- die Bürgschaftserklärung (siehe § 33 TP 7 GebG, Rz 727 ff)
- die Hypothekarverschreibung (siehe § 33 TP 18 GebG, Rz 812 ff).
Zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte sind alle im § 33 GebG - mit Ausnahme der in Rz 460 - angeführten Rechtsgeschäfte.
Beispiel:
Ein Bestandvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft ist. Der Mieter wird berechtigt, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, muss jedoch hiefür ein Entgelt entrichten. Der Vermieter hat die Verpflichtung übernommen, den Mieter in seinen Räumlichkeiten wohnen zu lassen, er ist jedoch berechtigt, hiefür ein Entgelt zu verlangen.
12.1. Entstehen der Gebührenschuld bei im Inland errichteten Urkunden
12.1.1. zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte
Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung.Unterzeichnung ist entweder die eigenhändige Unterschrift oder nach § 18 Abs. 1 GebG die Unterschrift, die vom Vertragsteil oder in seinem Auftrag oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird (siehe dazu Rz 512 ff).Unterschreiben die Vertragspartner eine rechtserzeugende Urkunde (siehe Rz 438) zu verschiedenen Zeitpunkten, so ist das in der Urkunde angeführte spätere Unterschriftsdatum für das Entstehen der Gebührenschuld maßgebend.Wird bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften eine rechtsbezeugende Urkunde (siehe Rz 438) nur von einem Vertragspartner unterzeichnet, so entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Aushändigung oder Übersendung der einseitig unterzeichneten Urkunde an den anderen Vertragspartner, dessen Vertreter oder an einen Dritten. Die Aushändigung an einen Dritten ist jedoch nur dann relevant, wenn sie zum Zwecke des Nachweises einer Vereinbarung übermittelt wird. Die Aushändigung an einen unbeteiligten Dritten lässt die Gebührenschuld nicht entstehen.Beispiele:
Ein Vertragspartner übersendet die von ihm unterzeichnete Urkunde an seinen Schulfreund, mit der Bitte um rechtliche Beurteilung. Es entsteht keine Gebührenschuld.
Der Vertragspartner übergibt die von ihm einseitig unterzeichnete Urkunde an einen gemeinsam bestimmten Dritten zur Aufbewahrung. Die Gebührenschuld entsteht mit der Aushändigung.