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13.3. Wirksamkeit des Rechtgeschäftes bei Bedingungen oder Genehmigung eines Beteiligten

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 507
Für das Entstehen der Gebührenschuld ist nicht ausschlaggebend, ob die Wirkung eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.

Rz 508
Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht abhängig gemacht wird. Von dieser Gesetzesstelle werden sowohl aufschiebende als auch auflösende Bedingungen erfasst.

Beispiele:

Ein auf Probe abgeschlossener Vertrag ist als ein unter einer auflösenden Bedingung stehender Vertrag anzusehen, die den Eintritt der Gebührenschuld nicht hindert.

Wird in einem Bestandvertrag vereinbart, dass die wechselseitigen Verpflichtungen erst dann zu erfüllen sind, wenn der Mieter eine Bankgarantie beigebracht hat, liegt eine Bedingung vor, die auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss hat.

Der Einwand, dass bei Abschluss eines Mietvertrages von der Voraussetzung ausgegangen wurde, seine Gültigkeit hänge vom Erwerb des Mietgegenstands durch die Vermieterin ab, weshalb ein aufschiebend bedingter Vertrag vorliege, ist für das Entstehen der Gebührenschuld ohne Bedeutung.

Wird in einem Mietvertrag die Verlängerung des Mietverhältnisses unter der Voraussetzung der Nichtbeendigung des Mietverhältnisses bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart, so stellt das Nichtvorliegen der Beendigung des Mietverhältnisses eine Bedingung für die Vertragsverlängerung dar, die gemäß § 17 Abs. 4 GebG unbeachtlich ist.

Ein Scheidungsvergleich, der unter aufrechter Ehe zwischen den Ehegatten für den Fall der Scheidung abgeschlossen wird, ist sofort gebührenpflichtig.

Rz 509
Die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG betrifft nur jene Genehmigungen, die von einem am Rechtsgeschäft Beteiligten abhängen.

Hängt das gültige Zustandekommen des Rechtsgeschäftes hingegen von der Genehmigung einer Behörde oder einem Dritten ab, wird das Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkt der Rechtskraft der Genehmigung wirksam. Nähere Ausführungen siehe Rz 491 ff.

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