, sie sind jedoch entsprechend zu begründen.

1.2.2. Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Erstattung oder Erlass

Sind an den Erlass bzw. an die Erstattung bestimmte Zollförmlichkeiten wie zB die Ausfuhr der Ware geknüpft und kann die für die Zollförmlichkeit/Ausfuhr festgesetzte Frist, i.d.R. 60 Tage, pandemiebeding nicht eingehalten werden, ist Artikel 177 Absatz 2 UZK-IA anzuwenden. Es genügt, dass die pandemieursächlichen Gründe schriftlich kurz dargelegt werden.

Artikel 177 UZK-IA

Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Erstattung oder Erlass

(Artikel 116 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Entscheidet die Zollbehörde, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur erstattet oder erlassen werden können, wenn bestimmte Zollförmlichkeiten erfüllt sind, setzt sie für die Erfüllung dieser Förmlichkeiten eine Frist von höchstens 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung.

(2) Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt das Recht auf Erstattung oder Erlass, es sei denn, die betreffende Person weist nach, dass sie aufgrund unvorhersehbarer Umstände oder höherer Gewalt daran gehindert worden ist, diese Frist einzuhalten.

1.3. Besondere Verfahren, ausgenommen Versand

Über Antrag des Verfahrensinhabers werden pandemiebedingte Fristüberschreitungen, auch wenn der Antrag nach Fristablauf bei der zuständigen Zollstelle einlangt, verlängert.

Die Rechtsgrundlage dazu ist Artikel 174 UZK-DA.

Artikel 174 UZK-DA

Frist für die Erledigung eines besonderen Verfahrens

(Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)

(1) Auf Antrag des Inhabers eines Verfahrens können die Zollbehörden die Frist für die Erledigung, die in einer Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex eingeräumt wurde, verlängern, auch wenn die ursprünglich gesetzte Frist abgelaufen ist.

(2) Läuft die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren an einem bestimmten Zeitpunkt ab, können die Zollbehörden in der Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex festlegen, dass die Frist für die Erledigung für alle zu dem Zeitpunkt noch in dem Verfahren befindlichen Waren automatisch verlängert wird. Die Zollbehörden können beschließen, die automatische Verlängerung der Frist in Bezug auf alle oder einige der in das Verfahren übergeführten Waren zu beenden.

1.3.1. Besonderheiten vorübergehende Verwendung

Die Fristen zur vorübergehenden Verwendung sind über Antrag verlängerbar. Pandemiebedingt können die rechtlichen Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden, d.h. derartige Fristen wären rechtlich grundsätzlich bis zu 10 Jahre erstreckbar.

Carnet ATA

Ist damit zu rechnen, dass die Dauer des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung die Gültigkeitsdauer des Carnets ATA/CPD China-Taiwan überschreiten und ist der Inhaber nicht zur Wiederausfuhr der Ware in der Lage, so kann der ausgebende Verband ein Ersatzcarnet ausstellen. Für derart gelagerte Fälle ist die Vorgangsweise der Zollstellen in der ZK-2500 Abschnitt 6.4.3.2. geregelt.

Eine rechtlich zulässige Alternative ist auch die Überführung derartiger Waren in das Zolllagerverfahren.

Die Vorgangsweise bei Überschreitung von speziellen Fristen, wie zB jene für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln, muss im Anlassfall gesondert beurteilt werden.

Artikel 251 UZK-DA

Zeitraum des Verbleibs von Waren in der vorübergehenden Verwendung

(1) Die Zollbehörden setzen den Zeitraum fest, innerhalb dessen die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren wiederausgeführt oder in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt sein müssen. Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sei, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht werden kann.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, darf der Zeitraum, während dessen Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, auch bei Erledigung des Verfahrens durch Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren und anschließender erneuter Überführung in die vorübergehende Verwendung 24 Monate nicht überschreiten.

(3) Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb des in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraums erreicht werden, so können die Zollbehörden auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers eine Verlängerung dieses Zeitraums um einen angemessenen Zeitraum gewähren.

