18.5 Vermeidung der Doppelbesteuerung (§ 10a Abs. 7 Z 2 und Abs. 9 Z 4 KStG 1988)
Da die Anwendungsvoraussetzungen für Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel ähnlich sind, die Hinzurechnungsbesteuerung aber anders als der Methodenwechsel bereits auf den Zeitpunkt der Erwirtschaftung der Einkünfte durch die ausländische Körperschaft abstellt, wird sie - hinsichtlich der Passiveinkünfte der ausländischen Körperschaft - dem Methodenwechsel idR zeitlich vorgelagert sein. Um eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu vermeiden, sieht daher § 10a Abs. 7 Z 2 KStG 1988 vor, dass ein Methodenwechsel insoweit unterbleibt, als Passiveinkünfte nachweislich bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (siehe Rz 1248bw ff sowie Rz 1248dm ff) erfasst wurden.Gemäß § 10a Abs. 9 Z 4 KStG 1988 idF StRefG 2020 ist beim Methodenwechsel zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung die auf die ausgeschütteten Gewinnanteile entfallende tatsächliche Steuerbelastung, vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer, anzurechnen, wobei die Anrechnung auf Antrag erfolgt (näher dazu Rz 1248fz).Als anrechenbare Steuer beim Methodenwechsel kommen auf der Ausschüttung lastende Quellensteuern, eine ausländische Körperschaftsteuer sowie andere, hinsichtlich der Bemessungsgrundlage mit der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbare Steuern, die bei der ausländischen Tochterkörperschaft auf die ausgeschütteten Gewinnanteile entfallen, in Frage. Des Weiteren ergibt sich aus Art. 4 der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, dass bei Ausschüttungen von internationalen Schachtelbeteiligungen beim Methodenwechsel, anders als bei der Hinzurechnungsbesteuerung (siehe Rz 1248fi), unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Körperschaftsteuer von Enkelkörperschaften (bzw. Urenkelkörperschaften) zu berücksichtigen ist. Für die Anrechnung kommt nur jene Körperschaftsteuer in Frage, die sich auf die ausgeschütteten Gewinnanteile bezieht und die (aufgrund vorgelagerter Ausschüttungen) von Enkelkörperschaften (bzw. Urenkelkörperschaften) zu entrichten war. Weitere Voraussetzung ist, dass die Enkelkörperschaften (bzw. Urenkelkörperschaften) während des gesamten Zeitraumes, für den die ausländische Körperschaftsteuer zu entrichten ist, die in der Anlage 2 zum EStG 1988 vorgesehenen Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ("EU-Körperschaften") erfüllt haben und iSd Art. 3 der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie auf jeder Ebene eine Kapitalbeteiligung von mindestens 10% vorliegt.