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Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

BMFBMF-010102/0007-I/8/201923.12.20192019Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Die Übergangsregelung für die Sparte Einzelhandel sowie die Sparte Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmen vom 19.11.2015 bleibt (verlängert) aufrecht.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation

betroffene Normen:

§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Kalte Hände-Regelung, Umsätze im Freien, mobile Gruppen, Onlineshop, handelsübliche Bezeichnung, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Übergangsphase

Verweise:

BMF 04.08.2016, BMF-010102/0029-IV/2/2016
BMF 09.07.2020, 2020-0.421.626, BMF-AV Nr. 103/2020
BMF 10.03.2021, 2021-0.176.666, BMF-AV Nr. 30/2021

6. Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015, BGBl. II Nr. 247/2015, in der Fassung BGBl. II Nr. 209/2016)

6.1. Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht; Zulässigkeit der vereinfachten Losungsermittlung (§ 1 BarUV 2015)

Die vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht können nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 BarUV 2015 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.

Liegen die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 vor, können gemäß § 1 Abs. 2 die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden (vereinfachte Losungsermittlung; "Kassasturz"). Aufgrund der als Begünstigung einzustufenden Regelung muss gemäß § 1 Abs. 3 die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestands sowie der Tageslosung durch Rückrechnung nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Auch hat sie spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen.

Die vereinfachte Losungsermittlung nach § 1 Abs. 1 ist dann ausgeschlossen, soweit über die Bareingänge tatsächlich Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.

Dies entspricht § 131 Abs. 4 BAO, demzufolge Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen unter anderem nur dann zulässig sind, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen unzumutbar wäre.

Wenn die vereinfachte Losungsermittlung gemäß § 1 Abs. 2 BarUV 2015 zulässig ist, besteht als weiterer Begünstigungstatbestand (§ 1 Abs. 4 BarUV 2015) weder Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO noch Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO.

6.1.1. Arten der vereinfachten Losungsermittlung

Bei der vereinfachten Losungsermittlung werden die Betriebseinnahmen nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung aus ausgezähltem End- und Anfangsbestand ermittelt (Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung; Kassasturz).

End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge (etwa Privatentnahmen, Betriebsausgaben, Bankeinzahlungen, sonstige Ausgaben) sowie nicht erfolgswirksamen Bareingänge (etwa Privateinlagen, Bankabhebungen) sind täglich einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen.

Anhand der vorliegenden Aufzeichnungen (Kassenbericht bzw. Kassabuch mit Bestandsfeststellung) muss nachvollziehbar die Tageslosung ermittelt werden können.

Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. Wenn Samstag und Sonntag geschlossen sind, ist der nächstfolgende Arbeitstag nach Freitag der Montag, wenn dieser Betrieb am Montag geöffnet hat.

Wenn in einem Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehrere Kassen als Abrechnungseinheiten vorliegen, hat die vereinfachte Losungsermittlung für jede Kasse gesondert zu erfolgen.

Hinsichtlich der vereinfachten Losungsermittlung bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten wird auf § 4 Abs. 2 BarUV 2015 verwiesen.

6.2. Erleichterungen für Umsätze im Freien, in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, in Buschenschänken und in kleinen Kantinen (§ 2 BarUV 2015)

6.2.1. Umsätze im Freien

Umsätze im Freien sind Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden.

Dabei kann - soweit keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen und die Umsatzgrenze von 30.000 Euro für diese Umsätze bzw. diesen Umsatzteil nicht überschritten wurde - die Tageslosung mittels vereinfachter Losungsermittlung (Kassasturz) durchgeführt bzw. aufgezeichnet werden.

Die Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung nach § 1 BarUV 2015 richtet

sich nur nach den angeführten Kriterien und ist nicht auf bestimmte Branchen oder den Verkauf bestimmter Produkte beschränkt. Die Bestimmungen der BarUV 2015 sind im Sinne des § 131 Abs. 4 BAO - das Vorliegen von Unzumutbarkeit, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung nicht gefährdet wird - auszulegen.

Wenn für solche Umsätze die Umsatzgrenze (30.000 Euro) und zudem die Barumsatzgrenze von 7.500 Euro betriebsbezogen überschritten werden und daher Registrierkassenpflicht besteht, kann für die Umsätze im Freien noch die Erleichterung für mobile Umsätze (außerhalb der Betriebsstätte) in Anspruch genommen werden (vgl. dazu Abschnitt 6.7.2.).

6.2.1.1. Zumutbarkeit der Führung von Einzelaufzeichnungen

Die Zumutbarkeit, Einzelaufzeichnungen zu führen, liegt insbesondere dann vor, wenn das Inkasso in den Räumlichkeiten erfolgt oder die Ware im Verkaufsfall von/aus den Räumlichkeiten zum Kunden befördert/gereicht wird und damit der Geschäftsvorfall in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit ausgeführt wird.

Dies liegt dann vor, wenn dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) bei der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit eine fest umschlossene Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, zur Verfügung steht. Der Umsatz muss nicht in der Räumlichkeit selbst, sondern kann durchaus auch außerhalb derselben getätigt werden, sofern nur ein örtliches Naheverhältnis zwischen der Umsatzausführung und der Räumlichkeit besteht (zB bei einer Tankstelle mit Tankwarthaus oder in Verbindung mit einer Gemischtwarenhandlung oder einem Gasthaus, bei Verkäufen von vor dem Geschäftslokal ausgestellten Waren, bei Ausschank im Gastgarten eines Restaurants, bei Verkäufen von Holz, das sich auf einem neben dem Sägewerk gelegenen Lagerplatz befindet, bei Verkäufen ab Hof von Obst und Gemüse).