(4) Der Zeitraum, während dessen Waren in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf insgesamt höchstens zehn Jahre betragen , außer im Falle eines unvorhersehbaren Ereignisses

1.3.2. Besonderheiten aktive Veredelung

Die Fristen für die aktive Veredelung sind auch nach Fristablauf pandemiebedingt verlängerbar. Unbeschadet der 12-monatigen Maximalfrist für die bewilligte vorzeitige Ausfuhr von Waren besteht im Veredelungsverkehr keine konkrete Obergrenze für die Fristbemessung.

Artikel 257 UZK

Frist für die Erledigung

(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die aktive Veredelung gemäß Artikel 215 zu erledigen ist.

Diese Frist beginnt mit der Überführung der Nicht-Unionswaren in das Verfahren und berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die Veredelungsvorgänge und die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist.

(2) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 angegebene Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass die Fristen, die während eines Monats, Vierteljahres oder Halbjahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauffolgenden Monats, Vierteljahres oder Halbjahres ablaufen.

(3) Bei der vorzeitigen Ausfuhr nach Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c wird in der Bewilligung die Frist festgelegt, innerhalb deren die Nicht-Unionswaren zur aktiven Veredelung angemeldet werden müssen, wobei die für die Beschaffung und Beförderung in das Zollgebiet der Union erforderliche Zeit berücksichtigt wird.

Die Frist nach Unterabsatz 1 wird in Monaten angegeben und beträgt höchstens sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.

(4) Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Sechsmonatsfrist gemäß Absatz 3 nach ihrem Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt die Gesamtfrist beträgt nicht mehr als zwölf Monate.

Abrechnung im Rahmen der aktiven Veredelung

Abrechnungen für aktive Veredelungsverkehr sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens der Überwachungszollstelle vorzulegen. Diese Frist ist gemäß Artikel 175 Absatz 2 UZK, auch bei nach Fristablauf gestellten Anträgen, auf maximal 60 Tage verlängerbar.

Artikel 175 UZK

Abrechnung

(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) In Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX, der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 oder der Endverwendung wird angegeben, dass der Inhaber der Bewilligung der Überwachungszollstelle die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens vorlegen muss.

Die Überwachungszollstelle kann jedoch von der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung absehen, wenn sie diese für nicht erforderlich hält.

(2) Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung können die Zollbehörden den Zeitraum gemäß Absatz 1 auf 60 Tage ausdehnen. In außergewöhnlichen Fällen können die Zollbehörden die Frist auch nach deren Ablauf verlängern.

1.3.3. Besonderheiten Passive Veredelung

Können Waren in der passiven Veredelung pandemiebedingt nicht fristgerecht eingeführt werden, wird die Wiedereinfuhrfrist über Antrag, welcher auch nachträglich eingebracht werden kann, um einen angemessenen Zeitraum verlängert.

Artikel 259 Absatz 3 UZK

(3) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden müssen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. Sie können diese Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

1.4. Rückwaren gemäß Artikel 203 UZK

Wird die Frist von drei Jahren zur zollfreien Wiedereinfuhr von Rückwaren pandemiebedingt überschritten, gilt das als besonderer Umstand und ist nachzusehen.

Artikel 203 UZK

Geltungsbereich und Wirkung

(1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Rückwaren nur einen Teil der zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführten Waren darstellen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

1.5. Andere Fälle der Fristüberschreitung mit zollschuldrechtlicher Auswirkung

In anderen Fällen der Fristüberschreitungen wird empfohlen, den bundesweiten Fachbereich Zoll und Verbrauchstern zu konsultieren.

Führen pandemiebedingte Fristüberschreitungen zum Entstehen einer Zollschuld, wird vor einer Zollschuldfestsetzung und Mitteilung zu prüfen sein, ob ein Tatbestand, der zum Erlöschend er Zollschuld führt, vorliegt.

