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Information zu der am 14. Dezember 2019 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Invasive gebietsfremde Arten (VB-0337)

BMFBMF-010311/0088-III/11/201912.12.20192019

Am 14. Dezember 2019tritt das Pflanzenschutzgesetz 2018 in Kraft, das nunmehr die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014enthält. Inhaltliche Änderungen bei den Beschränkungen ergeben sich dadurch nicht.

Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625sind zur Dokumentation des Umfangs und des Ergebnisses der amtlichen Kontrollenim Bereich der Veterinär- und der Phytosanitärkontrollen ab dem 14. Dezember 2019 durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente zu verwenden. Somit bilden

auch den Nachweis, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorgesehenen Kontrollen durchgeführt wurden und dass die eingeführten Waren entweder nicht auf der Unionsliste stehen (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "Y942") oder über eine gültige Ausnahmegenehmigung (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "C065") verfügen. Das gilt jedoch nach wie vor nicht für phytosanitäre Freigaben des schweizerischen phytosanitären Dienstes und für Veterinärdokumente, die durch die grenztierärztlichen Dienste der Färöer Inseln, Grönlands, Islands, Norwegens oder der Schweiz ausgestellt wurden. In diesen Fällen ist wie bisher eine gesonderte Einfuhrkontrolle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) erforderlich (siehe VB-0337 Abschnitt 2.2.3.).

Hinweise:
Der Dokumentenartencode N851 in Verbindung mit dem Code 7160 ist auch zu verwenden, sofern zur Zollabfertigung eine vor dem 14. Dezember 2019 ausgestellte Bestätigung über eine durchgeführte phytosanitäre Beschau auf einem Pflanzengesundheitszeugnis vorliegt.
Der Dokumentenartencode N853 ist auch zu verwenden, sofern zur Zollabfertigung ein vor dem 14. Dezember 2019 ausgestelltes Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 für die Veterinärkontrolle von Erzeugnissen verwendet wird.
Der Dokumentenartencode C640 ist auch zu verwenden, sofern zur Zollabfertigung ein vor dem 14. Dezember 2019 ausgestelltes Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE-Tiere) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 für die Veterinärkontrolle von lebenden Tieren verwendet wird.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Invasive gebietsfremde Arten (insbesondere VB-0337 Abschnitt 2.2.1., VB-0337 Abschnitt 2.2.2., VB-0337 Abschnitt 2.3., VB-0337 Abschnitt 2.4. undVB-0337 Abschnitt 4.) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 12. Dezember 2019

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018
VO 1143/2014 , ABl. Nr. L 317 vom 14.11.2014 S. 35

Schlagworte:

Neobiota

Verweise:

VB-0337 Abschnitt 2.2.1.
VB-0337 Abschnitt 2.2.2.
VB-0337 Abschnitt 2.2.3.
VB-0337 Abschnitt 2.3.
VB-0337 Abschnitt 2.4.
VB-0337 Abschnitt 4.
Art. 56 VO 2017/625 , ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1
VO 136/2004 , ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2004 S. 11
VO 282/2004 , ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 11

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