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27.3.5. Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 714
Für Bestandverträge besteht für den Bestandgeber (Vermieter, Verpächter, Leasinggeber usw.), der im Inland (Bundesgebiet der Republik Österreich)

die Verpflichtung, die Bestandvertragsgebühr (§ 33 TP 5 GebG) selbst zu berechnen.

27.3.5.1. Selbstberechnung durch den Bestandgeber

Rz 715
Der Bestandgeber hat dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats (siehe Rz 76 f) eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft/die Rechtsgeschäfte unter Verwendung des amtlichen Vordruckes "Geb1", (erhältlich beim Finanzamt oder im Internet unter "https://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm ") zu übermitteln. Dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG. Die Gebühr ist innerhalb derselben Frist unter Anführung des Verwendungszweckes auf dem Zahlungsbeleg (Abgabenkontonummer; Abgabenart GBB, Abgabenzeitraum MMJJJJ) zu entrichten.

Wird einem Parteienvertreter vom Bestandgeber kein Auftrag zur Selbstberechnung erteilt (vgl. Rz 718), ist es zulässig, dass der Parteienvertreter das Formular Geb1 über Auftrag des Bestandgebers erstellt und eine Anmeldung beim Finanzamt vornimmt.

Rz 716
Eine Anmeldung mittels Vorlage des amtlichen Vordrucks "Geb1" ist nicht erforderlich, sofern die selbstberechnete Gebühr mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.

Rz 717
Auf den Urkunden (Original, Gleichschriften) ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der

enthalten muss.

27.3.5.2. Selbstberechnung der Bestandsvertragsgebühr durch einen Bevollmächtigten

Rz 718
Der Bestandgeber kann einen der nachstehend angeführten Parteienvertreter bevollmächtigen, für ihn die Bestandvertragsgebühr zu berechnen und abzuführen.

Parteienvertreter iSd § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG sind:

Außerdem können auch gemeinnützige Bauvereinigungen iSd Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Selbstberechnung bevollmächtigt werden.

Rz 719
Verpflichtungen des Bevollmächtigten:

27.3.5.3. Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört

Rz 720
Zur Durchführung der zwingenden Selbstberechnung durch Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört (zB Gebietskörperschaften, Wohnbauvereinigungen, Leasingfirmen usw.), ist eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 3 Abs. 4a GebG über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr vorgesehen. In diesem Falle ist nach Rz 79 ff vorzugehen.

27.3.5.4. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung von Bestandverträgen

Rz 721
Von der Selbstberechnungspflicht ausgenommen sind (siehe Verordnung des BM Finanzen über die Ausnahmen von der Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr, BGBl. II Nr. 241/1999):

27.3.5.4.1. Atypische Rechtsgeschäfte

Rz 722
Atypische Rechtsgeschäfte sind solche, die Vertragselemente in Form von Nebenabreden der Vertragsparteien enthalten, die nicht typischerweise mit der Erfüllung eines Bestandvertrages verbunden sind (zB Nebenleistungen wie Organisations- und Werbeleistungen, Vereinbarungen über Wettbewerbsbeschränkungen oder die Überlassung von Lizenzen und Know-how).

27.3.5.4.2. Gemischte Rechtsgeschäfte

Rz 723
Gemischte Rechtsgeschäfte sind Verträge, die sowohl Elemente eines Bestandvertrages als auch eines anderen Vertrages wie eines Verwahrungsvertrages (zB Aufstellungsvertrag über Automaten, Garagierungsvertrag), eines Dienstvertrages, eines Kaufvertrages (zB Hard- und Softwareleasingvertrag, Finanzierungsleasingvertrag, Abbauvertrag), oder eines Werkvertrages (zB Wäscheservicevertrag) enthalten.

27.3.5.5. Zumutbarkeit der Selbstberechnung

Rz 724
Wenn ein Bestandgeber am 30. Juni 1999 die Bewilligung zur Selbstberechnung der Gebühr nach § 3 Abs. 4 GebG gehabt hat, ist ihm die Selbstberechnung der Gebühr für die weiterhin in seinem Betrieb abgeschlossenen gleichartigen Rechtsgeschäfte zumutbar.

27.3.5.6. Freiwillige Selbstberechnung

Rz 725
Besteht für den Bestandgeber keine Verpflichtung zur Selbstberechnung, bleibt es diesem unbenommen, dennoch die Selbstberechnung durchzuführen. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, bleiben die Anzeigeverpflichtungen nach § 31 GebG (siehe Rz 604 ff) aufrecht.

27.3.5.7. Anzeige von Bestandverträgen beim Finanzamt

Rz 726
Gebührenpflichtige Bestandverträge, die von der Selbstberechnungspflicht ausgenommen sind (siehe Rz 721 ff), müssen innerhalb der Anzeigefrist dem Finanzamt angezeigt werden (siehe Rz 604 ff). Entgegen der Verpflichtung zur Selbstberechnung beim Finanzamt im Postweg angezeigte Bestandverträge werden dennoch vom Finanzamt entgegengenommen. Die Gebühr wird diesfalls mit Bescheid festgesetzt, wobei es im Hinblick auf das zwischen den Vertragsparteien bestehende Gesamtschuldverhältnis eine Frage der richtigen Ermessensübung ist, an welchen von mehreren Gebührenschuldnern das Finanzamt das Leistungsgebot richtet. Außerdem kann das Finanzamt mangels ordnungsgemäßer Gebührenanzeige oder wegen nicht rechtzeitiger Gebührenentrichtung bis zum Fälligkeitstag an dem die selbst zu berechnende Gebühr zu entrichten war, eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG festsetzen (siehe Rz 118 ff).

Werden Bestandverträge entgegen der gesetzlichen Pflicht zur Selbstberechnung innerhalb der Anzeigefrist persönlich beim Finanzamt angezeigt, ist der Vertrag entgegenzunehmen und der Anzeiger über die grundsätzliche Verpflichtung zur Selbstberechnung durch den Bestandgeber aufzuklären.

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