2. Anpassung der Referenzbeträge für die zu leistenden Sicherheiten

Hat sich der von den Zollämtern mit den Unternehmen festgesetzte Referenzbetrag pandemiebedingt geändert, können die Inhaber einer Bewilligung zur Leistung einer Gesamtsicherheit die Änderung und Anpassung des Referenzbetrages an die Gegebenheiten beantragen.

3. Rechtliches Gehör gemäß Artikel 22 Absatz 6 UZK und Artikel 8 UZK-DA

Ist ein Antragsteller/Zollbeteiligter pandemiebedingt nicht in der Lage innerhalb von 30 Tagen in Hinblick auf eine zu erwartende belastende Entscheidung des Zollamtes Stellung zu nehmen und teilt er diesen Umstand dem Zollamt in irgendeiner Form mit (Aktenvermerk erforderlich), wird das Zollamt folgende rechtliche Möglichkeit prüfen und - sofen die Vorgangsweise als situationsbedingt billig und zweckmäßig erscheint - anwenden: (Voraussetzung ist, dass die nachstehend beschriebenen Möglichkeit im gegenständlichen Verfahren nicht bereits zur Anwendung gelangt ist.) Vom Antragsteller/Zollbeteiligten können nach Fristablauf für das Parteiengehör gemäß Artikel 13 UZK-DA zusätzliche Informationen zur Klarstellung des Sachverhaltes verlangt werden. Ggf. ist eine weitere Frist von 30 Tagen einzuräumen. Um diese 30 Tage verlängert sich die im Artikel 22 Absatz 3 UZK angeführte Entscheidungsfrist für das Zollamt.

Artikel 13 UZK-DA

Verlängerung der Frist für den Erlass einer Entscheidung

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Erachtet es die entscheidungsbefugte Zollbehörde nach der Annahme eines Antrags für notwendig, beim Antragsteller zusätzliche Informationen einzuholen, damit sie ihre Entscheidung treffen kann, so setzt sie dem Antragsteller für die Übermittlung der Informationen eine Frist von höchstens 30 Tagen. Die Frist für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex verlängert sich dadurch um den gleichen Zeitraum. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Entscheidungsfrist unterrichtet.

4. Verwaltungsabgabe gem. § 41 ZollR-DG

Die Zollämter heben für die Bearbeitung von pandemiebedingten Fristüberschreitungen in den oben angeführten Fällen keine Verwaltungsabgaben ein.

5. Entrichtung von Abgaben

5.1. Zahlungserleichterungen

Die Zollbehörden können nach Artikel 112 UZK Zahlungserleichterungen (zB Ratenvereinbarungen) für den Betrag der Zollschulden gewähren.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen ist an eine Sicherheitsleistung des Antragstellers gebunden. Es kann auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden, wenn sie aufgrund der Verhältnisse des Schuldners, insbesondere jetzt pandemiebedingt, zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Die Bedingungen für den Verzicht erfordert eine Prüfung jedes Einzelfalls ob der Zollschuldner den erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten ausgesetzt ist (die Gründe und Bedingungen sind entsprechend zu dokumentieren).

5.2. Aussetzung der Vollziehung

Nach Artikel 45 UZK wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden können jedoch die Vollziehung einer solchen Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Das Aussetzen der Vollziehung wird vom Vorliegen oder Stellen einer Sicherheit abhängig gemacht, es sei denn, dies würde für den Schuldner zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen.

Daraus folgt, dass die Entscheidung, auf die Sicherheitsleistung zu verzichten, nur möglich ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Für einen vollständigen Verzicht auf eine Sicherheitsleistung sind die betreffenden Bedingungen entsprechend zu prüfen und zu dokumentieren.

Droht einem Zollbeteiligter pandemiebedingt ein unersetzbarer Schaden, der für den Schuldner zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen kann, ist die Aussetzung der Vollziehung und der Verzicht auf Sicherheitsleistung gerechtfertigt.

