Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/890 der Kommission wurden
- der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 betreffend die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr unterliegen, und
- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014, mit der besondere Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination festgelegt werden,
geändert. Auf Grund dieser Verordnung ergeben im Bereich der Einfuhrkontrolle von Lebensmittel ab dem 18. Juni 2019 folgende Änderungen:
Folgende Waren wurden aus der Warenliste in VB-0200 Anlage 3, die verstärkten Einfuhrkontrollen unterliegen, gestrichen:
- Erdnüsse, in der Schale (1202 41 00) mit Ursprung in Gambia oder dem Sudan;
- Erdnüsse, geschält (1202 42 00) mit Ursprung in Gambia oder dem Sudan;
- Erdnussbutter (2008 11 10) mit Ursprung in Gambia oder dem Sudan;
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (2008 11 91, 2008 11 96 und 2008 11 98), mit Ursprung in Gambia oder dem Sudan.
Folgende Waren wurden in die verstärkten Einfuhrkontrollen gemäß der VB-0200 Anlage 4 einbezogen:
- Erdnüsse, in der Schale (1202 41 00) mit Ursprung in oder versandt aus Gambia oder dem Sudan;
- Erdnüsse, geschält (1202 42 00) mit Ursprung in oder versandt aus Gambia oder dem Sudan;
- Erdnussbutter (2008 11 10) mit Ursprung in oder versandt aus Gambia oder dem Sudan;
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (2008 11 91, 2008 11 96 und 2008 11 98), mit Ursprung in oder versandt aus Gambia oder dem Sudan;
- Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen (ex 1106 30 90) mit Ursprung in oder versandt aus der Türkei;
- Haselnusspaste (ex 2008 97 oder ex 2008 99) mit Ursprung in oder versandt aus der Türkei.
Ferner wurden die für die Einfuhrkontrollen gemäß der VB-0200 Anlage 4 geltenden Ausnahmeregelungen dahingehend geändert, dass nunmehr folgende Futtermittel- und Lebensmittelsendungen von den in dieser Anlage behandelten Beschränkungen ausgenommen sind:
- Sendungen zum persönlichen oder privaten Gebrauch, deren Bruttogewicht höchstens 30 kg (bisher 20 kg) beträgt;
- Handelsmuster oder Ausstellungsstücke für Ausstellungen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, deren Bruttogewicht höchstens 30 kg (bisher 20 kg) beträgt;
- Sendungen, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Union durchgeführt werden.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3 und VB-0200 Anlage 4) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Juni 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11 |
Schlagworte: | Lebensmittel |
Verweise: | VB-0200 Anlage 3 |