15.1.10.1 Blumengeschäft
Ob bei einem Blumengeschäft noch Gartenbau oder schon Gewerbebetrieb vorliegt, entscheidet sich nach dem Anteil (für die Abgrenzung gilt § 30 Abs. 9 BewG 1955) und nach der Art der zugekauften Ware (siehe Rz 5110).15.1.10.2 Gärtnereien
Ein gärtnerischer Betrieb beginnt dort, wo landesüblich erheblich, zB durch Bewässerung, Glas- und Gewächshäuser, Folientunnels mit intensiver Bebauung ortsfest auf fixen Flächen in die Natur eingegriffen wird. Das Auflegen von Folien allein bedeutet noch keinen erheblichen Eingriff.Investitionen auf gepachteten Flächen eines gärtnerischen Betriebes sind dem Pächter zuzurechnen.
Fallen eine Landwirtschaft und eine Gärtnerei zusammen, so ist eine Trennung der beiden Betriebszweige vorzunehmen.Bei Feldgemüsebau ist die Produktion von Gemüse in den Ackerbau integriert. Dadurch wird die bei gärtnerischem Gemüseanbau vorzufindende Intensität der Bewirtschaftung im Normalfall nicht erreicht.Der gärtnerische Betrieb wird Gewerbebetrieb, wenn der Einkaufswert des Zukaufes iSd § 30 Abs. 9 und 10 BewG 1955 mehr als 25% des Umsatzes beträgt. Nicht dazu gehört Materialzukauf für eigene Produkte. Zugekaufte kleingewachsene Topfpflanzen, die erst im Betrieb weiter- und auswachsen, sind nicht als Zukauf anzusehen. Dies trifft auf alle Jungpflanzen und Setzlinge (bei Pflanzen, Stauden, Sträuchern, Bäumen) zu. Eine Trennung der zugekauften Handelsware und der zugekauften, im Betrieb verwendeten Ware ist erforderlich.Bei Hydrokulturen (Züchtung von Blumen und Pflanzen in Nährlösungskultur) oder Substratkulturen (erdelose Kulturen) liegt eine gärtnerische Betätigung vor.Die Tätigkeit eines Friedhofgärtners richtet sich danach, ob seine landwirtschaftliche Tätigkeit (Pflanzenzucht) oder seine gewerbliche Tätigkeit (Gräberschmückung und -betreuung) als Haupttätigkeit anzusehen ist (VwGH 30.4.1953, 0098/51).