5.3. Aussetzung der Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Erstattung (Artikel 89 UZK-DA)

Die Aussetzung der Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Erlass gemäß Artikel 117 UZK ist zu gewähren, wenn die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in Artikel 117 UZK festgelegten Bedingungen erfüllt werden und dem Beteiligten pandemiebedingt ein unersetzbarer Schaden (Artikel 45 Absatz 2 UZK) zu entstehen droht.

Wird überdies festgestellt, dass durch die Stellung einer Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten, verlangen die Zollämter keine Sicherheit.

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind nachzuweisen und vom Zollamt zu dokumentieren.

Artikel 89 UZK-DA

Aussetzung der Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Erlass

(Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags aus, bis sie eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass getroffen haben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Wurde ein Antrag auf Erlass gemäß den Artikeln 118, 119 oder 120 des Zollkodex gestellt, muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in dem jeweiligen Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden.

b) Wurde ein Antrag auf Erlass gemäß Artikel 117 des Zollkodex gestellt, muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in Artikel 117 und Artikel 45 Absatz 2 des Zollkodex festgelegten Bedingen erfüllt werden.

(2) Befinden sich die betreffenden Waren zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung, ist eine Sicherheit zu leisten.

(3) Abweichend von Absatz 2 verlangen die Zollbehörden keine Sicherheit, wenn festgestellt wird, dass durch die Stellung einer Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.

5.4. Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle einer durch Verstoß entstandenen Zollschuld

Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe c) UZK

(3) Die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags wird in jedem folgenden Fall ausgesetzt:

c) die Zollschuld ist nach Artikel 79 entstanden, und es gibt mehr als einen Zollschuldner

Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die in Artikel 79 Absatz 3 Buchstabe a UZK genannte Person aus, wenn die Zollschuld durch einen Verstoß nach Artikel 79 UZK entstanden ist, sofern die im Artikel 91 Absatz 1 UZK-DA angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Aussetzung der Frist wird einer Person nur dann gewährt, wenn diese eine Sicherheit in Höhe der fraglichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabe leistet, es sei denn, dass durch dem Zollschuldner durch die Leistung einer Sicherheit ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.

5.5. Kreditzinsen

Wird gemäß Artikel 112 UZK pandemiebedingt eine Zahlungserleichterung beantragt, wird unter der Voraussetzung, dass der Zollbeteiligte seine Betroffenheit sorgfältig geprüft hat und glaubhaft machen kann, von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein, der darauf zurückzuführen ist, dass die SARS-CoV-2-Virus-Infektion negative Auswirkungen auf seine Tätigkeit hat, ist auf die Leistung einer Sicherheit zu verzichten oder es werden keine Kreditzinsen berechnet. Das Zollamt geht mit der Antragstellung (Formular siehe unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html ) davon aus, dass diese Voraussetzung für den Verzicht des Zollamtes auf eine Sicherheitsleistung oder Kreditzinsen zu verrechnen, vorliegt.

Artikel 112 UZK

Sonstige Zahlungserleichterungen

(1) Die Zollbehörden können dem Zollschuldner andere Zahlungserleichterungen als einen Zahlungsaufschub gewähren, sofern eine Sicherheit geleistet wird.

(2) Werden nach Absatz 1 Zahlungserleichterungen gewährt, so werden Kreditzinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.

(3) Die Zollbehörden können darauf verzichten, eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder Kreditzinsen zu berechnen , sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.

5.6. Verzugszinsen

Die Berechnung von Verzugszinsen gemäß Artikel 114 Absatz 1 UZK wegen nicht fristgerechter Zahlung wird bis 31. Mai 2020 pandemiebedingt generell ausgesetzt.

Sind vom Zollamt für Zollschulden, die aufgrund von Artikel 79 oder 82 UZK entstanden sind oder aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt werden, gemäß Artikel 114 Absatz 2 UZK Verzugszinsen zu berechnen, wird unter der Voraussetzung, dass der Zollbeteiligte seine Betroffenheit sorgfältig geprüft hat und glaubhaft machen kann, von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein, der darauf zurückzuführen ist, dass die SARS-CoV-2-Virus-Infektion negative Auswirkungen auf seine Tätigkeit hat, auf die Berechnung von Verzugszinsen verzichtet.

