Ein gebührenfreier Garantievertrag liegt vor, wenn der Garant eine gegenüber der Hauptschuld selbständige - und damit von deren Bestehen unabhängige (nicht akzessorische) - Haftung für die Leistung durch einen Dritten übernimmt. Für eine Garantie ist wesentlich, dass in der Erklärung die Selbständigkeit in Form eines umfassenden Einwendungsverzichtes zum Ausdruck kommt. Bei nur teilweisem Einwendungsverzicht ist eine Bürgschaft anzunehmen (
VwGH 16.12.1991, 90/15/0142).
Im Rahmen einer Bankgarantie verpflichtet sich die Bank im Auftrag ihres Kunden zu einer Leistung an einen Dritten für den Fall, dass diese nicht vom Kunden der Bank erbracht wird. Typischerweise wird dabei vereinbart, dass die Bank "auf erstes Anfordern" und unter Verzicht auf alle Einwendungen zu leisten habe.
Garantiert jemand den Ausfall, den ein Gläubiger aus einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erleiden könnte, zu übernehmen und zu zahlen, liegt eine Bürgschaft vor (
VwGH 16.12.1991, 90/15/0142). Die Übernahme des Ausfalles unterliegt dann nicht der Gebühr, wenn die Übernahmeverpflichtung abstrakt und mit der Höhe des künftig noch aushaftenden Betrages begrenzt ist.