Am 3. November 2019 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates, in Kraft.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 werden die Bedingungen für die Erhebung von Antidumping- und/oder Ausgleichszölle für Waren festgelegt, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden, sowie die Verfahren in Bezug auf die Mitteilung und Anmeldung solcher Waren und die Entrichtung von Zöllen.
Die Bestimmung wurde in die Arbeitsrichtlinie Antidumping- und Antisubventionsverfahren (AD-7001) unter Abschnitt 3. aufgenommen.
Bei der Ausfuhr ist im Feld 44 einer der zutreffenden Dokumentenartencodes (Y200 bis Y222) anzugeben. Die Codierungen können den aktuellen e-Zoll Codelisten auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen entnommen werden.
Der Erhalt einer betroffenen Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats ist vom Empfänger anhand einer Erklärung zum Erhalt zu melden. In Österreich ist die Erklärung zum Erhalt mittels Formular (Formular ZA 300 ) vorgesehen. Das Formular ZA 300 (Original für die Zollbehörde, Kopie für den Empfänger) kann in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen aufgerufen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2016/1036 , ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 21 |
Schlagworte: | Antidumping |
Verweise: | AD-7001 Abschnitt 3. |