Das Zollamt geht mit der Antragstellung (Formular siehe unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html ) davon aus, dass diese Voraussetzung für den Verzicht des Zollamtes auf die Berechnung von Verzugszinsen, vorliegt.

Artikel 114 UZK

(3) Die Zollbehörden können darauf verzichten, Verzugszinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.

5.7.Vollstreckungsmaßnahmen

5.7.1. Vollstreckbare Rückstände bei Unternehmen

Infolge der Aussetzung der EHD für April und Mai wird es in diesem Zeitraum zu keiner Generierung von Rückstandsausweisen kommen.

Bis 31. Mai 2020 ist bei Unternehmen generell mit der Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen zuzuwarten. Ebenso sind - auch in Bezug auf die eingeschränkte Tätigkeit der Justiz in diesem Zusammenhang - vorerst keine Insolvenzanträge einzubringen.

5.7.2. Vollstreckbare Rückstände bei Privaten

Rückstände Privater, bei welchen keinerlei Betroffenheit in Zusammenhang mit Covid-19 vorliegt, sind wie bisher zu betreiben (nur dann, wenn eine aufrechte Beschäftigung vorliegt, dies ist zu prüfen!). Ein krisenbedingter Verlust des Arbeitsplatzes ist jedenfalls zu berücksichtigen.

6. Übersiedlungsgut ZBefr-VO

Artikel 5 Absatz 2 ZBefrVO bestimmt, dass für die Gewährung der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut von der Voraussetzung des Absatz 1 (Wohnsitz mindestens 12 Monate außerhalb des Zollgebietes) in bestimmten Fällen abgesehen werden kann, wenn der Beteiligte nachweist, dass er die Absicht hatte, mindestens 12 Monate außerhalb des Zollgebietes zu verbleiben. In diesem Fall ist bis auf weiteres die vorzeitige Heimkehr im Zusammenhang mit dem Corona-Virus als Grundlage für diese Ausnahme anzusehen.

Pandemiebedingt wird bis auf weiteres der Antrag auf Erteilung des Grundlagenbescheids per E-Mail unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen akzeptiert; der Antragsteller muss eindeutig identifizierbar sein, eine Plausibilitätskontrolle betreffend den Antragsteller ist erforderlich.

7. Amtsplatz-Abfertigung (Schutzmaßnahmen)

Sofern unmittelbar dem Amtsplatz angeschlossen für die Güterabfertigung ein allgemein verfügbarer Warenort bewilligt ist, zB in Suben, kann dieser pandemiebedingt in Absprache mit den örtlichen Zollbeteiligten/Spediteuren alternativ zum Amtsplatz beansprucht werden.

Ist diese Möglichkeit nicht gegeben, sind die Amtsplatzanmeldungen, die genauso am Transaktionsmonitor wie die Warenortanmeldungen aufscheinen, jedoch nicht im Timer-System erledigbar sind, durch den Kontrollmanager manuell freizugeben.

Die Begleitdokumente des Versandverfahrens können via E-Mail an das Zollamt/Kontrollmanager zur Beendigung des Versandverfahrens übermittelt werden.

In beiden Fällen sind Kontroll-/Beschaumaßnahmen möglich. Sollten Beförderer eine Gestellungsbestätigung haben wollen, sind lokal Lösungen zu treffen, eventuell via E-Mail.

8. Abgabenbefreiung bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern

Aufgrund der vorliegenden Situation ist mittlerweile die gesamte Bevölkerung Österreichs als Opfer der Katastrophe in Zusammenhang mit COVID-19 anzusehen. Aus diesem Grund ist die Anwendung von Artikel 74 ZBefrVO möglich.

