27.10.2.1. Inkassozession
Bei der Inkassozession oder Zession zur Einziehung wird der Zessionar zwar Gläubiger, er ist aber verpflichtet, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen (siehe Rz 873). Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand vor.27.10.2.2. Stille Zession
Als stille Zession wird eine Abtretung verstanden, bei der der Schuldner (vorerst) nicht verständigt werden soll.27.10.2.3. Zession zahlungshalber
Eine Zession zahlungshalber liegt vor, wenn der Zessionar die Forderung nur bis zu jenem Betrag übernimmt, mit dem er tatsächlich vom Schuldner (debitor cessus) befriedigt wird. Damit ist die Zession von der Höhe des vom Schuldner tatsächlich eingehenden Betrages bedingt. Erhält der Zessionar vom Drittschuldner mehr als seiner Forderung gegenüber dem Zedenten entspricht, muss er den übersteigenden Betrag an den Zedenten herausgeben. Erhält er weniger, bleibt seine Forderung gegenüber dem Zedenten insoweit bestehen.27.10.2.4. Zession an Zahlungs statt
Eine Zession an Zahlungs statt liegt vor, wenn an die Stelle der Forderung des Zessionars gegen den Zedenten eine unabhängig von der Zession bestehende oder künftig entstehende Forderung des Zessionars gegenüber dem Schuldner tritt. Bei dieser Art der Abtretung wird also die Forderung des Zedenten an den Schuldner mit einer Forderung des Zessionars gegen den Zedenten kompensiert oder ausgetauscht und letztere erlischt unabhängig von der Höhe des vom Schuldner tatsächlich eingehenden Betrages.27.10.2.5. Sicherungszession
Bei einer Sicherungszession erwirbt der Zessionar die volle Rechtsstellung eines Gläubigers mit der schuldrechtlichen Innenbindung, von seiner überschießenden Rechtsmacht nur zur Sicherung seiner Forderung im vereinbarten Rahmen Gebrauch zu machen. Er darf die abgetretene Forderung zu keinem anderen Zweck als zur Deckung seines gesicherten Anspruches verwenden und sich aus der erhaltenen Forderung erst dann befriedigen, wenn der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht nachkommt. Bei einer Sicherungszession wird die Forderungsabtretung zum Unterschied von der Vollzession nicht schon mit der Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wirksam, die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungszession bedarf vielmehr der Einhaltung des für die Forderungsverpfändung vorgesehenen Modus (Verständigung des Drittschuldners oder Vermerk in den Büchern des Schuldners). Kommt die Sicherungszession zivilrechtlich mangels Einhaltung des Modus nicht zustande, entsteht keine Gebührenpflicht (siehe Rz 423 ff, Rz 429).Zur Gebührenpflicht betreffend Drittschuldnerverständigung siehe Rz 852.
Mangels Ersatzbeurkundungstatbestandes bei der Zessionsgebühr löst der Vermerk in den Büchern des Schuldners keine Gebührenpflicht aus.
27.10.2.6. Globalzession und Mantelzession
Eine Globalzession liegt vor, wenn nicht eine einzelne Forderung, sondern eine Mehrheit von Forderungen abgetreten wird. Wirksam, weil hinreichend bestimmbar, ist auch die Abtretung aller Forderungen und Lieferungen bestimmter Art oder bestimmter Weise. Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten, weshalb Gebührenpflicht entsteht.Hingegen werden bei der Mantelzession (Rahmenvereinbarung) zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, in der Zukunft entstehende - aber schon genau beschriebene - Forderungen abzutreten, was noch keine Gebührenpflicht auslöst.