Das Ausmaß des verwendeten Papiers ist nur in jenen Fällen gebührenrechtlich von Bedeutung, in denen das Gesetz die Höhe der Gebühr von der Anzahl und Größe der Bogen der Schrift abhängig macht. Keine Bedeutung hat das Ausmaß der Schrift zB bei der Eingabe gemäß § 14 TP 6 GebG (siehe Rz 276 ff).
Das gesetzlich umschriebene Ausmaß eines Bogens deckt sich mit dem handelsüblichen Format DIN A3, das entspricht 2 Blättern im Ausmaß von DIN A4. Hat das Papier ein größeres Ausmaß, so sind die festen Gebühren im zweifachen Betrag zu entrichten, gleichgültig, um wie viel das Bogenmaß überschritten wird (Höchstgebühr).
Die Gebühr für einen Bogen ist auch dann in vollem Ausmaß zu entrichten, wenn das in Rz 95 angegebene Ausmaß nicht erreicht wird (Halbbogen - DIN A4, Viertelbogen - DIN A5).
Jeder angefangene Bogen gilt als ganzer Bogen, zwei Blätter im Ausmaß von jeweils 210 mm x 297 mm (DIN A4 Blätter) sind unabhängig von einer mechanischen Verbindung als ein Bogen zu werten, wenn sie einen fortlaufend geschriebenen Inhalt aufweisen.
Unbeschriebene Seiten bleiben bei der Bogenberechnung außer Ansatz, wenn die Schrift einen fortlaufenden Text enthält. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Schriften heute meist mit Unterstützung von EDV-Anlagen hergestellt werden.
Beispiele:
Eine Beilage besteht aus 3 beidseitig beschriebenen DIN A4 - Blättern (6 Seiten), die einen fortlaufenden Text enthalten. Das sind 2 Bogen.
Eine Beilage besteht aus 6 einseitig beschriebenen DIN A4 - Blättern, die einen fortlaufenden Text enthalten. Das sind ebenfalls 2 Bogen.