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Verbundene Unternehmen

BMFBMF-010216/0005-IV/6/201928.11.2019

a) Gesellschaften im Konzern:

Rz 959
Insbesonders folgende Fallkonstellationen können zu einer verdeckten Ausschüttung führen:

b) Konzernumlagen

Rz 960
Erbringt die Muttergesellschaft Leistungen für den gesamten Konzernverbund, ist der Ersatz dieser Aufwendungen durch die Tochtergesellschaften dann keine verdeckte Ausschüttung, wenn diese die tatsächlich erbrachten Leistungen in angemessener Höhe abgelten. Hier kommen insbesonders Werbung, Forschung, Entwicklung, Datenverarbeitung, Aus- und Fortbildung von Personal, Buchhaltung, Beratung, Beschaffung von Waren und Dienstleistungen in Betracht. Die erbrachten Dienstleistungen sind fremdüblich zu vergüten (vgl. VPR 2010 Rz 81).

Der Ersatz der Aufwendungen der Muttergesellschaft für die Konzernleitung oder nicht quantifizierbare Vorteile aus der bloßen Konzernzugehörigkeit (Führen des Konzernnamens, daraus resultierender wirtschaftlicher Rückhalt und Marktvorteile, Organisationskosten, Planung und Steuerung des Gesamtkonzerns) haben ihre Wurzel in der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Körperschaften zueinander und sind daher verdeckte Ausschüttung (vgl. VPR 2010 Rz 84).

c) Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

Rz 961
Werden Anteile an der Körperschaft an eine andere Körperschaft veräußert, an welcher der Veräußerer und Angehörige des Veräußerers beteiligt sind, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor, soweit der Anteil zu teuer weitergegeben wird. Siehe auch das Stichwort "Geschäftsanteilsveräußerung", Rz 773.

d) Verrechnungspreise

Rz 962
Es gelten die Ausführungen zu lit. a). Bei internationalen Beziehungen sind die Verrechnungspreisrichtlinien zu beachten.

e) Treaty Shopping

Rz 963
Werden zu hohe oder zu niedrige Gegenleistungen oder Ertragsverzicht genutzt, um Gewinne in steuerlich begünstigte Länder zu verschieben, ist dies unter Beachtung der Verrechnungspreisrichtlinien nach den unter lit. a) dargestellten Grundsätzen zu korrigieren.

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