6.2.1.2. Öffentliche Orte

Unter öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten sind allgemein zugängliche Wege, Straßen, Plätze oder andere Orte zu verstehen.

Öffentlich zugänglich bedeutet nicht auf einen konkreten Personenkreis oder bestimmte Personen beschränkt (zB Firmenzugehörigkeit und persönliche Einladungen). Beschränkungen in Form von Eintrittsgebühren (zB Strandbad, Tiergarten) schaden nicht, wenn jedermann Zutritt hat.

6.2.1.3. In Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten

Fest umschlossen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie zu keiner Seite hin vollständig offen ist oder die dem Verkauf dienenden offenen Seiten während der Geschäftszeiten schließbar sind bzw. wenn sie an einer oder mehreren Seiten dem Verkauf dienende Öffnungen (Fenster) aufweist.

Nach einer Seite hin vollständig offen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie ab der üblichen Höhe für Verkaufstheken in voller Breite offen ist und während der Geschäftszeiten nicht geschlossen werden kann.

In Betracht kommen jedoch nur solche Räumlichkeiten, in denen ein Aufenthalt für den Unternehmer oder seinen Mitarbeitern während der unternehmerischen Tätigkeit zumutbar ist. Dieses Merkmal würde etwa auf bloße Abstellräume, Gerätekammern (zB von Friedhofsgärtnern vor Friedhöfen, Maronibrater) und dergleichen nicht zutreffen.

6.2.1.4. Umsätze im Freien in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit

Umsätze, die im Freien in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten getätigt werden (zB in Gastgarten vor dem Gasthaus, Weinausschank im Gastgarten des Weinbaubetriebes), fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 BarUV 2015. Ein Umsatz wird in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt, wenn einerseits das örtliche Naheverhältnis zur fest umschlossenen Räumlichkeit gegeben ist bzw. andererseits auch der einzelne Umsatz in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt wird. Wenn daher im Rahmen der Verkaufstätigkeit bei Verkäufen im Freien bei Ausführung des einzelnen Umsatzes (Geschäftsvorfalles) auch Waren aus der fest umschlossenen Räumlichkeit (Gasthaus) zum Kunden gebracht oder das Inkasso im Gasthaus vorgenommen wird, besteht eine Verbindung zur fest umschlossenen Räumlichkeit.

6.2.1.5. Abgrenzung fest umschlossene Räumlichkeit/offene Verkaufsbude

Die Abgrenzung fest umschlossene Räumlichkeit/offene Verkaufsbude ist auch bei Verkaufsfahrzeugen maßgeblich. Wenn daher eine nach einer Seite hin vollständig offene Verkaufsbude Räder hat, fällt sie unter § 2 der BarUV 2015.

Wenn bei einem Verkaufsbus der Verkauf und das Inkasso im Freien vor dem Bus stattfindet, der Bus lediglich als Lagerraum dient und ein Aufenthalt im Bus nicht zumutbar ist, kommt § 2 der BarUV 2015 zur Anwendung.

6.2.1.6. Umsätze im Freien in großen, öffentlich zugänglichen fest umschlossenen Räumlichkeiten

Wenn die Umsätze im Freien in großen, öffentlich zugänglichen, festumschlossenen Räumlichkeiten, wie etwa Einkaufszentren, Markthallen oder großen Bahnhofsgebäuden getätigt werden, in denen beispielsweise eine Vielzahl von Unternehmen Standorte haben und diese nicht dem einzelnen Unternehmer zugeordnet werden können, kann ein Unternehmer, der Umsätze in einer derartigen Räumlichkeit tätigt, die Erleichterungen iSd § 2 Abs. 1 BarUV 2015 in Anspruch nehmen, wenn er seine Tätigkeit nicht in einer eigenen fest umschlossenen Räumlichkeit ausübt (zB Zeitungsverkäufer im Bahnhofsgebäude oder Einkaufszentrum; offenes Schulbuffet im Schulgebäude; offenes Theaterbuffet, wenn die große geschlossene Räumlichkeit (Theater) nicht dem Buffetbetreiber zuordenbar ist, Verpflegungsstand bei Festen in Hallen).

6.2.1.7. Beispiele für Umsätze im Freien

Die Ausnahmebestimmung des § 2 der BarUV 2015 kann beispielsweise in folgenden Fällen zur Anwendung kommen: Bei Kanalreinigung und sonstigen Reinigungsdienstleistungen vor Ort, Schneeräumung, Garten- und Landschaftspflegern, Kehr-, Wasch- und Räumungsdiensten, Abfallsammlern, Entrümplern, Tankreinigern, Fremdenführer, mobile Schausteller, bei Beförderung von Personen mit Fiakern, Motorboot, Gondeln, Zillen oder Pferdeschlitten, bei Leistungen eines Hundetrainers, bei Verkäufen im Freien (etwa von Christbäumen, Kränzen, Blumen, Maroni, Speiseeis, Hendlbrater), bei Verkäufen vom offenen Pritschenwagen (etwa von Obst und Gemüse), bei Verkäufen von im Freien stehenden Verkaufstischen (etwa von Andenken, Neujahrsartikeln), bei Verkäufen aus offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte, Christkindlmarkt), Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien, auch wenn diese mit einer Regenschutzvorrichtung versehen sind (Schneebar, Schirmbar), sofern der Umsatz nicht in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, getätigt wird, nicht hingegen aber etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk oder Fensterverkauf aus einem Verkaufstand.

