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27.3.3. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 704
Bestandverträge sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte.

Rz 705
Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe § 16 GebG (Rz 462 ff).

Rz 706
Zum Gebührenschuldner siehe § 28 GebG (Rz 581 ff).

Stichworte