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7. Abgabenschuld und Abgabenerhebung (§ 7 FlugAbgG)

BMF2020-0.793.1492.12.2020

Rz 26
Die Flugabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 201 BAO.

Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug tatsächlich erfolgt ist.

Der Abgabenschuldner (siehe Rz 23) hat die Abgabe selbst zu berechnen, elektronisch über FinanzOnline anzumelden und an das FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 an das Finanzamt Österreich abzuführen. Die Anmeldung ist spätestens bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen. Anmeldungszeitraum ist jeweils der Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist.

Betreffend den Ablauf von der Registrierung bis zur Anmeldung siehe Rz 57.

Rz 27
Eine erfolgte elektronische Meldung kann durch den Abgabepflichtigen nicht nachträglich elektronisch berichtigt werden. Um eine unrichtig durchgeführte Selbstberechnung zu berichtigen, ist ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 BAO zu stellen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.

Die Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 4 FlugAbgG (siehe Rz 30) hat den berichtigten Wert zu enthalten.

Rz 28
Fälligkeitstag ist der 15. Tag des auf das Entstehen des Abgabenanspruches zweitfolgenden Monats.

Beispiel:

Für Abflüge im Monat April entsteht die Abgabenschuld mit Ablauf des Monats April.

Für den Anmeldungszeitraum April ist die Abgabe spätestens am 15. Juni fällig.

Rz 29
Erfolgt auf Grund einer nicht durchgeführten Selbstberechnung bzw. auf Grund einer unrichtigen Selbstberechnung eine Abgabenfestsetzung gemäß § 201 BAO, hat die festgesetzte Abgabe den in § 7 Abs. 2 FlugAbgG angeführten Fälligkeitstag.

Beispiel:

Die Flugabgabe für den Monat April ist am 15. Juni fällig.
Erfolgt für den Monat April im November eine Festsetzung gemäß § 201 BAO, ist der Fälligkeitstag dennoch der 15. Juni. Das hat Auswirkungen zB hinsichtlich der Pflicht zur Entrichtung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO.

Rz 30
Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Jahres dem FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 dem Finanzamt Österreich, eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln.

Es ergeht kein Jahresbescheid (keine Jahresveranlagung); müssen die monatlichen Anmeldungen berichtigt werden, ist für den zu berichtigenden Zeitraum (Kalendermonat) ein Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Eine derartige Berichtigung hat keine Auswirkungen auf den Fälligkeitstag der Abgabe. Allerdings muss gemäß § 7 Abs. 4 FlugAbgG weiterhin für jedes Kalenderjahr eine Jahreserklärung abgegeben werden.

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