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17.1.1. Änderung des Vertragsinhaltes

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 541
Gebührenrechtlich relevant sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Rechtsgeschäftes, mit denen zusätzliche Rechte oder Pflichten begründet werden, die für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblich sind. Ein Zusatz oder Nachtrag unterliegt der Art nach der gleichen Gebühr wie das ursprüngliche Rechtsgeschäft, die Höhe der Gebühr richtet sich aber nicht nach dem Wert der Gesamtleistung, sondern nur nach dem Wert der zusätzlich bedungenen Leistungen. Zusätzlich vereinbarte Leistungen führen aber nur dann zu einer zusätzlichen Gebühr, wenn diese für die Bemessung der für das betreffende Rechtsgeschäft vorgesehenen Gebühr überhaupt relevant sind.

Beispiel:

Wird in einem Nachtrag zu einem beurkundeten Bestandvertrag eine Mietvorauszahlung von drei Monaten vereinbart, ist dies kein Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, weil nur die Fälligkeit der Verpflichtung zu einer Leistung geändert wird (VwGH 8.3.1977, 1350/76).

Rz 542
Werden in einem Zusatz oder Nachtrag nicht zusätzliche Leistungen bedungen, sondern werden - umgekehrt - die Leistungen eines Vertragsteiles herabgesetzt, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag nicht gebührenpflichtig. Die Herabsetzung der vereinbarten Leistungen oder die vorzeitige Beendigung eines Vertragsverhältnisses hat allerdings auch keinen Einfluss auf die Vergebührung des ursprünglich abgeschlossen Rechtsgeschäftes, da gemäß § 17 Abs. 5 GebG weder die Vernichtung der Urkunde, noch die Aufhebung des Rechtsgeschäftes, noch das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld aufheben (siehe Rz 494 ff).

Rz 543
Ist in einer Nachtragsurkunde über ein Rechtsgeschäft nur deshalb ein höheres Entgelt beurkundet, weil auf Grund einer bereits ursprünglich vereinbarten Wertsicherungsklausel dem seinerzeitigen Entgelt der mittlerweile aufgelaufene Wertsicherungsbetrag hinzugerechnet wurde, so liegt keine zusätzliche Einräumung von Rechten oder Pflichten vor (VwGH 18.10.1984, 83/15/0125).

17.1.2. Verlängerung der Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes

Rz 544
Eine Änderung oder eine Verlängerung der Geltungsdauer eines Rechtsgeschäftes kommt begrifflich nur dann in Betracht, wenn das ursprüngliche Rechtsgeschäft im Zeitpunkt der "Änderung" oder "Verlängerung" noch dem Rechtsbestand angehört. Wurde das Vertragsverhältnis bereits aufgehoben oder ist es durch Zeitablauf erloschen, liegt ein neues Rechtsgeschäft vor, das bei Beurkundung selbständig und seinem ganzen Inhalt nach der Gebühr unterliegt.

Rz 545
Wird durch einen Zusatz oder Nachtrag die Geltungsdauer eines Rechtsgeschäftes verlängert, richtet sich die Höhe der Gebühr für den Zusatz oder Nachtrag nach dem Umfang der Verlängerung.

Rz 546
Die Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer begründet Gebührenpflicht bei allen Rechtsgeschäften, bei denen das durch sie begründete Rechtsverhältnis nach Ablauf einer vereinbarten Zeit beendet sein soll, auch wenn die Dauer des Rechtsgeschäftes selbst kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblicher Umstand ist.

Die Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer ist insbesondere bei folgenden Rechtsgeschäften relevant:

Beispiel:

Ein für eine bestimmte Dauer von 4 Jahren abgeschlossener Mietvertrag über ein Geschäftslokal wird in einem Nachtrag um weitere 5 Jahre verlängert.

Der Nachtrag unterliegt einer Gebühr nach § 33 TP 5 GebG vom fünffachen Jahresentgelt.

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