6.2.1.8. Ermittlung der Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht nach § 2 Abs. 2 BarUV 2015

Die Umsatzgrenze nach § 131 Abs. 4 Z 1 lit. a und b BAO von 30.000 Euro (netto, ohne Umsatzsteuer) bezieht sich auf den Jahresumsatz je Kalenderjahr und ist bei den Umsätzen im Freien und bei den Hüttenumsätzen jeweils auf den Teil des Umsatzes beschränkt, der im Freien oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten getätigt wird.

Eine gesamtbetriebliche Betrachtung, wie sie bei der allgemeinen Registrierkassenpflicht nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO normiert ist und wie sie in § 2 Abs. 1 der BarUV 2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 247/2015 vorgesehen war, erfolgt damit in diesen Fällen nicht mehr.

Die begünstigten Umsätze im Freien und Hütten (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. a und b BAO) sind daher nicht für die Ermittlung der Umsätze des nicht begünstigten Teils des Betriebes einzubeziehen.

Bei den Umsätzen in einem Buschenschank erfolgt die Berechnung der begünstigten Umsätze unter Einbeziehung der gesamtbetrieblichen Umsätze ohne begünstigte Umsätze im Sinn des § 131 Abs. 4 Z 1 lit. a und b BAO. Dies ergibt sich im Regelfall daraus, dass der Buschenschank in steuerlicher Betrachtung kein eigener Betrieb, sondern Teil des Weinbau- oder Obstbaubetriebes sein wird. Der Gesetzgeber hat in § 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO auf die betriebsbezogene Betrachtung abgestellt, sodass hier die betriebliche Umsatzbetrachtung maßgeblich ist.

Sonderregelung Urprodukteverkauf:

Der Verkauf von Urprodukten im Freien (im Sinne des § 131 Abs. 4 Z 1 lit. a BAO) fällt bei ertragsteuerlicher Vollpauschalierung und Besteuerung nach § 22 UStG 1994 nicht unter die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht und ist auch nicht auf die 30.000 Euro-Grenze für Umsätze im Freien anzurechnen.

Die Umsätze aus dem Verkauf von Urprodukten im Rahmen eines Almausschankes sind jedoch bei der Ermittlung der 30.000 Euro-Grenze einzubeziehen, da im Rahmen der Teilpauschalierung sämtliche Betriebseinnahmen (auch die der Urprodukte) zu erfassen sind (siehe § 7 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015).

Die Begünstigung der Hüttenumsätze nach § 131 Abs. 4 Z 1 lit. b BAO steht aber zu.

Für die Berechnung der Umsätze einer von einem gemeinnützigen Verein betriebenen "kleinen Kantine" sind die Kantinenumsätze des abgabepflichtigen Vereins maßgeblich.

Die Umsätze sind in Nettobeträgen heranzuziehen.

Bei der Berechnung der Jahresumsatzgrenze von 15.000 Euro, bei der Barumsatzgrenze von 7.500 Euro nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO sowie bei der Umsatzgrenze von 30.000 Euro nach § 131 Abs. 4 BAO ist immer vom Nettoumsatz auszugehen.

Die Umsatzgrenze des § 131 Abs. 4 BAO knüpft an den Abgabepflichtigen an. Das bedeutet, dass alle begünstigten Umsätze je verwirklichter litera je Abgabepflichtigem zusammengerechnet werden müssen.

Beispiele:

Ein Abgabepflichtiger betreibt 3 Maronistände. Die derart getätigten Umsätze aller drei Maronistände werden zusammengerechnet.

Ein Abgabepflichtiger betreibt eine Hütte und einen Maronistand. Diese Umsätze werden für die Berechnung der Umsatzgrenze nicht zusammengerechnet. Die Hüttenumsätze können daher in einem Kalenderjahr mittels Kassasturz ermittelt werden, wenn diese 30.000 Euro nicht überschreiten. Gleiches gilt für die Umsätze im Freien.

Der Abgabepflichtige hat den Nachweis, dass die Umsatzgrenze von 30.000 Euro nicht überschritten wird, dadurch zu erbringen, dass er im Rahmen der Losungsermittlung die Bareingänge eines Tages durch Kassasturz ermittelt.
Die Ermittlung der Tageslosung durch Kassasturz muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag zu erfolgen (vgl. § 1 Abs. 3 BarUV 2015).

6.2.1.9. Beginn der Registrierkassenpflicht bei Umsätzen im Freien, in unmittelbaren Zusammenhang mit Hütten, in Buschenschänken und in kleinen Kantinen

Wenn die Umsatzgrenze nach § 131 Abs. 4 Z 1 BAO in Höhe von 30.000 Euro (netto) sowie 7.500 Euro (netto) Barumsatz (vgl. § 131b Abs. 1 Z 2 BAO) erstmalig überschritten wird, bestehen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO und zur Belegerteilung gemäß § 132a BAO mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen überschritten wurden.

6.2.1.10. Ende der Registrierkassenpflicht bei Unterschreitung der Umsatzgrenzen im Fall von § 2 Abs. 3 BarUV 2015

Wird die Umsatzgrenze in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO und zur Belegerteilung gemäß § 132a BAO, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von § 2 BarUV 2015, mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

6.2.2. Hüttenumsätze

6.2.2.1. Allgemein

Für Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten getätigt werden, besteht bis zu einer Umsatzgrenze von 30.000 Euro im Kalenderjahr und pro Abgabepflichtigem weder Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

6.2.2.2. Was sind Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten?

Die alleinige Bezeichnung eines Gebäudes oder einer Gebäudeeinrichtung als Hütte (Alm-, Berg-, Schi- oder Schutzhütte) ist für die begünstigende Behandlung nicht ausreichend.

