Ein Firmenbriefkopf stellt keine mechanische Unterschrift dar, weil sie nicht unter dem Text steht (VwGH 28.6.1950, 2298/49).
Mit Unterschriften, die in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt sind, ist auf die Rechtswirkungen elektronischer Signaturen abgezielt. Jede elektronische Signatur ist eine Unterschrift iSd GebG.Das Ausdrucken der Urkunde ist keine Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld.
Bei einem Handeln unter Verwendung eines fremden Namens ist die Namenszeichnung der handschriftlichen Unterschrift desjenigen gleichzusetzen, dessen Name verwendet wird, wenn dieser damit einverstanden ist.Eine in einer Urkunde fehlende Unterschrift kann dadurch ersetzt werden, dass ein Vertragsteil eine Verhandlungsniederschrift anfertigt und diese unterzeichnet. Für die Entstehung der Gebührenschuld genügt die Unterzeichnung der Niederschrift durch den Verfasser, dh. durch einen Vertragsteil.Bei einseitigen Erklärungen begründet die Unterzeichnung der Niederschrift durch den Berechtigten die Gebührenschuld.Aktenvermerke oder interne Mitteilungen, die ein Vertragsteil für eigene Zwecke herstellt, sind keine gebührenpflichtigen Beurkundungen.Zu Gedenkprotokollen, Erklärungen (Eingaben, Protokolle) an Gerichte und andere Behörden sowie Punktationen, die gemäß § 18 Abs. 2 bis 5 GebG eine Ersatzbeurkundung darstellen, siehe Rz 447 f.