Waren:

Bei Waren aller Art, die unentgeltlich Opfern von Katastrophen zur Verfügung gestellt werden (zB: Schutzmasken, Schutzanzüge, Beatmungsmaschine, ... ) kann die abgabenbefreite Einfuhr auch bei entgeltlichem Erwerb erfolgen.

Begünstigte:

Voraussetzungen:

Die Weitergabe der Waren erfolgt auch "unentgeltlich" im Sinne des Artikels 74 ZBefrVO, solange dies ohne Profit für den Einführer erfolgt, d.h. reiner Aufwandskostenersatz der Beschaffung ist zulässig.

Ablauf:

Folgender Code ist für den entsprechenden Vermerk in der Zollanmeldung anzugeben:

"30100 - Zur unentgeltlichen Verteilung an Katastrophenopfer zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs"

Diese ist durch den ergangenen Beschluss nicht mehr erforderlich.

9. Verzicht auf die Vorlage von Begleitdokumenten in Papierform

Aufgrund der derzeit durch COVID-19 herrschenden restriktiven Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit aller Beteiligten sowie aufgrund der damit verbundenen stark eingeschränkten Möglichkeit des Ausdrucks und der Übergabe von Dokumenten an den Frachtführer wegen des verstärkten Einsatzes von Homeoffice kann ab sofort auf die physische Vorlage von Ausfuhr- oder Versandbegleitdokumenten bei der Ausgangs- bzw. Durchgangs-/Bestimmungszollstelle verzichtet werden, sofern die MRN des betreffenden Ausfuhr- oder Versandvorgangs zwecks Gestellung der Waren bei der zuständigen Zollstelle in geeigneter Form mittels anderer Medien (SMS, E-Mail, WhatsApp, …) bekanntgegeben wird.

Hinweis: Nicht davon betroffen sind jene Fälle, in denen die entsprechenden Meldungen ohnehin über e-zoll übermittelt werden (zB. Ankunftsanzeige - Ausgangszollstelle, dies trifft in der Regel an den Flughäfen oder bei Übernahme in ein Versandverfahren am zugelassenen Warenort zu) bzw. übermittelt werden müssen (zB. Ankunftsmeldung durch einen zugelassenen Empfänger im Versandverfahren).

Die Zollstellen haben daher auf den Amtsplätzen, bei denen diese als Ausgangs- bzw. Durchgangs-/Bestimmungszollstellen tätig sind, auf die Möglichkeit der papierlosen Bekanntgabe der MRN hinzuweisen sowie die entsprechenden Adressen für die Kommunikation derselben an die Zollstelle (zB. Mobilfunknummer, E-Mail-Postkorbadresse, ...) allen betroffenen Personen durch Aushang mitzuteilen.

10. Geschäftsführerhaftung

Bis 31. Mai 2020 wird für Zollabgaben (Eigenmittel der EU) die Geschäftsführerhaftung nicht geltend gemacht, sofern im jeweiligen Einzelfall hinreichend Gründe vorliegen um davon auszugehen, dass pandemiebedingt die Einbringung nicht möglich ist.

11. Erlass/Erstattung

Original-Vorlage von PR-Zeugnissen erforderlich oder nicht?

Bis auf weiteres ist pandemiebedingt keine Original-Vorlage von Präferenz-Zeugnissen bei Erstattungs-/Erlassanträgen erforderlich. Es genügt daher, dass die gescannte Farbkopie im CDA-Antrag hochgeladen wird. Bei bekanntem Risiko bzw. begründetem Verdacht betreffend Richtigkeit des Nachweises ist das Original jedoch anzufordern. Eine mögliche Prüfung nach Artikel 48 UZK muss zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Aus diesem Grunde haben die beteiligten Unternehmen die Originale im Sinne der Aufzeichnungspflicht nach § 23 ZollRDG aufzubewahren um eine Einsicht in Originalnachweise zu ermöglichen.

