10.4.3. Nachgereichte Beilagen
Der Gebührenpflicht unterliegen auch Beilagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Eingabe nachgereicht werden (VwGH 27.6.1956, 0511/56; VwGH 5.3.1990, 89/15/0061; VwGH 14.1.1991, 90/15/0086; VwGH 19.9.2001, 2001/16/0174).Der Hinweis in einer Eingabe auf eine andere Schrift, ohne dass diese der Eingabe beigelegt oder nachgereicht wird, begründet für diese Schrift keine Beilagengebühr. Wird diese Schrift jedoch über behördlichen Auftrag nachgereicht, so unterliegt sie der Beilagengebühr.10.4.4. Gebührenbefreite Beilagen
Eine Beilagengebühr ist nicht zu entrichten, wenn- für die beigelegte Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage die Beilagengebühr vorschriftsmäßig entrichtet wurde oder
- die beigelegte Schrift der Gebühr nach einer anderen Bestimmung des GebG unterliegt (unabhängig davon, ob diese entrichtet worden ist oder wegen Nichtentrichtung mit Bescheid festzusetzen ist).
Beispiel:
Beim Antrag an die Grundverkehrsbehörde stellt der beigelegte Originalkaufvertrag keine gebührenbefreite Beilage dar, da Urkunden über Rechtsgeschäfte, die unter das GrEStG fallen, keiner Gebühr unterliegen.
10.4.5. Mehrfache Ausfertigung von Beilagen
Werden Beilagen in mehrfacher Ausfertigung vorgelegt, unterliegt grundsätzlich jede Ausfertigung der Beilagengebühr. Dabei ist es unerheblich, ob die Vorlage der Beilage in mehrfacher Ausfertigung freiwillig oder auf Grund gesetzlicher Anordnung erfolgt.Beispiele:
In Bauordnungen ist gesetzlich angeordnet, dass jeweils mehrere Pläne und Baubeschreibungen anzuschließen sind.
Die gemäß § 17 Stmk. Grundverkehrsgesetz vorgesehene Erklärung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Jede dieser Ausfertigungen unterliegt der Beilagengebühr.