Als Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, in der, wenn auch formlos, das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes festgehalten ist. Sie ist durch ihren Inhalt geeignet, über ein gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft als Beweis zu dienen. Eine Schrift ohne Unterfertigung stellt keine Urkunde dar (siehe Rz 512 ff).
Ein nicht als Schrift zu qualifizierendes Beweismittel, wie zB eine Videoaufzeichnung über den mündlichen Abschluss eines Rechtsgeschäftes, stellt keine Urkunde im Sinn des Gebührengesetzes 1957 dar.
Die Gebührenpflicht lösen nicht nur rechtserzeugende, sondern auch rechtsbezeugende Urkunden aus (siehe Rz 435 ff).
Soweit die Urkundenerrichtung nicht bereits Voraussetzung für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ist (rechtserzeugende Urkunde), kann die Urkunde nur dann eine Gebührenpflicht auslösen, wenn sie geeignet ist, das Rechtsgeschäft zu bezeugen. Dabei muss eine Schrift, um als Urkunde zu gelten, nicht sämtliche Erfordernisse beurkunden, die zur Gültigkeit oder Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes erforderlich sind, sondern genügt es, dass ihr die Art des Rechtsgeschäftes und die beteiligten Parteien zu entnehmen sind.
Wird ein schriftliches oder mündliches Vertragsanbot schriftlich angenommen, gilt das Annahmeschreiben, das für sich allein den maßgeblichen Inhalt des Rechtsgeschäftes wiedergibt oder auf ein schriftliches Anbotschreiben Bezug nimmt, als Urkunde. Ein schriftliches Vertragsanbot, das durch schlüssige Handlungen angenommen wird, ist keine Urkunde über das zustande gekommene Rechtsgeschäft und löst daher keine Gebührenpflicht aus (siehe Rz 486 f).
Wird ein mündliches oder schriftliches Vertragsanbot mündlich angenommen und die Annahmeerklärung nachträglich beurkundet, dann gilt diese Schrift als Annahmeschreiben.
Die Anwaltskorrespondenz, das ist der schriftliche Bericht des Anwaltes an seinen eigenen Klienten über den erfolgten mündlichen Abschluss eines Rechtsgeschäftes, löst keine Gebührenpflicht aus (
VwGH 26.6.1996, 93/16/0077).