Bemessungsgrundlage ist der Gesamtwert der im Vergleich ausbedungenen, positiv zu erbringenden Leistungen, zB auch Neben- oder Ersatzleistungen, Abfindungsbeträge, Unterhaltsverpflichtung für Kinder (VwGH 19.6.1989, 88/15/0167). Nicht dazu gehören Leistungen, worauf verzichtet wurde.
Geld oder geldwertes Vermögen wird mit dem Nennbetrag bzw. gemeinen Wert ohne Abzinsung gemäß
§§ 14,
15 BewG 1955 angesetzt. Im Übrigen wird zur Bewertung der Leistungen auf
§ 26 GebG (siehe Rz 568 ff) verwiesen.
Der Gebührensatz beträgt grundsätzlich 2%, bei außergerichtlichem Vergleich über (gerichts-)anhängige Rechtsstreitigkeiten 1%.
Nicht bei "Gericht" anhängig sind Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten (zB der Börse, Kammern; vgl. oben Rz 833).
Die Streitanhängigkeit wird gemäß
§ 232 ZPO durch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet, setzt also die Einbringung einer Klage voraus. Dies trifft auf außerstreitige Verfahren, Exekutionsverfahren nicht zu (VwGH 11.7.1961, 0555/61). Ein außerstreitiges Verfahren ist gemäß
§ 12 Abs. 1 AußStrG anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat.