10.6.1. Tatbestand und Gebührensatz
Als Protokoll bezeichnet man das schriftliche Festhalten eines Parteivorbringens, wenn es in einer Form erfolgt, in der ihm auch gegen die Partei Beweiskraft zukommt. Gegenstand der Gebühr ist das Protokoll (die Niederschrift) selbst.10.6.1.1. Protokolle an Stelle einer Eingabe (§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG)
Der Gebühr nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegt nur ein von einem Organwalter errichtetes Protokoll, wenn es inhaltlich den Tatbestand einer gebührenpflichtigen Eingabe erfüllt (siehe Rz 276 ff).Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen derselben Gebühr wie die Eingabe, die sie vertreten (siehe Rz 305 ff).Aktenvermerke (Amtsvermerke), mit denen Parteivorbringen ohne Parteienunterschrift festgehalten werden, sind keine Protokolle und unterliegen nicht dieser Bestimmung (VwGH 19.3.1990, 89/15/0066).10.6.1.2. Befunde und Vernehmungen bei Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung (§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 2 GebG)
Protokolle über Befunde und Vernehmungen sind, gleichgültig ob die Partei aus eigenem Antrieb oder über Ladung erschienen ist, gebührenpflichtig. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Protokolle auch vom Einschreiter (mit)unterschrieben sind.Nicht gebührenpflichtig sind Protokolle nur dann, wenn sie mit amtlich vorgeladenen Personen aufgenommen werden, die nicht Einschreiter sind und deren Einvernahme auch nicht vom Einschreiter beantragt wurde bzw. nicht in dessen Interesse liegt.Protokolle über Amtshandlungen, die im öffentlichen Interesse, aufgenommen werden, sind gebührenfrei, da das Merkmal "über Einschreiten von Privatpersonen" nicht gegeben ist.
Beispiel:
Kommissionierung eines Straßenbaues
10.6.1.3. Protokolle über Gesellschafterversammlungen (§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 GebG)
Jeder Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft bedarf gemäß § 120 AktG zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung von einem Notar aufgenommene Niederschrift und ist vom ersten Bogen mit 285,90 Euro (der zweite und jeder weitere Bogen mit 13 Euro - siehe Rz 100 f) gebührenpflichtig.Protokolle über eine Versammlung der Gesellschafter einer GmbH unterliegen der Gebühr in Höhe von 142,90 Euro vom ersten Bogen (der zweite und jeder weitere Bogen mit 13 Euro - siehe Rz 100 f) gebührenpflichtig.Da nach § 13 Abs. 4 GebG der Gebührenschuldner die Gebühr an die Urkundsperson zu entrichten hat, Urkundspersonen aber nur Notare und Legalisatoren sind, besteht keine Gebührenpflicht, wenn eine andere als eine Urkundsperson das Protokoll verfasst hat.
Werden Gesellschafterbeschlüsse nicht in einer Versammlung gefasst, besteht ebenfalls keine Gebührenpflicht. Deshalb sind Umlaufbeschlüsse, das sind außerhalb einer Versammlung im Wege der schriftlichen Beschlussfassung zustande gekommene Gesellschafterbeschlüsse, nicht gebührenpflichtig. Dies gilt auch für die bei einer Einmann-GmbH vom einzigen Gesellschafter außerhalb der Generalversammlung gefassten Beschlüsse (VwGH 16.10.1989, 88/15/0090).
10.6.1.4. Protokolle über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren (§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 5 GebG)
Gebührenpflichtig sind sowohl Protokolle über Auslosungen von Wertpapieren als auch Protokolle über jede Art von Verlosungen (zB für die Ermittlung von Preisträgern bei einem Preisausschreiben). Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist die Abfassung des Protokolls durch eine Urkundsperson (siehe Rz 322).Protokolle über Auslosungen oder Verlosungen unterliegen vom ersten Bogen einer Gebühr in Höhe von 107,80 Euro; der zweite und jeder weitere Bogen - siehe Rz 100 f - ist mit 13 Euro gebührenpflichtig.10.6.1.5. Protokolle über einen Wechselprotest (§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 6 GebG)
Vom Notar aufgenommene Protokolle eines Wechsel-(Scheck-)protestes unterliegen unabhängig von der Anzahl der Bogen der Gebühr von 14,30 Euro. Protokolle über Wechsel-(Scheck-)proteste bei Gericht unterliegen keiner Gebühr nach dem GebG.10.6.1.6. Protokolle über Satzungsanpassungen (§ 14 TP 7 Abs. 2 GebG) und in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten (§ 14 TP 7 Abs. 3 GebG)
Gebührenfrei sind- Protokolle (Niederschriften) über Gesellschafterversammlungen nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 GebG, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sowie
- Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden.