EAS 3422
An einer in Österreich ansässigen GmbH (Ö-GmbH) ist zu 100% eine in den USA ansässige Holding-Kapitalgesellschaft (US-Holding) beteiligt, an der wiederum zu 100% die in den USA ansässige, operativ tätige und börsennotierte Konzernmuttergesellschaft (US-KM) beteiligt ist. Unter der Annahme, dass es sich bei der US-Holding um eine mit wirtschaftlicher Funktion ausgestattete Gesellschaft handelt, der als Nutzungsberechtigte der Dividenden die Einkünfte zuzurechnen sind, stellt sich die Frage, wie im Falle von Gewinnausschüttungen der Ö-GmbH an die US-Holding eine abkommensrechtliche Entlastung von der österreichischen Quellensteuer, die grundsätzlich im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht im Wege der Kapitalertragsteuer zu erheben ist (vgl. § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 iVm § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 iVm § 93 EStG 1988), gewährt werden kann.
Aus abkommensrechtlicher Sicht darf dabei die österreichische Steuer aufgrund von Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA-USA den Betrag von "5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden" nicht übersteigen, wenn die US-Holding als Nutzungsberechtigte der Dividenden unmittelbar über mindestens 10% der stimmberechtigten Anteile der Ö-GmbH verfügt. Steht der US-Holding - unter Berücksichtigung der LOB ("Limitation on Benefits")-Klausel iSd Art. 16 DBA-USA - der reduzierte Quellensteuersatz iHv 5% zu, so kann gemäß § 5 Abs. 1 DBA-Entlastungsverordnung eine Entlastung an der Quelle herbeigeführt werden, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 DBA-Entlastungsverordnung entsprochen wird. Für Zwecke der Glaubhaftmachung der Abkommensberechtigung von juristischen Personen hat der ausländische Einkünfteempfänger neben den in § 2 DBA-Entlastungsverordnung genannten allgemeinen Dokumentationsanforderungen auch eine Erklärung abzugeben, wonach dieser die in § 3 Abs. 1 DBA-Entlastungsverordnung genannten Substanzkriterien kumulativ erfüllt. Eine zusätzliche Dokumentation könnte außerdem erforderlich sein, wenn sich dies aus der besonderen Rechtslage des Abkommens ergibt (vgl. auch BMF-Erlass vom 10.3.2006, AÖF Nr. 127/2006, Abs. 20).
Entfaltet die US-Holding als Einkünfteempfängerin keine über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehende Betätigung, dann scheitert eine Entlastung an der Quelle bereits aufgrund von § 3 Abs. 1 Z 1 DBA-Entlastungsverordnung. Denn zu den Grunddokumentationserfordernissen zählt auch die in § 3 DBA-Entlastungsverordnung genannte Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Einkünfteempfänger keine Holding- und/oder Briefkastengesellschaft ist. Zeigt die Erklärung, dass eine Holding- und/oder Briefkastengesellschaft vorliegt, oder fehlt diese Erklärung, muss die DBA-Entlastung im Rückzahlungsverfahren iSd § 240 Abs. 3 BAO herbeigeführt werden (vgl. BMF-Erlass vom 10.3.2006, AÖF Nr. 127/2006, Abs. 19). An einer solchen Unzulässigkeit der Entlastung an der Quelle vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Rahmen der Prüfung der LOB- Klausel eine bloß mittelbare aktive gewerbliche Tätigkeit ausreichen würde (s. das Verständigungsprotokoll zu Art. 16 Abs. 1 lit. c DBA-USA). Denn ein Anerkennen der Abkommensvorteile als Ergebnis der LOB-Prüfung kann nicht mit einer Glaubhaftmachung der Abkommensberechtigung im Rahmen der DBA-Entlastungsverordnung gleichgesetzt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 7. Jänner 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Holdinggesellschaft, Dividenden, Quellensteuer, LOB-Klausel, DBA-Entlastungsverordnung, Abkommensberechtigung |
Verweise: | BMF 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006 |