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3.1.3. Entrichtung bestimmter fester Gebühren an Urkundspersonen (§ 13 Abs. 4 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 62
Die Gebühren für Protokolle (Niederschriften) gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG (siehe Rz 321 ff) über

sowie für

sind vom Gebührenschuldner (siehe Rz 162 ff) an die Urkundspersonen (Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen, Legalisatoren, vgl. § 3 Abs. 5 GebG) zu entrichten.

3.1.3.1. Entrichtungsvermerk auf Schriften (§ 13 Abs. 4 GebG)

Rz 63
Die Urkundsperson hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten (also bereits bezahlten) oder der zu entrichtenden (dh. noch nicht bezahlten, aber angefallenen) Gebühr anzubringen.

Rz 64
Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Urkundsperson sowie das Datum, an dem der Vermerk angebracht wurde, zu enthalten.

3.1.3.2. Aufschreibungen der Urkundspersonen (§ 3 Abs. 5 GebG)

Rz 65
Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über

enthalten müssen.

Rz 66
Der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen wird durch die Führung der in den berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Register und Aufzeichnungen entsprochen.

3.1.3.3. Abfuhr der festen Gebühren (§ 3 Abs. 5 GebG)

Rz 67
Die Urkundspersonen haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f) abzuführen.

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