Nach der Verkehrsauffassung ist eine Hütte ein bautechnisch einfach ausgeführtes Gebäude.

6.2.2.3. Berechnung der Umsatzgrenze für Hüttenumsätze

Zur Berechnung der Umsatzgrenze siehe Abschnitt 6.2.1.8.

Alle Umsätze eines Abgabepflichtigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten getätigt werden, werden für die Berechnung der Umsatzgrenze von 30.000 Euro zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung mit Umsätzen im Freien erfolgt allerdings nicht.

Beispiele:

Ein Abgabepflichtiger betreibt eine Almhütte und eine Schihütte im Sinne des § 131 Abs. 4 Z 1 lit. b BAO. Die Umsätze dieser beiden Hütten werden für die Berechnung der Umsatzgrenze zusammengerechnet.

Jemand betreibt fünf Hütten. Drei Hütten erfüllen die Tatbestandsmerkmale des § 131 Abs. 4 Z 1 lit. b BAO, zwei Hütten erfüllen diese Voraussetzungen nicht. In diesem Fall sind nur die Umsätze der drei Hütten, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 131 Abs. 4 Z 1 lit. b BAO erfüllen, zusammenzurechnen. Für die anderen beiden Hütten gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 131b BAO.

6.2.3. Umsätze von Buschenschänken

6.2.3.1. Buschenschank

Der Gesetzgeber hat sich bei der Definition des Begriffes "Buschenschank" der bereits bestehenden Legaldefinition in der Gewerbeordnung 1994 bedient.

Dieser zufolge ist darunter der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu verstehen; im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschänken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig (vgl. § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994).

Ein Buschenschank fällt zudem nur dann unter die Erleichterungsbestimmung, wenn dieser an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr betrieben wird.

Zur Berechnung der Umsatzgrenze siehe Abschnitt 6.2.1.8.

6.2.4. Umsätze von kleinen Kantinen, die von gemeinnützigen Vereinen betriebenen werden

6.2.4.1. Kleine Kantine

Bei einer Kantine handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser unterliegt einer gesonderten Begünstigung, wenn er die Voraussetzungen einer "kleinen Kantinen" erfüllt, die in § 2 Abs. 1 BarUV 2015, in der Fassung BGBl. II Nr. 209/2016, gefordert sind.

Eine kleine Kantine ist eine Kantine, die von einem gemeinnützigen Verein an maximal 52 Tagen im Jahr betrieben wird, und deren Umsatz die Umsatzgrenze von 30.000 Euro nicht überschreitet. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht weder Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

Zur Definition eines gemeinnützigen Vereins siehe §§ 34 ff BAO sowie Vereinsrichtlinien.

6.2.4.2. Abgrenzung Kantine und Gastronomiebetrieb

Wird eine Kantine an mehr als 52 Tagen betrieben oder mit dieser Umsätze über 30.000 Euro im Kalenderjahr erzielt, ist von einem gastronomischen Betrieb auszugehen, diesem ist bei Überschreiten der Umsatzgrenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO die Verwendung einer Registrierkasse sowie die Ausstellung von Belegen zumutbar.

Beispiele:

1. Ein gemeinnütziger Verein betreibt seine Kantine an 56 Tagen im Kalenderjahr und erzielt Umsätze von 20.000 Euro. Die Kantine erfüllt die Voraussetzungen für eine kleine Kantine nicht, es besteht Belegerteilungspflicht und bei Überschreiten der Umsatzgrenzen nach § 131b BAO Registrierkassenpflicht.

2. Ein gemeinnütziger Verein betreibt seine Kantine an 50 Tagen im Kalenderjahr und erzielt Umsätze von 40.000 Euro. Die Kantine erfüllt die Voraussetzungen für eine kleine Kantine nicht und die Begünstigung kann nicht in Anspruch genommen werden. Es besteht Belegerteilungspflicht und bei Überschreiten der Umsatzgrenzen nach § 131b BAO Registrierkassenpflicht.

6.3. Sonderregelung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

6.3.1. Umsätze unentbehrlicher Hilfsbetriebe (§ 45 Abs. 2 BAO)

Wenn eine Körperschaft gemäß §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigt ist und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der die Voraussetzungen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes nach § 45 Abs. 2 BAO erfüllt, besteht nach § 3 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 BarUV 2015 für die dabei erzielten Umsätze weder Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a BAO. Daher kann die Losungsermittlung in vereinfachter Form (Kassasturz) vorgenommen werden.

Beispiele

Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen von Sportvereinen, Theateraufführungen von Theatervereinen, Konzertveranstaltungen von Musik- und Gesangsvereinen, Vortragsveranstaltungen von wissenschaftlichen Vereinen, Einnahmen von Behindertenwohnheimen eines Behindertenverbandes und von gemeinnützigen Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten, vgl. § 46 BAO), so Museen eines Kunstförderungs- oder Museumsvereins.

Eine Einzelaufzeichnung macht zwar den Kassasturz unzulässig (§ 1 Abs. 1 BarUV 2015), begründet aber weder Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht nach den §§ 131b und 132a BAO.