12. Verfahren Code 4200

12.1. Annahme der Ware ohne Bestätigung des CMR-Frachtbriefes

Bei pandemiebedingten Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 3 UStG 1994 (Verfahren 4200) soll unter grundsätzlichem Verweis auf die Arbeitsrichtlinie ZK-4200 zur nachfolgenden Fallstellung wie folgt vorgegangen werden:

Ausgangssachverhalt:

Ein Unternehmer (= Verkäufer, Versender) im Drittland (oder Drittgebiet) liefert (verkauft) Waren an einen Empfänger (= Käufer) in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich.

Die Ware soll in Österreich im Zollverfahren 4200 zum freien Verkehr abgefertigt und nach der Überlassung an den Empfänger (Käufer) versendet werden.

Wegen des pandemiebedingten Ansteckungsrisikos weigert sich der Empfänger (Käufer), für eine im 4200-Verfahren überlassene Ware den mitgeführten CMR-Frachtbrief entgegenzunehmen und zu unterschreiben. Die Ware wird jedoch im Einvernehmen mit dem Empfänger im Bestimmungsland entladen.

Vorgangsweise:

Fraglich ist aber, wie in dem gegenständlichen, durch die derzeitige Pandemie verursachten Sachverhalt die benötigten Nachweise bedarfsweise erbracht werden können.

Wenn aber pandemiebedingt im Falle der Versendung bei CMR-Dokumenten, die zum Zeitpunkt der Einfuhr vorgelegen sind und alle notwendigen Angaben enthalten haben (vgl. EuGH 20.6.2018, Rs C-108/17, "Enteco Baltic" UAB), die Empfangsbestätigung des Empfängers/die Unterschrift nicht eingeholt werden kann, besteht nun die Möglichkeit zur Erbringung des Nachweises der Unmittelbarkeitsvoraussetzung ergänzend auch andere geeignete Belege, die dem Empfänger oder dem Transportunternehmer zugerechnet werden können, zu verwenden.

Beispielhaft sei angeführt:

Der Zeitraum zur Erbringung dieser Belege (zB CMR-Frachtbrief ohne Unterschrift ergänzt durch die Rechnung über die Transportkosten) wird im Einzelfall auf das notwendige Maß erstreckt.

Für eine nachträgliche Überprüfung wird eine möglichst genaue Dokumentation der Abläufe und Vorgänge von besonderer Wichtigkeit sein.

12.2. Andere Problemstellungen

Generelle Lösungen zu anderen Problemstellungen in diesem Zusammenhang, wie zB

werden als nicht zielführend erachtet, weil es dabei zu viele unterschiedliche Sachverhaltsvarianten geben kann, die eine einheitliche rechtliche Vorgangsweise bei Berücksichtigung aller relevanten steuer- und zollrechtlichen Bestimmungen nicht zulassen.

Beispielhaft wird angeführt, dass zur Einbringung eines Antrages nach Artikel 120 UZK auf Erlass einer - mangels durchgeführter innergemeinschaftlichen Lieferung - entstandenen Steuerschuld, nur ein bestimmter Personenkreis zugelassen ist. Zollrechtlich hängt es in diesem Zusammenhang davon ab, wer Inhaber des Verfahrens ist und ob die Zollabfertigung im Rahmen einer direkten oder indirekten Vertretung des Empfängers oder einer indirekten Vertretung des Versenders vorgenommen wurde.

Fälle zu derart gelagerten Problemstellungen sind im Einzelfall gesondert und sachverhaltsabhängig zu beurteilen.

Die Regel zur Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung nach Überlassung der Ware gemäß Artikel 148 UZK-DA ist für derart gelagerte Fälle nicht zutreffend.

13. Ermächtigte Ausführer (AEX) - Auskunftsbogen

Die Frist für die elektronische Übermittlung der Auskunftsbögen über USP/CDA wird für dieses Jahr bis zum 30. Juni 2020 verlängert.

Wurde ein Auskunftsbogen bereits schriftlich an das Zollamt gesandt, ist eine zusätzliche elektronische Übermittlung nicht mehr erforderlich.

