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12.2.2. Inlandsbezogenheit des Rechtsgeschäfts

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 476
Für die Gebührenpflicht einer Auslandsbeurkundung ist neben der Inländereigenschaft der Parteien (siehe Rz 471 ff) zusätzlich auch erforderlich, dass das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft (vgl. § 16 Abs. 2 Z 1 lit. a GebG) oder eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet wird (vgl. § 16 Abs. 2 Z 1 lit. b GebG). Die Gebührenschuld entsteht, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme oder die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung im Inland eine Hauptleistung oder eine für Natur und Zweck des Rechtsgeschäftes oder für die Erbringung einer Hauptleistung wesentliche Nebenleistung betrifft.

12.2.2.1. Im Inland befindliche Sache

Rz 477
Sachen iSd Gesetzesbestimmung sind nur körperliche, bewegliche oder unbewegliche Sachen. Unkörperliche Sachen (Rechte, Forderungen) sind nur dann Sachen iSd Gesetzesbestimmung, wenn sie in einem inländischen öffentlichen Buch (zB Grundbuch, Patentregister) eingetragen sind. Darunter fallen insbesondere Rechtsgeschäfte, die ein Recht an einer bestimmten körperlichen Sache begründen (zB Hypothek, Dienstbarkeit). Es muss sich um eine konkrete Sache und nicht bloß um eine vertretbare, die lediglich nach Maß, Zahl oder Gewicht objektiv festgelegt wird, handeln.

Rz 478
Die Sache muss sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Inland befinden. Die Einbringung der bei Vertragsabschluss im Ausland gelegenen Sache in das Inland führt daher nicht zum nachträglichen Entstehen der Gebührenschuld.

12.2.2.2. Erfüllungsort im Inland

Rz 479
Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (zB Miete) genügt für die Entstehung der Gebührenschuld, dass eine der Vertragsseiten entweder im Inland eine Leistung erbringen muss (zB Pflicht zur Bezahlung des Bestandzinses) oder die Leistung im Inland entgegennehmen kann.

Rz 480
Die Parteien können den Erfüllungsort vertraglich vereinbaren. Mangels besonderer Vereinbarung bestimmt sich der Erfüllungsort nach Natur oder Zweck des Geschäftes. Wurde keine Regelung getroffen, so hat der Schuldner seine Verpflichtung gemäß § 905 Abs. 1 ABGB an seinem Wohnsitz oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Ort seiner Betriebsniederlassung zu erfüllen (Holschuld). Geldschulden sind Bringschulden, sodass der Erfüllungsort mangels vertraglicher Vereinbarung beim Gläubiger liegt (§ 907a ABGB).

Rz 481
Sind somit beide Parteien Inländer auf Grund eines Wohnsitzes oder einer Betriebsstätte im Inland, ist trotz Beurkundung des Rechtsgeschäftes im Ausland dieses gebührenpflichtig, da zumindest ein Erfüllungsort im Inland liegt. Es sei denn, es wären Bringschulden mit ausländischen Erfüllungsorten vereinbart.

Beispiel:

Der zwischen Inländern geschlossene und im Ausland beurkundete Bestandvertrag über eine im Ausland gelegene Sache ist gebührenpflichtig, wenn der inländische Bestandnehmer den Bestandzins von seinem Wohnsitz abzuschicken hat und somit der Erfüllungsort in Österreich gelegen ist. Befindet sich die Bestandsache in Österreich, ist zusätzlich die Voraussetzung der lit. a erfüllt. Der Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 Z 1 lit. b GebG gegenüber der lit. a ist daher weiter.

12.2.2.3. Zusätze und Nachträge

Rz 482
Wird die sachliche Inlandsbezogenheit und die Inländereigenschaft aller Parteien erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages zu der im Ausland errichteten Urkunde erfüllt, so entsteht die Gebührenschuld mit der Errichtung des Zusatzes oder Nachtrages. Maßgeblich ist das geänderte Rechtsgeschäft in der Fassung des Zusatzes oder Nachtrages.

Beispiel:

A und B mit Wohnsitz in Österreich schließen im Ausland einen Bestandvertrag über eine dort gelegene Eigentumswohnung ab, welcher ausschließlich dort zu erfüllen ist. In einem beurkundeten Nachtrag wird neben der Anhebung des Mietzinses und Verlängerung der Bestanddauer vereinbart, dass der Bestandzins im Inland zu entrichten ist. Infolge Verlegung des Erfüllungsortes ins Inland entsteht die Gebührenschuld nicht nur für den Nachtrag, sondern auch für das ursprüngliche Rechtsgeschäft (Auslandsurkunde).

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