6.3.2. Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des § 45 Abs. 1a BAO

Bei bestimmten Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinn des § 45 Abs. 1a BAO von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden. Es besteht dann weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

Inhaltlich wird auf diesbezügliche Ausführungen in den VereinsR 2001 verwiesen.

6.4. Ausnahmen für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten (§ 4 BarUV 2015)

6.4.1. "Kleinbetragsautomaten"

Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, bei denen die Gegenleistung für die jeweiligen Einzelumsätze 20 Euro (brutto) nicht übersteigt und die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, kann nach § 4 BarUV 2015 eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden.

Für diese Automaten gilt weder eine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO.

Mit dieser Bestimmung wird für bestimmte Waren- und Dienstleistungsautomaten, unter Wahrung des gesetzlichen Auftrages zur Beachtung der Unzumutbarkeit und Nichtgefährdung der Abgabenerhebung, mit der Einziehung einer Einzelhöchstumsatzgrenze von 20 Euro (brutto) eine besondere Losungsermittlung zugelassen und die Registrierkassenpflicht entfällt.

Beispiele für Kleinbetragsautomaten

Als solche Automaten kommen bspw. Tischfussballautomaten (Wuzzler), Musikautomaten (Jukebox), Flipper, Dartautomaten, Personenwaagen, Aussichtsfernrohre, Münzprägeautomaten, Zigarettenautomaten, Kaffeeautomaten, Garderobeautomaten, Imbissautomaten, Milchautomaten, Eier- und Erdäpfelautomaten in Betracht.

6.4.2. Automaten, die den Kleinbetrag überschreiten

Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, bei denen Einzelumsätze von mehr als 20 Euro (brutto) getätigt werden können und die erst nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, fallen bereits ab dem 1. Jänner 2017 unter die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO (vgl. § 323 Abs. 45 BAO).

Beispiel: Tankautomaten.

6.4.3. "Altautomaten"

Alle Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten (auch Fahrausweisautomaten nach § 5 BarUV 2015), die vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden, sind - soweit sie den Anforderungen der §§ 131b und 132a BAO nicht entsprechen - von der Belegerteilungspflicht des § 132a BAO und von der Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems/Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO) ausgenommen. Sie sind aufgrund einer 10-jährigen Übergangsfrist bis 1. Jänner 2027 umzustellen (vgl. § 323 Abs. 45 vorletzter Satz BAO), wobei die §§ 4 und 5 BarUV 2015 auch für solche Automaten ab diesem Zeitpunkt gelten.

Die 10-jährige Übergangsfrist gilt nur für solche Automaten, soweit sie nicht (bereits) den Anforderungen der §§ 131b und 132a entsprechen. Daher darf bei solchen Automaten, die zB bereits derzeit Belege (Quittungen, Rechnungen) ausdrucken können (auch wenn sie nicht allen Anforderungen des § 132a Abs. 3 BAO entsprechen), diese Druckmöglichkeit nicht außer Betrieb genommen oder ausgebaut werden.

Ein Nachrüsten solcher Automaten (zB möglicher Belegausdruck) vor dem 1. Jänner 2027 ist jedoch nicht erforderlich. Die Behebung von technischen oder anderen Gebrechen führen nicht zu einem Wegfall der Einstufung als "Altautomat". Dies trifft beispielsweise auch dann zu, wenn bei einem Parkautomat eine externe Vorrichtung zur Bedienung der Schrankenanlage nach dem 31.12.2015 getauscht werden muss und die Softwarekomponente, die die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle bewerkstelligt, davon nicht betroffen ist. Bis zur gesetzlich geforderten Umstellung bzw. Nachrüstung der "Altautomaten" kann die vereinfachte Losungsermittlung wie bisher in Anspruch genommen werden.

6.4.4. Neue Automaten

Eine vereinfachte (besondere) Losungsermittlung kann gemäß § 4 Abs. 1 BarUV 2015 in Anspruch genommen werden für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten,

6.4.5. Park-/Garagenautomaten

Park-/Garagenautomaten, bei denen das Inkasso direkt an der Schrankenanlage erfolgt und eine Ausfahrt nur nach Bezahlung möglich ist (zB Parkhaus, Fahrradgarage), sind wie Ticketautomaten (zB in Einkaufszentren), die gegen Bezahlung die Ausgabe des Ausfahrttickets zur Ausfahrt ermöglichen, zu behandeln.

Erfolgt das Inkasso durch einen Erfüllungsgehilfen des Parkhausbetreibers, liegt kein Automatenumsatz vor und besteht Registrierkassenpflicht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.

6.4.6. Vereinfachte Losungsermittlung bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten

Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung

durchgeführt werden.

Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen.

6.4.6.1. Glücksspielautomaten

Gemäß § 31b Abs. 5 GSpG finden die Bestimmungen der §§ 131b und 132a BAO auf Ausspielungen von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§ 5, 14 und 21 GSpG keine Anwendung, da durch bestehende spezielle Aufzeichnungspflichten (elektronische Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH) eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen sichergestellt ist. Sie sind daher von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gesetzlich ausgenommen.

6.4.6.2. Wettterminals

Wettterminals fallen als Dienstleistungsautomaten unter die Erleichterungen des § 4 BarUV 2015.

6.4.6.3. Selbstbedienungsgeschäfte

Selbstbedienungsgeschäfte sind solche, bei denen die Warenentnahme und Bezahlung ausschließlich bzw. selbständig durch den Kunden erfolgt. Unter Selbstbedienungsumsätzen werden Umsätze verstanden, bei denen der Kunde die Ware selbst entnimmt und anschließend durch Geldeinwurf in eine Kassabox bezahlt.

