- eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft,
- eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
- Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren,
- die Aufnahme eines Wechsel(Scheck-)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden
sowie für
- Unterschriftsbeglaubigungen (§ 14 TP 13 GebG, siehe Rz 350)
sind vom Gebührenschuldner (siehe Rz 162 ff) an die Urkundspersonen (Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen, Legalisatoren, vgl. § 3 Abs. 5 GebG) zu entrichten.
3.1.3.1. Entrichtungsvermerk auf Schriften (§ 13 Abs. 4 GebG)
Die Urkundsperson hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten (also bereits bezahlten) oder der zu entrichtenden (dh. noch nicht bezahlten, aber angefallenen) Gebühr anzubringen.Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Urkundsperson sowie das Datum, an dem der Vermerk angebracht wurde, zu enthalten.3.1.3.2. Aufschreibungen der Urkundspersonen (§ 3 Abs. 5 GebG)
Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über- die Art der Schrift,
- die Gebührenschuldner und
- den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
enthalten müssen.
Der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen wird durch die Führung der in den berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Register und Aufzeichnungen entsprochen.