3.2.4.1. Verpflichtungen selbstberechnender Parteienvertreter
Beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f) ist eine Steuernummer zu beantragen.Über die selbstberechneten Gebühren sind Aufschreibungen zu führen. Geordnet nach dem Datum der Selbstberechnung haben diese für jedes Rechtsgeschäft insbesondere zu enthalten:- die Nummer der Aufschreibung,
- die Art des Rechtsgeschäftes,
- die Gebührenschuldner oder die für die Gebühr Haftenden,
- den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (siehe Rz 458 ff),
- die Bemessungsgrundlage und
- die Höhe der selbst berechneten Gebühr.
3.2.4.2. Anzeige beim Finanzamt
Eine Abschrift (Kopie, Zweitausdruck) der Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f, Rz 80) bis zum Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats) zu übermitteln. Diese Übermittlung kann auch unter Verwendung der auf der Homepage des BMF unter https://www.bmf.gv.at → Formulare zur Verfügung stehenden Drucksorten "Geb 2" und "Geb 2b" erfolgen (Erläuterungen zu den beiden Drucksorten bietet "Geb 2a"). Dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG (siehe Rz 604 ff).Beispiel:
Gebührenschuld entstanden am 15. Juli 2019
Ende der Selbstberechnungsfrist mit Ablauf des 15. September 2019
Selbstberechnung durch Parteienvertreter am 13. September 2019
Fälligkeitstag 15. November 2019
3.2.4.3. Selbstberechnungsvermerk
Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der- die Steuernummer des Parteienvertreters,
- die Nummer der Aufschreibungen und
- die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthalten muss.
3.2.4.4. Entrichtung und Aufbewahrungspflicht
Die selbst berechnete Gebühr ist unter Anführung der- Abgabenart (GEB) und
- des Zeitraumes (Monat, in dem die Selbstberechnung erfolgte, zB Jänner 2019)
auf dem Erlagschein spätestens am Fälligkeitstag (siehe Rz 83) für alle selbstberechneten Gebühren dieses Zeitraumes in einem Gesamtbetrag zu entrichten. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren.