3.2.1. Begriff
Hundertsatzgebühren sind die mit einem bestimmten Hundertsatz (Prozentsatz) von einer Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Gebühren für die in den Tarifposten des § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte.3.2.2. Bemessung und Entrichtung
Die Hundertsatzgebühren sind, sofern im GebG nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.Eine gesetzliche Pflicht zur Selbstberechnung besteht für:
- Bestandverträge (§ 33 TP 5 Abs. 5 GebG - mit Ausnahmen; siehe Rz 714 f)
- Wetten (§ 33 TP 17 Abs. 3 GebG; siehe Rz 807 ff)
- Wechsel (§ 33 TP 22 Abs. 6 GebG; siehe Rz 912 ff)
- Gebührenschuldner, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließen (siehe Rz 72)
- Parteienvertreter (siehe Rz 85) und sonstige Bevollmächtigte (siehe Rz 718)