14. Zollaussetzungen

Die Europäische Kommission hat die Antragsfrist für Anträge auf die Schaffung neuer Zollaussetzungen zum 1. Jänner 2021 (Datum des Inkrafttretens) für Materialen, welche zur Herstellung von Waren zur Bekämpfung von COVID-19 eingesetzt werden sollen, bis zum 4. Mai 2020 verlängert.

Der Termin 4. Mai 2020 gilt für die Vorlage des Antrags bei der Europäischen Kommission, die Antragstellung beim Bundesministerium für Finanzen muss also vor diesem Termin erfolgen. Sollte ein österreichisches Unternehmen derartige Anträge stellen wollen wäre es daher aufzufordern, unverzüglich mit dem Bundesministerium für Finanzen Kontakt aufzunehmen.

15. Verbote und Beschränkungen

Die bestehenden Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr sind, abgesehen von den nachstehenden Abweichungen bzw. Sonderregelungen, unverändert anzuwenden.

15.1. Biologische Landwirtschaft (VB-0240)

Bei Sendungen mit Waren aus biologischer bzw. ökologischer Produktion ist an Stelle des ansonsten zur Zollabfertigung erforderlichen und vom Grenztierarzt unterschriebenen und gesiegelten Originals der Kontrollbescheinigung (VB-0240 Abschnitt 2.2.) auch ein Ausdruck aus TRACES anzuerkennen, der zusätzlich mit dem Vermerk "amtlicher Ausdruck durch den grenztierärztlichen Dienst" versehen und vom Grenztierarzt unterschrieben und gesiegelt ist.

15.2. Grenzüberschreitende Abfallverbringungen (VB-0800)

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat darauf hingewiesen, dass die persönlichen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus auch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abfallverbringungen Priorität haben und hinsichtlich der bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen mitzuführenden Unterlagen Folgendes mitgeteilt:

1.Im Hinblick auf die Leistung von Unterschriften besteht sowohl hinsichtlich des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV (siehe VB-0800 Abschnitt 3.3.2., VB-0800 Abschnitt 4.2.2., VB-0800 Abschnitt 5.2.2. und VB-0800 Abschnitt 6.1.2.) wie auch des Formulars gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV (siehe VB-0800 Abschnitt 8.2.) die Möglichkeit der Bevollmächtigung, insbesondere des Transporteurs bzw. des Fahrers, Formulare jeweils "im Auftrag" des Notifizierenden bzw. der Person, die die Verbringung veranlasst, in Feld 12 zu unterfertigen. Diese Vollmacht ist grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren, kann aber aus gegebenem Anlass - solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen wurden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist - auch nur mündlich erteilt werden.

Kontrollbehörden sind angehalten, das Fehlen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde im genannten Zeitraum nicht zu beanstanden.

2.Im Falle der Beförderung grün gelisteter nicht gefährlicher Abfälle dürfen die Formulare gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV (siehe VB-0800 Abschnitt 8.2.) sowohl in Kopie wie auch in elektronischer Form bei der Verbringung mitgeführt werden, wobei Voraussetzung für das Mitführen in elektronischer Form ist, dass diese jederzeit auf den vom Transporteur mitgeführten elektronischen Geräten einsehbar und lesbar sind.

Die vorgenannten Abweichungen sind nur so lange zulässig, als allgemeine Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit gelten.

 

Bundesministerium für Finanzen, 16. April 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

UZK, VO 952/2013 , ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
UZK-DA, DelVO 2015/2446 , ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
ZBefrVO, VO 1186/2009 , ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 45a DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
DVO 2018/1912, ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 10

Schlagworte:

Coronavirus, COVID-19, SARS-CoV-2-Virus

Verweise:

ZK-2500 Abschnitt 6.4.3.2.
ZK-4200
Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3981
EuGH 20.06.2018, C-108/17
VB-0240
VB-0800
Anhang VII VO 1013/2006 , ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1
Anhang IB VO 1013/2006 , ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1
BMF 27.03.2020, 2020-0.198.748
BMF 28.04.2020, 2020-0.265.907

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