Diese Umsätze sind (in analoger Anwendung) wie Automatenumsätze zu behandeln.

Aus Vereinfachungsgründen und zur weiteren Gewährleistung dieser Art von Geschäften ist nur eine vereinfachte Losungsermittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhaltes der Kassabox durchzuführen.

Beispiele:

6.5. Fahrausweisautomaten (§ 5 BarUV 2015)

Keine Registrierkassenpflicht besteht bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, wenn die vollständige Erfassung der ausgestellten Fahrausweise gewährleistet ist.

Mit dieser Bestimmung sollen Fahrausweisautomaten für Personentransporte (insbesondere für Eisenbahnen) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, da auch bei der Belegerteilungspflicht gemäß § 132a Abs. 7 BAO Sonderregelungen für Berechtigungsausweise, wie Fahrausweise, vorgesehen sind.

Bei Fahrausweisen ist keine zusätzliche Belegausstellung erforderlich, wenn auf dem Fahrausweis die Merkmale des § 132a BAO aufscheinen (§ 132a Abs. 7 BAO).

Für die Umrüstung (vollständige Belegmerkmale) von Fahrausweisautomaten, die vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden, gilt die 10-jährige Übergangsfrist.

Erfolgt der Fahrscheinverkauf durch einen Erfüllungsgehilfen des Unternehmers, kommt diese Erleichterung nicht zur Anwendung.

6.6. Umsätze von Onlineshops (§ 6 BarUV 2015)

Mit dieser Bestimmung sollen auf Basis der Verordnungsermächtigung nach § 131 Abs. 4 Z 4 BAO Unternehmen, die im Inland Online- bzw. Webgeschäfte betreiben und bei denen der verbindliche Vertragsabschluss Online zustande kommt und für die keine Gegenleistung in Form von Bargeldzahlungen entgegengenommen werden, von der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO ausgenommen werden.

§ 6 BarUV 2015 betrifft nur die Pflicht zur Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme/Registrierkassenpflicht, nicht jedoch die Einzelaufzeichnungs- (vgl. § 131 Abs. 1 Z 6 BAO) und die Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO).

6.6.1. Online-Shop

Unter Online-Shop ist jeder Web-Auftritt zu verstehen, der durch elektronische Datenübertragung eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger abwickelt.

Es ist erforderlich, dass ein verbindliches Rechtsgeschäft im Rahmen dieser Online-Plattform abgeschlossen wird. Eine Bestellung allein ist nicht ausreichend. Wird die Bestellung zum Beispiel per Email angenommen, kommt dadurch ein verbindliches Rechtsgeschäft über die Onlineplattform zustande.

Betriebe sind nur hinsichtlich ihrer Umsätze, bei denen keine Gegenleistung durch Bargeld erfolgt und die im Wege einer Online-Plattform abgeschlossen werden, von der Registrierkassenpflicht ausgenommen.

Wird eine Vereinbarung im Wege einer Online-Plattform abgeschlossen und erfolgt die Bezahlung nicht über Online-Banking, sondern wird in der Filiale des Unternehmers mit Bargeld bezahlt, handelt es sich dabei um einen Barumsatz, der in der Registrierkasse zu erfassen ist. Darunter fallen auch außerhalb von Betriebsräumlichkeiten getätigte Bestellungen, die zB per Telefon, Telefax, Katalog oder Postkarte (Fernabsatzgeschäfte) bei einem Unternehmen einlangen, welche dieser unmittelbar nach Erhalt in das System der Webplattform eingibt.

Nicht als Onlineshop gelten Terminals ("virtueller Verkäufer"), die im Geschäftslokal/Betriebsstätte des Unternehmers zum Geschäftsabschluss aufgestellt werden und von den Kunden benutzt werden (zB Bestellterminal in Fastfood-Ketten).

Erfolgt der Geschäftsabschluss über die Onlineplattform durch einen beauftragten, selbständigen Dritten (zB Callcenter), fällt dieser Umsatz unter die Begünstigung des § 6 BarUV 2015.

Wenn im Rahmen eines Betriebes ein Unternehmer sowohl ein Verkaufslokal als auch einen Onlineshop betreibt, fallen die Umsätze des Onlineshops unter die Regelung des § 6 BarUV 2015. Für die anderen Umsätze des Betriebes gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Aufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Für die Berechnung der Jahresumsatzgrenze von 15.000 Euro zur Registrierkassenpflicht gelten die gesamten Umsätze des Betriebes. In die Barumsatzgrenze von 7.500 Euro werden in teleologischer Interpretation die Umsätze des Onlineshops nicht einbezogen. Diese Auslegung berücksichtigt den Umstand, dass nur in § 131 Abs. 4 Z 4 BAO die Unterscheidung zwischen Barumsätzen und Bargeldumsätzen getroffen worden ist.

Beispiel

Die Barumsätze des Onlineshops betragen 8.000 Euro und die Gesamtumsätze im Geschäftslokal betragen 10.000 Euro, davon Barumsätze in Höhe von 6.000 Euro. Es besteht keine Registrierkassenpflicht, weil zwar die Gesamtumsatzgrenze in Höhe von 15.000 Euro überschritten wurde, allerdings nicht die Barumsatzgrenze von 7.500 Euro.

6.7. Leistung außerhalb der Betriebsstätte (Umsätze "mobiler Gruppen", § 7 BarUV 2015)

Die nachträgliche Erfassung der einzelnen Umsätze, die außerhalb der Betriebsstätte - etwa beim Kunden - erbracht werden, mit elektronischer Registrierkasse soll - unabhängig von einer bestehenden "händischen Belegerteilungspflicht" vor Ort - ohne unnötigen Aufschub bei Rückkehr in die Betriebsstätte ermöglicht werden.

Zur Nachvollziehbarkeit des einzelnen Geschäftsvorfalls ist eine Durchschrift des händischen Belegs aufzubewahren und ein Zusammenhang zum nacherfassten Barumsatz herzustellen. In diesem Fall ist ein Ausdruck des Belegs aus der Registrierkasse nicht erforderlich.

Die Verwendung von Geräten zur mobilen Datenerfassung (MDE) für die Erstellung händischer Belege für mobile Umsätze ist dann möglich, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erfassung und bei der Übertragung der Daten in die Registrierkasse sichergestellt werden kann. Für die Erstellung der händischen Belege können auch Registrierkassen ohne Sicherheitseinrichtung verwendet werden.

6.7.1. Vornahme der Nacherfassung mehrerer Einzelumsätze

Eine nachträgliche Erfassung der einzelnen Barzahlungen mittels Sammelrechnung ist nicht zulässig, da die gesetzliche Erleichterung sich auf die zeitliche Erfassung der Einzelumsätze bezieht. Darüber hinaus muss über jede Barzahlung ein Beleg ausgestellt und diese auch einzeln in die Registrierkasse eingegeben werden, um eine Nachprüfbarkeit zu gewährleisten. Jedoch ist es zulässig, auf eine Paragondurchschrift bzw. -nummer zu verweisen, die Beleginhalte müssen nicht einzeln eingegeben werden.

Der Rechnungskreis des Paragons kann von der Nummerierung in der Registrierkasse abweichen, es muss aber sichergestellt sein, dass aus der Zusammenschau des Paragons und der Eintragung in der Registrierkasse sich eindeutig ergibt, um welchen Umsatz es sich handelt. Der Betrag der Einzelrechnung ist grundsätzlich einzeln einzugeben.

Eine Nacherfassung in der Form, dass ganze Tagessummen nachgetragen werden können, ist nicht zulässig (siehe jedoch die folgende Vereinfachung).

6.7.1.1. Vereinfachung bei der Nacherfassung

Werden im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit gleich hohe Einzelumsätze getätigt,

können diese zusammengerechnet und jeweils in einem Betrag in der Registrierkasse erfasst werden, sofern deren vollständige Erfassung gewährleistet wird, zB durch Durchnummerierung der ausgestellten Belege.

Dies gilt auch, wenn mehrere Umsätze zu gleichen Entgelten erfolgen (zB Berechtigungsausweise für Senioren, Studenten, Kinder oder Berechtigungsausweise für Einzelfahrten oder Mehrfachfahrten bzw. Gruppenfahrten).

Beispiele:

Karussell, Fahrumsätze auf Jahrmärkten, Messen und Fremdenführer.

Diese Erleichterung der Nacherfassung kann auch von Unternehmern, die mit ihren mobilen Tätigkeiten ein Produktsortiment von nicht mehr als 20 gleichpreisigen Waren/Gegenständen im Angebot haben, in Anspruch genommen werden. So können zB verschiedene alkoholfreie Getränke mit einem einheitlichen Einzelpreis als gleichpreisige Ware behandelt werden.

Beispiele:

Umsätze, die von Gaifahrern ausgeführt werden; Umsätze, die im Rahmen von Veranstaltungen wie Musik-Festival, Fußballstadion, Formel 1 Veranstaltung über einen "Bauchladen" verkauft werden

6.7.1.2. Vereinfachung bei der Belegerteilung

Mobil getätigte Umsätze können vorab in der Registrierkasse erfasst und die Belege gleichzeitig mittels Registrierkasse ausgestellt werden. Bei Ausfolgung der Ware außerhalb der Betriebsstätte wird dem Kunden der bereits ausgestellte Beleg anlässlich der Barzahlung erteilt. Erfolgt kein Verkauf dieser Produkte, können diese ausgestellten Belege bei Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse storniert werden.

Beispiele:

Lieferung bereits bestellter Waren (zB Pizzaverkäufer), offenes Schulbuffet in großer, geschlossener Räumlichkeit.

6.7.2. Außerhalb der Betriebsstätte (mobile Umsätze, § 7 Abs. 1 BarUV 2015)

Unter Betriebsstätte iSd § 131b Abs. 5 Z 2 BAO ist grundsätzlich jede feste örtliche Anlage/Einrichtung bzw. auch eine fest umschlossene Einheit (Räumlichkeit), die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient, zu verstehen.

Wenn es sich um eine feste örtliche Anlage/Einrichtung handelt, muss sie dauerhaft an einem bestimmten Ort bestehen und die betriebliche Tätigkeit muss dort mit einer gewissen Regelmäßigkeit dauerhaft ausgeübt werden.

Eine nur kurzfristige Nutzung einer Räumlichkeit, etwa der Räumlichkeit eines Kunden, wo die Leistung erbracht wird, führt mangels Dauerhaftigkeit nicht zu einer Betriebsstätte (zB Messestand).

Unter fest umschlossenen Räumlichkeiten sind in teleologischer Interpretation nicht nur Räume im eigentlichen Sinn (zB Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerhallen), die dem Unternehmer zugeordnet werden können, zu verstehen.

Auch mobile Schausteller können der mobilen Gruppe zugeordnet werden, wenn sie umherziehen und nicht dauerhaft bzw. mit einer Regelmäßigkeit an einem bestimmten Ort ihre Tätigkeit ausüben und aufgrund deren Tätigkeit und der dabei verwendeten Ausstattung zur Ausübung der Tätigkeit die Mitnahme der elektronischen Registrierkasse nicht zumutbar ist.

Die Nacherfassung der Belege kann, wenn etwa nur mobile Leistungen erbracht werden und keine Betriebstätte vorliegt, auch am Wohnort (Wohnung) des Unternehmers erfolgen.

Die tatsächliche Beurteilung, ob nun eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, lässt sich nur anhand des konkreten Sachverhaltes des Einzelfalles vornehmen.

Außerhalb der Betriebsstätte bedeutet nicht zwangsweise/gleichzeitig im Freien. Damit ist vielmehr gemeint, dass jemand seine Leistung außerhalb seiner Betriebsstätte erbringt, zB die Tierärztin, die ein krankes Tier im Stall des Eigentümers des Tieres behandelt, oder der Friseur, der zur Kundin nach Hause kommt.

Ein Unternehmer kann mehrere Betriebsstätten haben.

Beispiel:

Ein Physiotherapeut ist jeden Montag und Dienstag in seiner Betriebsstätte in Wien und jeden Donnerstag und Freitag in seiner Betriebsstätte in Linz.

Da es sich um zwei Betriebsstätten handelt, sind seine Umsätze an der jeweils anderen Betriebsstätte keine mobilen Umsätze. Der Physiotherapeut kann daher diese Umsätze in der einen Betriebsstätte nicht nacherfassen, sondern muss sie in der Betriebsstätte, in der er den Barumsatz tätigt, in der Registrierkasse erfassen.

6.7.3. Taxi- und Mietwagenumsätze (§ 7 Abs. 2 BarUV 2015)

Umsätze für Personenbeförderungen, die in Personenkraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. I Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2016 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967 ausgeführt werden, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)) sowie für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises in Personenkraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967 unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe), können die Erleichterung für mobile Umsätze nicht in Anspruch nehmen.

Die Möglichkeit der zeitlichen Nacherfassung soll nur dann zur Anwendung kommen, wenn die unmittelbare Eingabe in eine Registrierkasse nicht zumutbar ist. In derartigen Fahrzeugen erscheint die Verwendung einer Registrierkasse allerdings zumutbar. Dies wird in der Barumsatzverordnung nunmehr normativ zum Ausdruck gebracht.

Diese Umsätze sind daher keine Umsätze im Freien, da der Leistungsaustausch in einem motorisierten, geschlossenen Fahrzeug stattfindet.

Der Fiaker kann aber weiterhin von der Erleichterung für Umsätze im Freien Gebrauch machen, da er nicht motorisiert ist.

6.7.4. Anwendungsbereich

Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und nach § 131b BAO zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nach § 131 Abs. 5 Z 2 BAO nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg iSd § 132a Abs. 3 BAO ausfolgen und hievon eine Durchschrift aufbewahren.

Ohne unnötigen Aufschub ist einzelfallbezogen bzw. branchenbedingt zu beurteilen.

Wenn zB Landwirte ihre Produkte in einem gemeinschaftlich genutzten Bauernladen über einen Erfüllungsgehilfen verkaufen und dieser den Landwirten nur einmal wöchentlich die Belegdurchschriften zur Nacherfassung überbringt, ist die Wochenfrist ausreichend.

6.7.5. Beispiele für mobile Umsätze

Soweit die Voraussetzungen für die Umsätze im Freien nicht zutreffen, bzw. die betriebliche Umsatzgrenze überschritten wird, kann die Erleichterung für mobile Umsätze (außerhalb der Betriebsstätte) in Anspruch genommen werden.

Für eine solche Erleichterung kommen bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen beispielsweise in Betracht: Umsätze von Friseuren, Masseuren, Hebammen, Babysittern, Schneidern, Ärzten, Tierärzten, Reiseleitern, Fremdenführern, Installateuren, Gaifahrern, Schilehrern, Hundesittern, Schädlingsbekämpfern, Rauchfangkehrern, Fotografen, Personal Trainern, Hundetrainern, Transporteuren, Altwarenhändlern, Fahrradkurieren, sowie Ticketverkäufe durch Buslenker/Zugpersonal, mobile Speise- und Getränkeverkäufe in Zügen, daher nicht direkt im Speisewagen, Verkäufe auf einem Bauernmarkt und Pyrotechnikstand, Verkäufe aus einem "Bauchladen", Provisionsentgegennahme durch den Immobilienmakler, Heizöllieferung an den Kunden, Messeverkäufe, Lieferservice bei Gastronomie sowie Verkauf von Büchern (im Rahmen von Buchausstellungen, Autorenlesungen, Vorträgen und sonstigen schulischen Veranstaltungen). Diese Erleichterung besteht ungeachtet einer bestehenden Belegerteilungsverpflichtung.

Grundsätzlich können alle Umsätze im Freien (vgl. Abschnitt 6.2.1.) in die Begünstigung für mobile Gruppen fallen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation

betroffene Normen:

§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Kalte Hände-Regelung, Umsätze im Freien, mobile Gruppen, Onlineshop, handelsübliche Bezeichnung, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Übergangsphase

Verweise:

BMF 04.08.2016, BMF-010102/0029-IV/2/2016
BMF 09.07.2020, 2020-0.421.626, BMF-AV Nr. 103/2020
BMF 10.03.2021, 2021-0.176.666, BMF-AV Nr. 30/2021

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